Entscheidungsstichwort (Thema)

Grenzen der Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung - Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung

 

Orientierungssatz

1. Ist der vom Antragsteller angegangene Leistungsträger für die von diesem begehrte Leistung nicht zuständig, so ist das Gericht zu einer Beweiserhebung in der Sache nicht verpflichtet, weil es hierauf für die Entscheidung nicht ankommt. Die vom Kläger unter Beweis gestellten Umstände sind für die Entscheidung des Rechtstreits unerheblich.

2. Beschränkt sich die Begründung des Antragstellers hinsichtlich der Bewilligung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung i. S. von § 21 Abs. 5 SGB 2 auf einen erhöhten Triglycerid-Wert, so ist der Antrag zurückzuweisen. Aus einem solchen kann sich ein Mehrbedarf, die Ernährung betreffend, nicht ergeben.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.01.2020; Aktenzeichen B 4 AS 16/20 BH)

BSG (Beschluss vom 28.09.2017; Aktenzeichen B 10 ÜG 18/17 C)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der 1970 geborene Kläger erhält vom Beklagten aufgrund Antragstellung vom 15.09.2004 seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Bereits mit Schreiben vom 15.09.2004 äußerte der Kläger, er halte sich nicht für erwerbsfähig.

Mit weiterem Schreiben vom 20.01.2005, bei dem Beklagten am 21.01.2005 eingegangen, beantragte der Kläger die Gewährung „einer 36monatigen Ausbildung im BfW Heidelberg zum Dipl. Betriebswirt (FH), beginnend zum WS ’05/’06“, die Gewährung eines persönlichen Budgets zur Deckung des Lebensunterhaltes, der Ausbildungskosten, Unterkunft, Reisekosten etc. und „die Anmeldung in der genannten Bildungseinrichtung zur Abklärung der persönlichen Eignung und der Erforderlichkeit eines eventuell notwendigen 6monatigen Praktikums vor Beginn der Ausbildung“. Weiter forderte er Auskunft darüber, ob der Landkreis ab dem 01.01.2005 Rechtsnachfolger des Magistrats der Stadt Marburg sei. Mit Schreiben vom 31.01.2005 erinnerte der Kläger an seinen Antrag vom 20.01.2005 und forderte den Beklagten auf, ihn unverzüglich im BfW Heidelberg anzumelden.

Mit Schreiben vom 01.02.2005 bat der Beklagte die Agentur für Arbeit Marburg um Auskunft, ob die dem Kläger bereits Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt habe. Über dieses Auskunftsersuchen informierte der Beklagte den Kläger mit Schreiben gleichen Datums. Mit Schreiben vom 08.02.2005 erwiderte die Agentur für Arbeit Marburg, der Kläger habe dort am 09.07.2001 einen Antrag auf Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben gestellt, der mit Bescheid vom 09.01.2004 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden sei. Der Widerspruch des Klägers hiergegen sei mit Bescheid vom 19.07.2004 zurückgewiesen worden. In der gleichen Sache beim SG Marburg gestellte Eilanträge seien mittlerweile im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim Hessischen LSG anhängig.

Mit weiterem Schreiben vom 02.03.2005 mahnte der Kläger erneut eine Entscheidung über seinen Antrag vom 20.01.2005 an und verwies auf § 14 SGB IX. Mit Schreiben vom 03.03.2005 teilte der Beklagte ihm daraufhin mit, die Agentur für Arbeit sei aufgrund der früheren Betreuung weiterhin für ihn zuständig und bat den Kläger, sich an diese zu wenden. Zudem werde man den Antrag des Klägers an die Agentur für Arbeit weiterleiten. Eine solche Weiterleitung erfolgte dann auch mit Schreiben vom 16.03.2005.

Mit Schreiben vom 14.03.2005 erklärte der Kläger sinngemäß, eine Eingliederung in das Erwerbsleben sei nicht möglich, wenn er weder eine Ausbildung habe abschließen können noch aufgrund bestehender Behinderungen sonstige Tätigkeiten ausüben könne. Mit Schreiben gleichen Datums beschwerte er sich, die Weiterleitung seines Antrages an die Agentur für Arbeit sei nicht unverzüglich im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I erfolgt. Auch fehle es an einer hinreichenden Begründung dafür, dass die Agentur für Arbeit tatsächlich jemals für ihn zuständig gewesen sei. Er erhob zugleich Widerspruch gegen die „Entscheidung vom 03.03.2005“, die einer Ablehnung gleichzustellen sei und forderte den Beklagten auf, die beantragten Leistungen unverzüglich als vorläufige Leistungen zu erbringen. Auch habe er bereits 1996 bei der Stadt Marburg als örtlichem Sozialhilfeträger einen Antrag auf Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt, den die Stadt bis heute nicht an die Agentur für Arbeit weitergeleitet habe.

Mit Schreiben vom 18.03.2005 gab der Beklagte gegenüber seinem Fachbereich Gesundheit eine amtsärztliche Stellungnahme zur Frage der Erwerbsfähigkeit des Klägers in Auftrag.

Am 17.03.2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Mit Schreiben vom 11.04.2005 erhob der Kläger zwei Widersprüche gegen Bescheide, mit denen von ihm geforderte Leistungen abgelehnt worden waren. Dieses Schreiben, hinsichtlich dessen Inhaltes auf Bl. 48 und 49 der Behördenakte verwiesen wird, enthält mehrere Formulierungen, durch die sich M...

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