nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 08.02.2002; Aktenzeichen S 6 RJ 3313/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2002 (S 6 RJ 3313/99) geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 23. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 1999 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 12. Januar 1996 teilweise zurück zu nehmen und die in Polen zurückgelegten Beitragszeiten vom 1. November 1978 bis 30. April 1987 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen sowie die mit Bescheid vom 1. März 1999 bewilligte Altersrente dementsprechend neu zu berechnen.
II. Die Beklagte hat die der Klägerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in gesetzlichem Umfang zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht ihre in Polen vom 1. November 1978 bis 30. April 1987 zurückgelegte Versicherungszeit der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch (SGB) VI zuzuordnen und eine Neuberechnung ihrer Altersrente.
Die am 14. Februar 1939 geborene Klägerin ist am 22. Mai 1987 aus Polen in die Bundesrepublik zugezogen. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises "A". Die Klägerin stand in der Zeit vom 1. September 1960 bis 30. August 1970 in einem Beschäftigungsverhältnis bei dem Stadtamt, Abteilung für Bildung und Erziehung in S./O., anschließend bis 30. April 1987 im dortigen Bergbauberufsschulenkomplex als Lehrerin. Die Beklagte stellte durch bindend gewordenen Bescheid vom 12. Januar 1996 die im Versicherungsverlauf der Klägerin enthaltenen Zeiten bis zum 31. Dezember 1989 nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) VI fest. Die Beitragszeit ab 1. September 1960 wurde der Qualifikationsgruppe 2, Bereich 18 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnet.
Mit Bescheid vom 23. Februar 1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. März 1999 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Dabei wurden die im Bescheid vom 12. Januar 1996 festgestellten Daten übernommen. Die Klägerin erhob am 15. März 1999 Widerspruch und machte u.a. geltend, die Beschäftigungszeiten als Lehrerin vom 1. September 1970 bis zum 30. April 1987 in der Steinkohlegrube "S." müssten der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden. Mit Bescheid vom 31. August 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die mit dem bindend gewordenen Bescheid vom 12. Januar 1996 erfolgte Bewertung sei nicht zu beanstanden und insoweit seien auch die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht gegeben.
Die Klägerin erhob dagegen am 13. September 1999 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2000 machte sie u.a. erstmals auch geltend, die Zeit ab 1. November 1978 sei der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen und dementsprechend sei eine Neubewertung der zurückgelegten versicherungsrechtlichen Zeiten vorzunehmen. Dazu trug sie vor, sie habe auf Veranlassung der Bergbaugrundschule der Steinkohlengrube ihre Lehrerausbildung durch ein Abendstudium am Institut für Lehrerausbildung in Warschau erweitert und dort vor der Staatlichen Prüfungskommission ein Examen im Fachbereich Physik abgelegt. Die Klägerin übersandte ihr Diplom vom 25. Oktober 1978 in einer Übersetzung vom 15. März 1983. Die Ausbildung sei einem Hochschulstudium gleichzustellen. Die mit ihrem Vorbringen verbundene Klageerweiterung sei sachdienlich, denn die für die Zuordnung in die Qualifikationsgruppe maßgeblichen tatsächlichen Umstände seien schon im Verwaltungsverfahren benannt, so dass die Beklagte nach § 44 SGB X auch hätte tätig werden können. In diesem Zusammenhang überreichte die Klägerin die Kopie eines Schreibens des Hessischen Kultusministers vom 21. März 1988, mit dem die Anerkennung des abgelegten Diploms in Polen mit der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen in Hessen verbindlich in Aussicht gestellt worden war. Die Beklagte verwies demgegenüber auf den Feststellungsbescheid vom 12. Januar 1996 und bat um richterlichen Hinweis hinsichtlich der Zulässigkeit der Klageerweiterung. Nachdem dieser Hinweis mit Verfügung vom 31. August 2000 ergangen war, teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. September 2000 mit, sie halte nach nochmaliger Überprüfung die Zuordnung der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI für zutreffend. Die Klägerin habe keinen für die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 erforderlichen Hochschulabschluss erreicht. Das Diplom des Instituts für Lehrerbildung vom 25. Oktober 1978 und das Schreiben vom Hessischen Kultusminister vom 21. März 1988 reichten für eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 nicht aus.
Durch Urteil vom 8. Februar 2002 wies das Sozialgericht die auf Zuordnung von in Polen zurückgelegten Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sowie auf Zuordnung von Beitragszeiten ab 1. November 1978 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI gerichtete Klag...