Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldes (Alg).
Der Kläger war vom 18.11.1991 bis zum 30.06.1996 als Diplom-Ingenieur bei der Firma D. beschäftigt. Er bezog nach dem Anstellungsvertrag vom 24.10.1991 als Vergütung für seine Tätigkeit ein jährliches Bruttogehalt von 68.900,00 DM, das später erhöht wurde. Nach dem Anstellungsvertrag war das jährliche Bruttogehalt zahlbar in 14 Monatsraten und deckte alle Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) ab. Weiter heißt es in dem Vertrag: "Die 13. Zahlung erfolgt mit der firmenüblichen Auszahlung des Urlaubsgeldes (meist Juni). Die 14. Zahlung erfolgt im November."
Der Kläger meldete sich am 01.07.1996 arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg ab 03.07.1996 auf der Grundlage eines wöchentlichen Arbeitsentgelts von 1.352,05 DM.
Nach der Arbeitsbescheinigung vom 09.07.1996 betrug das Arbeitsentgelt in den vor dem Ausscheiden bereits abgerechneten Lohnabrechnungszeiträumen Oktober 1995 bis März 1996 für den Monat Oktober 1995 5.690,50 DM, im übrigen 5.893,50 DM.
Gegen den Alg-Bewilligungsbescheid vom 06.08.1996 legte der Kläger Widerspruch ein: Die Arbeitsbescheinigung sei fehlerhaft ausgefüllt worden. Das Jahresgehalt sei in 14 Monaten auszahlbar. Aus diesem Grund sei vorliegend kein festes Monatsgehalt, sondern ein Jahres-Bruttogehalt ausgezahlt worden. Die 13. Monatsrate in Höhe von 5.893,50 DM sei bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes zumindest anteilig zu berücksichtigen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.1996 als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Klage vom 19.11.1996.
Der Kläger vertritt die Auffassung, daß es sich bei der noch offenen Nachzahlung von 5.893,50 DM nicht um eine "einmalige oder wiederkehrende" Nachzahlung im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) handele.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Bescheid vom 06.08.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.1996 sowie den Bescheid vom 07.02.1997 abzuändern und ihm Leistungen in gesetzlichem Umfang auf der Grundlage eines wöchentlichen Arbeitsentgelts von 1.580,00 DM zu gewähren.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 07.02.1997 Unterhaltsgeld auf der gleichen Bemessungsgrundlage (AE 1.350,00 DM) bewilligt.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig (§§ 87, 90, 92 SGG).
Sie ist jedoch nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide - der Unterhaltsgeldbewilligungsbescheid vom 07.02.1997 ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden - erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 SGG.
Dem Kläger steht ein höherer als der ihm bewilligte Leistungssatz an Alg und Unterhaltsgeld nicht zu. Die Beklagte hat die Leistungen zu Recht auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 1.350,00 DM berechnet.
Die im Anstellungsvertrag vorgesehenen 13. und 14. Zahlungen sind als wiederkehrende Zuwendung im Sinne des § 112 Abs. 2 Satz 2 AFG unberücksichtigt zu lassen. Zuwendungen im Sinne dieser Bestimmung stehen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 09.02.1994 - 11 RAr 43/93 -) im Gegensatz zum fortlaufend gezahlten Arbeitsentgelt. Fortlaufend gezahltes Arbeitsentgelt sind die Lohnbestandteile, die als Gegenleistung für im Abrechnungszeitraum erbrachte Arbeit - regelmäßig im Anschluß an den einzelnen Abrechnungszeitraum - gezahlt werden (BSG, SozR 3-4100 § 112 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 25; BSGE 66, 34, 42 ). Unter Zuwendung im Sinne der Vorschrift ist nichts anderes zu verstehen, als das in § 227 Abs. 1 Satz 1 SGB V definierte einmalige Arbeitsentgelt. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte sind danach Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Entscheidendes Merkmal hierfür ist nicht etwa, wie das BSG (E 66, 34, 42) mit Recht betont hat, der Zeitpunkt der Auszahlung, sondern es kommt darauf an, ob das gezahlte Entgelt Vergütung für die in einem einzelnen, d.h. in einem bestimmten Abrechnungzeitraum geleistete Arbeit ist, die Vergütung also individualisiert einem bestimmten Abrechnungszeitraum zuzuordnen ist...