Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über den Versorgungsausgleich
Orientierungssatz
1. Die Begrenzung des Wegfalls der Versorgungskürzung auf Fälle eines Rentenbezugs von bis zu 36 Monaten in § 37 Abs 2 VersAusglG ist mit dem GG vereinbar; die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen Art 14 Abs 1 S 1 GG , Art 6 Abs 1 GG oder Art 3 Abs 2 GG (Anschluss an BSG vom 11.2.2015 - B 13 R 9/14 R = SozR 4-5796 § 37 Nr 2; vgl LSG Halle vom 10.10.2013 - L 1 R 471/12 sowie LSG Berlin-Potsdam vom 29.9.2016 - L 3 R 916/15 ).
2. Darüber hinaus ist auch der Versorgungsausgleich selbst sowohl mit Art 14 Abs 1 GG als auch Art 6 Abs 1 GG vereinbar (vgl BVerfG vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua = BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1).
3. Aus Gründen der Gesetzessystematik kann eine grobe Unbilligkeit iS des § 27 VersAusglG nicht mit Umständen begründet werden, deren Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich der Gesetzgeber an anderer Stelle bereits ausdrücklich geregelt und berücksichtigt hat (hier: in § 37 VersAusglG ).
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. September 2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch in der Berufungsinstanz keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer höheren Altersrente durch Verzicht auf einen Abschlag aufgrund eines Versorgungsausgleichs.
Der Kläger wurde durch Urteil vom 12. April 2001 von seiner Ehefrau geschieden. Das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Augsburg führte einen Versorgungsausgleich zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau, B. A., für den Zeitraum vom 1. Februar 1976 bis 30. April 2000 dahingehend durch, dass vom Versicherungskonto des Klägers bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (Rechtsvorgängerin der Beklagten) auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 795,50 DM, bezogen auf den 30. April 2000, übertragen wurden. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaft war in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg ist seit dem 6. Juni 2001 rechtskräftig.
Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 24. November 2008 eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. Januar 2009. In der Anlage 5 wurden die Auswirkungen des zulasten des Versicherungskontos durchgeführten Versorgungsausgleichs dargestellt. Der Abschlag betrug 16,4734 Entgeltpunkte.
Am 4. Oktober 2010 teilte die DRV Schwaben der Beklagten mit, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers am 16. August 2010 verstorben sei. Diese habe vom 1. Juli 2006 bis 31. August 2010 eine Regelaltersrente bezogen.
Am 2. Februar 2011 beantragte der Kläger, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Entgeltpunkte aus dem Versicherungskonto der verstorbenen geschiedenen Ehefrau zurück zu übertragen. Mit Bescheid vom 17. Februar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)werde ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben sei. Die Anpassung finde jedoch nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen habe. Da die ausgleichsberechtigte Person mehr als 36 Monate Rentenleistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen habe, sei der Antrag auf Anpassung abzulehnen. Hiergegen legte der Kläger am 4. März 2011 Widerspruch ein, den er am 11. April 2011 zurücknahm.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 beantragte der Kläger die Überprüfung des Abschlages durch Versorgungsausgleich und verwies auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Mai 2018 ( XII ZB 466/16), woraus sich ein Anspruch auf Neuberechnung der Rentenpunkte ergebe. Er beantragte die Rückübertragung der im Versorgungsausgleich an die verstorbene geschiedene Ehegattin übertragenen Werte. Auf Nachfrage der Beklagten beim Amtsgericht Augsburg wurde mitgeteilt, dass das Verfahren über die Anpassung des Versorgungsausgleichs des Klägers zuständigkeitshalber an das örtlich zuständige Amtsgericht Groß-Gerau abgegeben worden sei. Das Amtsgericht Groß-Gerau übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 20. Juli 2020 folgende Mitteilung an den Kläger vom 14. Juli 2020 zur Kenntnis: „ § 37 VersAusglG behandelt die "Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person“. Einen solchen Antrag scheinen Sie stellen zu wollen. Wird er, wie hier, abschlägig beschieden, ist das Sozialgericht zur Entscheidung zuständig. Wie die Deutsche Rentenversicherung Hessen unter dem 26.02.2020 ausgeführt hat, sind "etwaigeandere Abänderungsanträge“ beim Familiengericht einzureichen. Ein solcher Fall lag der von Ihnen...