Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. Wie-Beschäftigung. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Hilfe bei Eigenbauarbeiten. Eltern-Kind-Verhältnis. Gefälligkeitsleistung
Leitsatz (amtlich)
Ein Student, der seinen Eltern bei Eigenbauarbeiten Hilfe(dienst) leistet, erbringt eine im Rahmen des Eltern-Kind-Verhältnisses übliche und zu erwartende Gefälligkeitsleistung, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs 2 SGB 7 (Wie-Beschäftigter) steht.
Dies gilt auch, wenn das Kind erwachsen ist und nicht mehr überwiegend bei den Eltern wohnt.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als er sich am 13. Juli 2004 beim Abbruch einer sich auf dem Hausgrundstück seiner Eltern befindlichen alten Begrenzungsmauer mit einem schweren Meißel, den Hammer auf das Mittelgelenk des zweiten Fingers links schlug.
Der Unfall ereignete sich im Rahmen von Eigenbauarbeiten, die die Eltern des Klägers Mitte Juni 2004 begonnen hatten, um den geplanten Umbau ihres Wohnhauses (Anbau eines Wintergartens, umfangreiche Sanierung des Altbaus) in D. vorzubereiten. Zum Umfang der Eigenbauarbeiten gab der Vater des Klägers in einem an die Bau-BG gerichteten Schreiben vom 13. September 2004 an, es habe sich um den Abbruch zweier alter Begrenzungsmauern, das Aufnehmen der alten Terrassenpflasterung, das Ausheben des Fundamentes sowie der Streifenfundamente für den Wintergarten und um vorbereitende Arbeiten im Rahmen der Altbausanierung gehandelt. Der Kläger habe sich bereit erklärt, im Rahmen seiner zeitlichen Möglichkeiten bei den Baumaßnahmen zu helfen. Auf Nachfrage der Beklagten präzisierte er seine Angaben am 19. Januar 2006 und gab an, bei den vorbereitenden Arbeiten im Rahmen der Altbausanierung habe es sich um das Leerräumen der Zimmer, das Abstemmen alter Wand- und Bodenfließen und Abreißen der alten Tapeten gehandelt. Bei diesen Arbeiten habe der Kläger ca. acht Stunden mitgearbeitet, seine Ehefrau, die Mutter des Klägers, habe 22 Stunden und er selbst ca. 25 Stunden gearbeitet. Die alte Terrassenpflasterung sei auf einer Fläche von 10 x 3 m in Sand verlegt gewesen. Die Klinker seien aufgenommen und gestapelt worden. Sie seien dann von einem Interessenten abgeholt worden. Der Kläger habe diese Arbeiten über ca. sechs Stunden verrichtet, seine Ehefrau über acht Stunden und er selbst über ca. vier Stunden. Es seien 80 cm Tiefe und 20 cm Breite Fundamente mit Schippen und Spaten für den Wintergarten ausgehoben worden. Der Kläger habe auch dabei ca. sechs Stunden geholfen, seine Ehefrau habe zwölf Stunden und er selbst ca. 16 Stunden diese Arbeiten verrichtet. Die Begrenzungsmauern seien etwa 3 m lang, ca. 25 cm tief und 40-45 cm hoch gewesen. Der Abbruch der Mauern sei mit einem elektrischen Schlagbohrhammer erfolgt sowie per Hand mit einem Vorschlaghammer sowie Hammer und Meißel. Mit dem Schlagbohrhammer und Vorschlaghammer hätten sowohl er als auch der Kläger jeweils drei Stunden gearbeitet, der Kläger habe dann die restlichen Abbrucharbeiten mit Hammer und Meißel alleine erledigt und bis zum Unfall ca. sieben Stunden gearbeitet.
Der Kläger studierte seit dem 1. Oktober 2003 in ZP. Medizin. Seinen Erstwohnsitz hatte er zum Unfallzeitpunkt noch in seinem Elternhaus im nordrhein-westfälischen D. Am Studienort, dem Zweitwohnsitz, bewohnte der Kläger ein Zimmer in einem Verbindungshaus und teilte sich Küche und Bad mit zwei Kommilitonen. Von seinen Eltern erhielt der Kläger während des Studiums eine monatliche Unterstützung in Höhe von 500,00 €. Außerdem erhielt er ein Stipendium, das im Jahr 2006 seinen Angaben zufolge 6.780,00 € betragen hat. Darüber hinaus hatte der Kläger Einnahmen aus gelegentlich ausgeübten Jobs.
Im Sommer 2004 endeten die Vorlesungen im Fachbereich Medizin am 9. Juli 2004. Während der vorlesungsfreien Zeit fanden noch Klausuren statt, die eine am 19. Juli 2004 und die andere Mitte Oktober 2004.
Die am 13. Juli 2004 erlittene Flake fracture am Grundgelenk des zweiten Fingers links wurde in der Klinik und Poliklinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des Universitätsklinikums D. operativ behandelt. Der postoperative Verlauf war komplikationsfrei, sodass der Kläger in der Zeit vom 21. Juli 2004 bis 24. August 2004 einen Auslandsaufenthalt in Australien wie vorher geplant, antreten konnte. Nach seiner Rückkehr stellte er sich am 26. August 2004 im Universitätsklinikum D. zur Kontrolluntersuchung vor. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt beschwerdefrei. Aufgrund einer noch bestehenden Restschwellung und geringgradigen Bewegungseinschränkung wurde er zu eigenständigen Bewegungsübungen angeleitet. Vom 30. August 2004 bis zum 1. Oktober 2004 war der Kläge...