Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Gerichtsbescheid vom 15.07.1996; Aktenzeichen S-11/V-1791/95) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
- Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1929 geborene Kläger begehrt als außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländer und ziviles Kriegsopfer des zweiten Weltkrieges Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der Kläger lebt in Bosnien und Herzegowina (BiH) in der Gemeinde B…, die zu dem Gebiet gehört, welches serbischer Kontrolle unterliegt (Republika Srpska).
Den Antrag auf Beschädigtenversorgung stellte der Kläger im Februar 1988 bei dem Beklagten und gab dabei an, er sei im Herbst 1942 als 13jähriger Junge beim Spielen mit zurückgebliebenem Kriegsmaterial verwundet worden und habe dadurch u. a. sein rechtes Auge verloren. In seinem Heimatstaat sei er als zu 80 % körperbeschädigt anerkannt und erhalte eine Rente als ziviles Kriegsopfer. Der Kläger legte u. a. den Bescheid der Sozialistischen Republik Bosnien und Herzegowina, Gemeindeversammlung B…, vom 9. März 1976 vor, mit dem ihm ab dem 1. Februar 1975 die Invalidenrente bewilligt worden war.
Mit Bescheid vom 6. März 1992 lehnte der Beklagte den Antrag auf Beschädigtenversorgung mit der Begründung ab, die von dem Kläger behauptete Schädigung durch unmittelbare Kriegseinwirkung habe sich weder in Deutschland noch in einem zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet ereignet. Eine Einbeziehung in eine Versorgung über § 8 BVG könne nicht erfolgen, da es sowohl an der Wohnsitz- als auch an der Schädigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG fehle. Zum Zeitpunkt der Schädigung sei das Gebiet von B…-S… von italienischen Truppen besetztes Gebiet gewesen.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1994 zurück und führte zur Begründung aus, die begehrte Teilversorgung könne nicht gewährt werden. Gesundheitsstörungen ausländischer Zivilisten könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn im Zeitpunkt der Explosion deutsche Truppen anwesend gewesen seien. Dies sei bei dem von dem Kläger angegebenen Ereignis im Herbst 1942 nicht der Fall gewesen. Folgerichtig erhalte der Kläger auch eine Kriegsinvalidenrente von seinem eigenen Staat für die erlittene Verwundung. Das Bundessozialgericht habe in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass Leistungen nach deutschem Kriegsopferrecht nicht zu erbringen seien.
Der Widerspruchsbescheid wurde von dem Beklagten öffentlich zugestellt (Aushang am 8. November 1994, Abnahme am 15. Dezember 1994), nachdem ein Zustellungsversuch ins Ausland wegen der kriegsbedingten Einstellung des Postverkehrs nach Bosnien und Herzegowina aufgrund fehlender Transportverbindungen gescheitert war. Auf die Bitte des Klägers hin (Eingang bei dem Beklagten im Februar 1995) übersandte der Beklagte den Widerspruchsbescheid am 21. Februar 1995 als Einschreiben an die von dem Kläger angegebene Adresse.
Am 8. Mai 1995 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und vorgetragen, die Invalidenrente, die er seit dem 1. Februar 1975 von seinem Heimatstaat erhalte, würde ihm tatsächlich seit Oktober 1991 nicht mehr ausgezahlt, da diese wegen der in seinem Heimatland herrschenden Inflation inzwischen so niedrig geworden sei, dass eine Auszahlung nicht mehr vorgenommen würde. Dazu hat der Kläger eine Bescheinigung der Republik Serbien, Gemeinde B…, vom 5. Oktober 1995 vorgelegt.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat dem Kläger mit Beschluss vom 26. Juni 1995 hinsichtlich der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 1996 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht im wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf eine deutsche Beschädigtenrente sei nach § 7 Abs. 2 BVG ausgeschlossen, da er aus derselben Ursache einen Anspruch auf Invalidenrente gegenüber seinem Heimatstaat habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme es im Rahmen des § 7 Abs. 2 BVG nicht auf die Höhe der Leistungen an, die im Heimatstaat gewährt würden, sondern allein auf die Zugehörigkeit des Kriegsopfers zum Kriegsopferversorgungssystem eines anderen Staates. Die Ausschlussvorschrift § 7 Abs. 2 BVG komme daher auch im Falle des Klägers zur Anwendung, obgleich von der ihm durch seinen Heimatstaat bewilligten Rente als ziviles Kriegsopfer wegen der derzeit dort herrschenden inflationären Entwicklung kein auszahlbarer Betrag verblieben sein möge. Gleichwohl gehöre der Kläger dem Kriegsopfersystem seines Heimatstaates an, denn dieses sehe grundsätzlich Versorgungsleistungen für Kriegsopfer vor, die – so wie der Kläger – als Zivilperson durch zurückgelassenes Kriegsmaterial Körperschäden erlitten hätten. Bei der Anwendung des § 7 Abs. 2 BVG dürften wirtschaftliche Gegebenheiten im Aus...