Verfahrensgang
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
- Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
- Die Revision wird zugelassen, soweit die Höhe des ab 20. Januar 1997 gewährten Unterhaltsgeldes betroffen ist. Im übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger ab dem 3. Juli 1996 zustehenden Arbeitslosengeldes sowie des ab dem 20. Januar 1997 gewährten Unterhaltsgeldes streitig. Nach Meinung des Klägers sind diese Leistungen unter Berücksichtigung des gesamten im Zeitraum von Oktober 1995 bis März 1996 erzielten Arbeitsentgelts zu bemessen. Die Beklagte geht dagegen davon aus, dass nicht der Gesamtbetrag in die Berechnung des Bemessungsentgelts einfließen dürfe, vielmehr von einem um 5.343,50 DM geringeren Betrag ausgegangen werden müsse.
Der am 2. November 1961 geborene Kläger war zwischen dem 18. November 1991 und dem 30. Juni 1996 als Maschinenbauingenieur bei Fa. B…, Maschinenfabrik GmbH & Co. KG, B… beschäftigt. Der am 24. Oktober 1991 abgeschlossene Arbeitsvertrag enthielt zur Gehaltszahlung u.a. unter Ziff. 2 dieses Vertrags folgende Regelung:
“Als Vergütung erhält Herr A… |
68.900,–/Jahr |
Das Gehalt entspricht Gehaltsgruppe T 5 + DM 210,- |
|
Leistungszulage (spätestens nach 3 Monaten – gem. § GRT –) |
|
Mehrarbeitspauschale für Mehrarbeitsstunden |
|
– gem. § 6 Ziff. 5 Abs. 1 MTV |
|
Freiwillige übertarifliche Zulage |
|
Bruttojahresgehalt: frei vereinbart |
68.900, – |
Der Betrag ist in 14 Monatsraten zahlbar und deckt alle Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) ab.
Bei der übertariflichen Zulage handelt es sich um eine freiwillige, jederzeit nach freiem Ermessen widerrufliche Leistung, auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht. Diese Leistung kann auch jederzeit ganz oder teilweise auf tarifliche Veränderungen und tarifliche Umgruppierungen angerechnet werden.
Die 13. Zahlung erfolgt mit der firmenüblichen Auszahlung des Urlaubsgeldes. (Meist Juni).
Die 14. Auszahlung erfolgt im November.”
Ziffer 15 des Arbeitsvertrages enthielt die Regelung, wonach im übrigen die Bestimmungen des Manteltarifvertrages der Hess. Metallindustrie gelten sollten. Dieser Manteltarifvertrag sah für die Zeit ab Oktober 1995 eine tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden vor.
Das Jahresgehalt des Klägers wurde nach Aufnahme der Tätigkeit in der Folgezeit mehrfach erhöht. Zuletzt erfolgte eine Auszahlung dieses Gehalts durch den damaligen Arbeitgeber des Klägers im Monat März 1996.
Im Verlauf des Jahres 1996 wurde über das Vermögen der Firma B… Maschinenfabrik GmbH & Co. KG der Konkurs eröffnet. Für die ab April 1996 ausstehenden Gehaltszahlungen wurde dem Kläger von der Beklagten Konkursausfallgeld gewährt.
Ab Oktober 1995 hatte der Kläger folgende Brutto-Arbeitsentgeltzahlungen erhalten:
Oktober 1995 |
5.690,50 DM |
November 1995 |
11.237,50 DM |
Dezember – März 1996 4 × 5.893,50 |
= 23.574,– DM |
Gesamt |
40.501,50 DM |
Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 1996 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld, das ihm durch Bescheid vom 2. August 1996 ab dem 3. Juli 1996 im Hinblick auf die in seiner Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse 3 und einem Kinderfreibetrag für ein Kind nach Maßgabe der Leistungsgruppe “C…” in Höhe von wöchentlich 582,60 DM bewilligt wurde. Dabei wurde ein gerundetes wöchentliches Bruttoarbeitsentgelt von 1.350,–DM zugrundegelegt, das von der Beklagten wie folgt errechnet wurde:
Arbeitsentgelt Oktober 1995 |
05.690,50 DM |
November 1995 – März 1996 5 × 5.893,50 |
29.467,50 DM |
Arbeitsentgelt Oktober 1995 – März 1996 |
35.158,– DM |
Bei 910,02 Arbeitsstunden damit 35.158,– DM:
910,02 = 38,65 DM;
38,65 DM × 35 Stunden = 1.352,05, gerundet 1.350,– DM
Gegen den Bescheid vom 6. August 1996 legte der Kläger Widerspruch ein. Unter Vorlage einer von seinem früheren Arbeitgeber ausgestellten Verdienstbescheinigung, die für den Zeitraum Oktober 1995 bis März 1996 ein Bruttoarbeitsentgelt von 40.501,50 DM auswies, trug der Kläger vor, kein festes Monatsgehalt, sondern ein Jahresgehalt bezogen zu haben, das lediglich in 14 Monaten ausgezahlt worden sei. Im Hinblick darauf müsse von dem gesamten im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt bei der Errechnung des Arbeitslosengeldes ausgegangen werden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1996 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Arbeitslosengeld betrage nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) im Falle des Klägers, der mindestens 1 Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts habe, 67 v.H. des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts. Arbeitentgelt in diesem Sinne sei nach § 112 Abs. 1 AFG dasjenige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum durchschnittlich in...