Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Sozialversicherungsrechtlicher Status für eine Tätigkeit als Berater im Entwicklungsdienst in Äthiopien. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Statusfeststellungsentscheidung. Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Tätigkeit im Entwicklungsdienst der GTZ auf der Basis eines Gutachter- und Beratervertrages kann eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellen.
2. Ein im Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB IV ergangener Bescheid, der nach der neuen Rechtsprechung des 12. Senats des BSG eine unzulässige Elementenfeststellung enthält, kann im Klageverfahren vom Versicherungsträger durch einen Änderungsbescheid nach § 96 SGG korrigiert werden.
Orientierungssatz
1. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
2. Die Vorschrift des § 7a SGB IV eröffnet als Regelung im Rahmen der Beschäftigtenversicherung den Weg nur zu einer unselbstständigen Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung aus Anlass und im Zusammenhang der umfassenden Prüfung der Voraussetzungen von Versicherungspflicht/-freiheit. Wortlaut, Sinn und Zweck, systematische Stellung und Entstehungsgeschichte der Norm geben demgegenüber keinen Anhalt dafür, dass mit § 7a SGB IV ein besonderes Verfahren zur bloßen Elementen-Feststellung einer abhängigen Beschäftigung eröffnet werden sollte (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2007 wird zurückgewiesen, soweit der Klage zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht mit Bescheid vom 20. November 2009 abgeholfen worden ist.
Von den Kosten beider Instanzen haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen; ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 8. Februar 1999 mit Unterbrechungen bis 30. Juni 2001 in seiner Tätigkeit als Berater in Äthiopien in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.
Die Klägerin ist für die Bundesrepublik Deutschland im Entwicklungsdienst tätig. Der Beigeladene zu 1. stand bei ihr in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis von September 1990 bis August 1995 und war in dieser Zeit als Fachkraft für ländliche Entwicklung des Entwicklungsteams der Klägerin in Niger tätig. Von März 1996 bis März 1998 war der Beigeladene zu 1. ebenfalls sozialversicherungspflichtiger Auslandsmitarbeiter der Klägerin und für diese als Fachkraft für Landnutzungsplanung tätig. Das Arbeitsverhältnis für die Klägerin wurde zum 31. März 1998 beendet. Der Kläger war in der Folgezeit zunächst arbeitslos. Am 4. Februar 1999 schloss er mit der Klägerin einen Vertrag ab, der als Gutachter-/Beratervertrag für freie Sachverständige überschrieben ist. Der Beigeladene zu 1. ist darin als Auftragnehmer bezeichnet. In dem Vertrag heißt es, dass der Beigeladene zu 1. in Äthiopien tätig werden solle im Rahmen des Projektes Unterstützung des Welternährungsprogrammes der Vereinten Nationen (WFP der UN) durch Fachkräfte der Klägerin. Die Klägerin hat eine Kooperation mit dem Welternährungsprogramm der UN. In dem Vertrag vom 4. Februar 1999 finden sich folgende Regelungen: Der Auftragnehmer führe die Aufgabe als freier Sachverständiger durch. Er werde zur Erfüllung dieses Vertrages voraussichtlich vom 8. Februar 1999 bis 7. Mai 1999 für insgesamt 63 Tage tätig sein. Die Einsatzzeit in Äthiopien betrage bis zu 87 Tage. Die genauen Ausreisedaten seien mit dem Auftraggeber abzustimmen. Zur Vergütung ist geregelt, dass Tagessätze als Vollhonorar pauschal pro Tag in Höhe von 700,00 DM gezahlt und dass Reise- und Fahrtkosten gemäß den Reisekostenrichtlinien des Auftraggebers erstattet würden. Weiter seien Reisekosten nach Abrechnung zu erstatten. Die Summe der Vergütung belaufe sich voraussichtlich auf 54.950,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer erhalte gegen Zahlungsanforderung nach Vertragsabschluss eine Vorauszahlung in Höhe von 15.000,00 DM. Die Schlusszahlung erfolge nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen durch den Auftragnehmer und nach einer abschließenden Rechnungslegung. Bestandteil dieses Vertrages waren die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Gutachter- und Beratungsverträge (AVBG) mit der Kl...