Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.08.2022; Aktenzeichen B 4 AS 112/22 BH)

 

Tenor

I. Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2021 bzw. vom 20. Juli 2021 bzw. vom 23. Juli 2021 bzw. vom 26. Juli 2021 bzw. vom 11. August 2021 werden als unzulässig verworfen.

II. Die Anträge des Klägers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden als unzulässig verworfen.

III. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

IV. Die Beteiligten haben einander auch für die Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten u.a. um die Gewährung von Leistungen im Sinne von §§ 20 und 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), um die Gewährung von Einstiegsgeld für mehr als drei Monate, um ein Anhörungsschreiben des Beklagten vom 15. April 2019, um die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 1. Juni 2019 durch Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2019, um ein Anforderungsschreiben des Beklagten vom 14. Mai 2019 und ein Anhörungsschreiben vom 15. April 2019 und um die Ablehnung einer Förderung aus Anlass der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma B. GmbH und bei der Firma C. GmbH durch Bescheid vom 20. März 2020 sowie um ein Schreiben des Beklagten vom 13. Juni 2019 zu einer Beschwerde.

Die vom Kläger deshalb vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klagen S 19 AS 365/21, S 19 AS 646/19, S 19 AS 649/19, S 19 AS 695/19, S 19 AS 696/19, S 19 AS 697/19, S 19 AS 771/20 und S 19 AS 801/19 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main jeweils durch Gerichtsbescheide vom 18. Juni 2021 bzw. vom 20. Juli 2021 bzw. vom 23. Juli 2021 bzw. vom 26. Juli 2021 bzw. vom 11. August 2021 ab.

Gegen diese Gerichtsbescheide hat der Kläger jeweils Berufung erhoben und als Adresse entweder „A-Straße, A-Stadt“ und sein Postfach „XXX1, A-Stadt“ oder lediglich „XXXX2 A-Stadt“ oder „A-Stadt“ angegeben.

Durch Schreiben vom 18. August 2021 bzw. vom 8. September 2021 bzw. vom 21. September 2021 hat das Gericht den Kläger jeweils darauf hingewiesen, dass sein Rechtsschutzbegehren neben seinem Namen auch seine aktuelle Anschrift, unter der er geladen werden könne, enthalten müsse. Die Angabe der ehemaligen Anschrift sei dafür nicht ausreichend. Auch die Angabe eines Postfachs sei dafür nicht ausreichend. Er werde daher aufgefordert, bis zum 15. September 2021 bzw. 15. Oktober 2021 bzw. 31. Oktober 2021 eine aktuelle Anschrift, unter der er geladen werden könne, mitzuteilen. Andernfalls könne sein Rechtsschutzbegehren als unzulässig verworfen werden. Diese Hinweise sowie die jeweilige Anhörung zur Übertragung der Rechtsstreite auf den Berichterstatter wurden dem Kläger jeweils öffentlich zugestellt.

Mit Beschlüssen vom 20. Oktober 2021 bzw. vom 29. Oktober 2021 bzw. vom 2. November 2021 hat der Senat die Rechtsstreite jeweils auf den Berichterstatter übertragen.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2022 hat der Senat die Verfahren L 7 AS 377/21, L 7 AS 386/21, L 7 AS 419/21, L 7 AS 420/21, L 7 AS 421/21, L 7 AS 422/21, L 7 AS 423/21 und L 7 AS 444/21 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und das Verfahren mit dem Aktenzeichen L 7 AS 377/21 als führendes Aktenzeichen bestimmt.

Der Kläger stellt in den Berufungsverfahren keine ausdrücklichen Anträge.

Der Beklagte beantragt,

sämtlich Berufungen als unzulässig zu verwerfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten, der jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte trotz Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2022 entscheiden, da dieser bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden hatte und die Berufungen mit Beschlüssen des Senats vom 20. Oktober 2021 bzw. vom 29. Oktober 2021 bzw. vom 2. November 2021 auf den Berichterstatter übertragen wurden (vgl. § 153 Abs. 5 SGG).

Die Berufungen gegen die Gerichtsbescheide vom 18. Juni 2021 bzw. vom 20. Juli 2021 bzw. vom 23. Juli 2021 bzw. vom 26. Juli 2021 bzw. vom 11. August 2021 sowie die gestellten Anträge nach § 72 SGG sind unzulässig.

Es fehlt bereits an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren, da der Kläger in seiner Korrespondenz mit dem Senat bewusst keine Wohnanschrift nennt. An dieser im Wesentlichen ungeschriebenen weiteren Sachurteilsvoraussetzung fehlt es in dem vorliegenden Fall.

Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden (Klägers, Antragstellers, usw.) genannt wird (Bundessozialgericht, Beschluss vom 18. November 2003, B 1 KR 1/02 S, Juris, Rdnr. 4 ...

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