Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder. Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auch nach der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Festhaltung an BSG vom 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R und LSG Darmstadt vom 10.08.2017 - L 8 KR 406/16).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in Höhe von 2.541,35 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der für die zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau des Klägers zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung im Zeitraum 1. November 2016 bis 3. Januar 2019.
Der Kläger war Ehemann und ist Alleinerbe der 1953 geborenen und 2019 verstorbenen Frau B. A. (im Folgenden: Versicherte). Er ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Versicherte war seit dem 1. September 2016 bei der ... ... ..., einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte zu 1.), freiwillig krankenversichert und bei deren Pflegekasse (Beklagte zu 2.) pflegeversichert. Anlässlich ihres Aufnahmeantrags verwies die Versicherte darauf, dass sie keine unterhaltsberechtigten Kinder habe und ihrer Auffassung nach das Einkommen ihres Ehegatten bei der Beitragsberechnung daher nicht zu berücksichtigen sei.
Mit Bescheid vom 31. August 2016 legte die Beklagte zu 1. - wie auch in den nachfolgenden Bescheiden zugleich im Namen der Beklagten zu 2. - auf einer Bemessungsgrundlage von 1.150,88 € die Beiträge der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. September 2016 in Höhe von insgesamt 204,85 € fest (174,93 € zur Krankenversicherung [KV], 29,92 € zur Pflegeversicherung [PV]).
Nachdem die Versicherte in den Jahren 2017 und 2018 trotz wiederholter Aufforderungen keine Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen machte, setzte die Beklagte zu 1. mit Bescheid vom 5. März 2018 die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. März 2018 in Höhe von 814,20 € monatlich fest (KV 690,30 €, PV 123,90 €). Hierbei legte sie Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von 4.425,00 € zugrunde.
Dagegen legte die Versicherte mit Schreiben vom 13. März 2018 Widerspruch ein und legte die Einkommenssteuerbescheide der Eheleute für das Jahr 2015 vom 21. Oktober 2016 und für das Jahr 2016 vom 20. Dezember 2017 vor. Danach erzielte die Versicherte in 2015 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 507,00 € und Kapitalerträge in Höhe von 145,00 €. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 35.001,00 € und Kapitalerträge in Höhe von 1.104,00 €. In 2016 erzielte die Versicherte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 484,00 € und Kapitalerträge in Höhe von 33,00 €. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 34.911,00 € und Kapitalerträge in Höhe von 848,00 €.
Daraufhin setzte die Beklagte zu 1. mit Bescheid vom 3. April 2018 die monatlichen Beiträge der Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016 in Höhe von monatlich insgesamt 271,86 € (KV 232,15 €, PV 39,71 €) und für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 in Höhe von monatlich insgesamt 281,02 € (KV 238,26 €, PV 42,76 €) neu fest und machte entsprechende Nachforderungen geltend. Der Beitragsbemessung legte sie hierbei die Hälfte (= 1.527,29 €) des nach dem Einkommenssteuerbescheid für 2015 bestimmten Gesamteinkommens der Versicherten und des Klägers zugrunde.
Mit Bescheid vom 4. April 2018 setzte die Beklagte zu 1. zudem die ab 1. Januar 2018 bis „laufend“ zu entrichtenden monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorläufig in Höhe von insgesamt 277,47 € (KV 235,25 €, PV 42,22 €) fest. Auch hier legte sie der Beitragsbemessung die Hälfte des Gesamteinkommens der Versicherten und des Klägers zugrunde (Grundlage: Einkommenssteuerbescheid 2016, ausgestellt am 20. Dezember 2017). Hinsichtlich der sich insoweit ergebenden Nachforderung für Januar und Februar 2018 verwies sie auf ihren Bescheid vom Vortag.
Gegen die Bescheide vom 3. und 4. April 2018 legte die Versicherte mit Schreiben vom 11. April 2018 Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage wandte. Zur Begründung führte sie aus, dass es für die Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes keine Rechtsgrundlage gebe.
Die Beklagte zu 1. wies den Widerspruch der Versicherten gegen die Bescheide vom 5. März 2018 sowie vom 3. und 4. April 2018 durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung legte sie die Regel...