Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Gerichtsbescheid vom 01.02.2001; Aktenzeichen S 15 AL 4400/ 97) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der 1940 geborene Kläger ist Volljurist. Bis zum 31. Dezember 1980 war er in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen tätig. Seit dem 1. Januar 1981 steht er im Leistungsbezug der Beklagten, seit dem 29. Dezember 1982 im Arbeitslosenhilfebezug, unterbrochen in den 90er Jahren durch berufliche Bildungsmaßnahmen in der Zeit vom 2. Mai 1991 bis zum 31. Juli 1991 und vom 24. April 1995 bis zum 12. Februar 1996 sowie durch abhängige Beschäftigungen vom 15. Juli 1991 bis zum 15. November 1991 sowie vom 2. Januar 1997 bis zum 7. Januar 1997.
Am 21. Dezember 1990 starb der Vater des Klägers und hinterließ ihm und seinem Bruder zu gleichen Teilen u.a. ein Sparkonto in Höhe von 57.857,30 DM sowie ein Zweifamilienhaus mit zwei Wohnungen von je ca. 63m² Wohnfläche in W.. Eine dieser Wohnungen vermietete der Kläger vom 1. April 1991 bis zum 30. Juni 1992 zu einem monatlichen Mietzins von 650,00 DM. In der Folgezeit berücksichtigte die Beklagte das auf den Kläger anteilig entfallende Barvermögen.
Am 12. Februar 1996 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alhi. Durch Bescheid vom 18. März 1996 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei zur Hälfte Miteigentümer eines Zweifamilienhauses. Dessen Verkauf sei ihm zuzumuten. Er verfüge über verwertbares Vermögen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch unter Hinweis auf ein laufendes Zwangsversteigerungsverfahren. Daraufhin wurde ihm Alhi ab dem 12. Februar 1996 bewilligt.
Am 19. Dezember 1996 beantragte der Kläger die Fortzahlung von Alhi für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 unter Hinweis darauf, dass er seine geerbte Wohnung zwischenzeitlich verkauft habe (Kaufpreis 325.000,00 DM abzüglich 10.000,00 DM für Gerichts- und Anwaltskosten). Von dem Erlös beabsichtige er, eine Eigentumswohnung im F. Raum zu kaufen. Einen verbleibenden Restbetrag benötige er zur Altersvorsorge. Für diesen Zweck habe er bisher lediglich eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 13.000,00 DM. Durch Bescheid vom 26. Februar 1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, bei Berücksichtigung eines anrechenbaren Vermögens von 235.000,00 DM und einem für die Alhi maßgeblichen Arbeitsentgelt von 1.120,00 DM sei der Kläger für die Dauer von 209 Wochen nicht bedürftig. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, nahm seinen Antrag auf Alhi aber zurück, nachdem er zum 1. Januar 1997 eine Vollzeitbeschäftigung als Bürokraft aufgenommen hatte. Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 1997 zurück.
Am 15. Januar 1997 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung der Alhi. An sich habe er wegen der nur kurzfristigen Beschäftigung gar keinen neuen Antrag stellen müssen. Sein ursprünglicher Antrag gelte fort. Er habe nach wie vor die Absicht, den Kaufpreis zum Ankauf einer Eigentumswohnung und einen eventuellen Restbetrag für die Alterssicherung zu verwenden. Er bitte deshalb um Mitteilung, welcher Betrag als Ergänzung zur Altersvorsorge anerkannt werde.
Durch Bescheid vom 17. September 1997 lehnte die Beklagte den Antrag aus den Gründen des Bescheids vom 26. Februar 1997 ab. Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch führte der Kläger an, zunächst müsse ihm die gewünschte Auskunft erteilt werden. Durch Widerspruchsbescheid vom 18. November 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ausgehend von einem verwertbaren Vermögen von 307.000,00 DM bestehe für einen Zeitraum von 274 Wochen keine Bedürftigkeit. Das Vermögen sei nicht nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines Hausgrundstücks bestimmt.
Gegen die Entscheidung der Beklagten hat der Kläger am Montag, den 22. Dezember 1997 Klage erhoben mit dem Ziel der Gewährung von Alhi für die Zeit ab dem 1. Januar 1997, verbunden mit einer Auskunft über Art und Umfang einer berücksichtigungsfähigen Altersvorsorge. Der Kläger hat ergänzend vorgetragen, nach Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) stehe ihm monatlich voraussichtlich nur eine Altersrente von 1.265,00 DM zu. Deshalb benötige er einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 200.000,00 DM.
Mit Schreiben vom 14. Juni 1999 hat die Beklagte dem Kläger u.a. mitgeteilt, zur Alterssicherung seien kapitalbildende Lebensversicherungen und von Kreditinstituten angebotene vergleichbare Anlageformen bestimmt, wenn der Vertrag frühestens mit dem 60. Lebensjahr ende. Die Angemessenheit hänge von der Lebensstellung des Arbeitslosen und seines Ehegatten, dem bei Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Vermögen und dem Umfang der sonstigen Alterssicherung a...