Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattungsstreitigkeit zwischen Leistungsträgern. Ausschlussfrist gem § 111 SGB 10. Übergangsrecht: § 120 Abs 2 SGB 10 idF des EuroEG 4. Anwendbarkeit des neuen Rechts: keine abschließende Entscheidung am 1.Juni 2000. keine rechtskräftige Entscheidung am 1.6.2000

 

Orientierungssatz

Zur Anwendbarkeit der Übergangsregelung des § 120 Abs 2 SGB 10 in der Fassung des EuroEG 4 iVm § 111 S 2 SGB 10 auf einen Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern, der am 1.6.2000 noch nicht rechtskräftig entschieden war.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.11.2003; Aktenzeichen B 2 U 15/03 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist eine Erstattungsforderung im Streit. Dabei geht es um die Frage der Anwendung der Ausschlussfrist des § 111 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch: Verwaltungsverfahren (SGB X).

Die Klägerin gewährte dem ... 1929 geborenen ehemaligen Schmied und Werkzeugmacher H R mit Bescheid vom 11. März 1988 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. November 1987 sowie mit Bescheid vom 30. Juni 1994 Regelaltersrente ab 1. September 1994. Nach dem Tod des Versicherten am 14. Juli 1997 gewährte sie dessen Witwe U R auf deren Antrag vom 31. Juli 1997 hin mit Bescheid vom 22. August 1997 ab 1. August 1997 die große Witwenrente.

Am 4. Juli 1997 war bei der Beklagten ein Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit eingegangen, dem die Beklagte nach Abschluss der Ermittlungen mit Bescheid vom 23. April 1999 stattgab; sie errechnete für die Zeit vom 16. April 1997 bis zum 31. Juli 1997 einen Gesamtbetrag von 11.214,39 DM an Lebzeitenrente und mit weiterem Bescheid vom 23. April 1999 gewährte sie der Hinterbliebenen ab dem Todestag Hinterbliebenenrente. Am 30. April 1999 gingen Abschriften der Bescheide der Beklagten bei der Klägerin ein. Die Klägerin berechnete die von ihr gezahlten Renten wegen Zusammentreffens mit den Renten der Beklagten neu und beantragte bei dieser am 11. August 1999 die Erstattung von 36.794,46 DM an überzahlter Witwenrente. Mit Schreiben vom 12. August 1999 teilte sie der Beklagten mit, die Berechnung der Versichertenrente für den Verstorbenen verzögere sich noch etwas, es werde darum gebeten, den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 11.214,39 DM noch nicht auszuzahlen, die Beklagte werde unaufgefordert den Erstattungsanspruch erhalten. Mit Schreiben vom 9. September 1999 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Erstattungsanspruch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 111 SGB X erneut zu beziffern. Mit Schreiben vom 13. September 1999 übersandte die Klägerin der Beklagten daraufhin ihren Bescheid vom 23. Juli 1999 über die Neuberechnung der Rente und bat um Überweisung der Überzahlung in Höhe von 36.794,46 DM. Mit Schreiben vom 29. September 1999 teilte die Beklagte der Hinterbliebenen die Erstattungsforderung der Klägerin hinsichtlich der Witwenrente mit. Mit Schreiben vom 4. November 1999 machte die Klägerin die Erstattung von 3.467,63 DM an überzahlter Lebzeitenrente geltend.

Mit Schreiben vom 12. November 1999 teilte die Beklagte der Klägerin zu dem Erstattungsanspruch vom 23. Juli 1999 über 36.794,46 DM mit, dieser sei am 11. August 1999 eingegangen und im Hinblick auf § 111 SGB X sei der Anspruch der Klägerin auf Erstattung für die Zeit vor dem 11. August 1998 somit gemäß § 111 SGB X grundsätzlich ausgeschlossen. Da am 11. August 1998 die Witwenrente für den Monat August 1998 ausgezahlt gewesen sei, werde der Erstattungsanspruch für die Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Mai 1999 in Höhe von 13.619,10 DM beglichen. Für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. August 1999 sei der Hinterbliebenen bereits die ungekürzte Witwenrente gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII gezahlt worden, so dass für diesen Zeitraum keine Erstattung erfolgen könne. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 teilte die Beklagte der Hinterbliebenen mit, dass die Klägerin bei ihr einen Erstattungsanspruch in Höhe von 3.467,63 DM auf den im Bescheid über Rente als vorläufige Entschädigung einer Berufskrankheit vom 23. April 1999 genannten Nachzahlungsbetrag in Höhe von 11.214,39 DM geltend gemacht habe; der Restbetrag von 7.746,76 DM werde auf deren Konto überwiesen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 lehnte sie gegenüber der Klägerin die Erstattung gestützt auf § 111 SGB X ab.

Am 31. Dezember 1999 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) bezüglich des Witwenrentenbetrages Klage (Az.: S 8 U 4745/99) und am 19. Januar 2000 erhob sie Klage im Hinblick auf die Lebzeitenrente (Az.: S 8 U 214/00). Aufgrund eines zur Klagesache S 8 U 214/00 gehörenden Schriftsatzes wurde seitens des SG darüber hinaus eine Klageakte zum Az.: S 8 U 1051/00 angelegt. Mit Beschluss vom 25. Juli 2000 hat das SG die Verfahren unter dem führenden Az.: S 8 U 4745/99 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2000 wies das SG die Klage ab. Der Klägerin stehe kein Erstattungsanspruch auf die geltend gemachte Forderung zu, da er nicht spätestens 12 Monate nac...

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