Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung
Orientierungssatz
1. Zur Ermittlung der Kosten für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB 5 können die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe herangezogen werden. Leistungsträger und Gerichte sind aber nicht von der Ermittlungspflicht im Einzelfall entbunden. Macht der Hilfebedürftige keine Besonderheiten geltend, so ist es gerechtfertigt, auf die Empfehlungen abzustellen (BSG Urteil vom 15. 4. 2008, B 14/7b AS 58/06 R).
2. Die Erforderlichkeit einer lipidsenkenden Kost erfordert keinen Mehraufwand. Gleiches gilt für Fettstoffwechselstörungen.
3. Im Übrigen besteht ein Anspruch nach § 21 Abs. 5 SGB 2 nicht bereits dann, wenn eine Erkrankung festgestellt ist. Vielmehr muss ein konkreter Bedarf bestehen, diese kostenaufwändige Ernährung in Anspruch zu nehmen. Dazu muss der Hilfebedürftige nachweisen, wie er sich diätgemäß ernährt.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, soweit sie sich nicht durch Teilanerkenntnis des Beklagten erledigt hat.
II. Die Beklagte hat dem Kläger in beiden Instanzen die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt u.a. neben Verfahrens-, Feststellungsanträgen und geltend gemachten Ersatzansprüchen die Gewährung einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme in Gestalt der Finanzierung der Teilnahme an dem Studiengang Diplom-Betriebswirt (FH) des Berufsförderungswerkes (BFW) C-Stadt. Er verfolgt sein Begehren seit Ende der neunziger Jahre in einer Vielzahl von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht nur gegenüber dem Beklagten, sondern u.a. auch gegenüber Sozialversicherungsträgern.
Der 1970 geborene Kläger erlitt im Jahr 1991 einen Sportunfall mit einer Knieverletzung. Im Jahr 1994 wurde er bei einem Autounfall geschädigt. Er leidet an verschiedenen Behinderungen, u. a. einer funktionellen Blindheit des rechten Auges bei angeborenem Schielfehler mit fehlendem räumlichen Sehvermögen, ferner einem ständigen Hochtontinnitus beidseits, einem HWS-Syndrom, einer Kreuzbandinstabilität des rechten Kniegelenks und an beginnenden Verschleißerscheinungen am linken Kniegelenk. Nach dem Abitur im Jahre 1991 nahm er zunächst ein Lehramtsstudium mit den Fächern Geographie und Chemie auf. Nach vier Semestern tauschte der Kläger das Fach Chemie gegen das Fach Politik aus. Im Wintersemester 1996/1997 brach der Kläger dieses Studium ab und begann im Folgenden ein Studium der Rechtswissenschaften, das er zeitweise unterbrach und letztlich nicht mit einem Abschluss beendete.
Hinsichtlich der medizinischen Tatsachenfeststellungen wird auf den Rechtsstreit des Klägers mit der Bundesagentur für Arbeit verwiesen, zu dem der hiesige Beklagte beigeladen worden ist (L 6 AL 98/10 ZVW). Bei dem Kläger wurde ein GdB von 50 festgestellt.
Seit 1. Januar 2005 erhält er vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Mit Schreiben vom 20. Januar 2005, bei dem Beklagten am 21. Januar 2005 eingegangen, beantragte der Kläger die Gewährung „einer 36-monatigen Ausbildung im BfW C-Stadt zum Dipl. Betriebswirt (FH), beginnend zum WS 2005/06“, die Gewährung eines persönlichen Budgets zur Deckung des Lebensunterhaltes, der Ausbildungskosten, Unterkunft, Reisekosten etc. und „die Anmeldung in der genannten Bildungseinrichtung zur Abklärung der persönlichen Eignung und der Erforderlichkeit eines eventuell notwendigen 6-monatigen Praktikums vor Beginn der Ausbildung". Weiter forderte er Auskunft darüber, ob der Landkreis ab dem 1. Januar 2005 Rechtsnachfolger des Magistrats der Stadt A-Stadt geworden sei. Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 erinnerte der Kläger an seinen Antrag vom 20. Januar 2005 und forderte den Beklagten auf, ihn unverzüglich im BFW C-Stadt anzumelden. Mit Schreiben vom 1. Februar 2005 bat der Beklagte die Agentur für Arbeit A-Stadt um Auskunft, ob die dem Kläger bereits Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt habe. Über dieses Auskunftsersuchen informierte der Beklagte den Kläger mit Schreiben gleichen Datums. Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 erwiderte die Agentur für Arbeit A-Stadt, der Kläger habe dort am 9. Juli 2001 einen Antrag auf Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben gestellt, der mit Bescheid vom 9. Januar 2004 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden sei. Der Widerspruch des Klägers hiergegen sei mit Bescheid vom 19. Juli 2004 zurückgewiesen worden.
Im sich hieran anschließenden Rechtsstreit mit der Bundesagentur für Arbeit wurde vor dem erkennenden Senat zuletzt unter dem Aktenzeichen L 6 AL 98/10 ZVW am 13. Juli 2011 mündlich verhandelt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit weiterem Schreiben vom 2. März 2005 ...