Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung der Anfechtbarkeit einer Rentenanpassungsmitteilung auf die wertmäßige Fortschreibung der zuerkannten Rente
Orientierungssatz
1. Die Rentenanpassungsmitteilung enthält nur insoweit einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, als mit ihr die wertmäßige Fortschreibung des bereits zuerkannten Werts der Rente festgestellt wird. Eine Regelung weiterer Berechnungsgrößen der Rente wird durch sie nicht getroffen.
2. Die Rentenanpassungsmitteilung ist über ihren eigentlichen Regelungsgehalt hinaus nicht anfechtbar. Mit einem Begehren nach einer ungekürzten Rente unter Berücksichtigung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld ist der Versicherte damit ausgeschlossen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 11. April 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Rentenanpassungsmitteilung und begehrt die Gewährung einer ungekürzten Rente unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen.
Der 1957 geborene Kläger bezog zunächst seit dem 1. September 1995 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Mit nichtstreitgegenständlichem Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2023 ist dem Kläger wegen Erreichens der Regelaltersgrenze sodann ab dem 1. April 2023 eine Regelaltersrente mit einem monatlichen Rentenzahlbetrag in Höhe von 1.144,79 € gewährt worden.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2022 legte der Kläger gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2022 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er wie bereits in zahlreichen vorausgegangenen gleichgelagerten Verfahren im Wesentlichen vor, dass er den damaligen Rentenantrag auf Veranlassung des Arbeitsamtes Korbach und nicht aus eigenem Antrieb gestellt habe, weshalb ihm die Rente ohne finanzielle Verluste ausgezahlt werden müsse. Seine Rente sei von Anfang an falsch berechnet worden, weil er gerade keine „Privatrente mit finanziellen Verlusten“ beantragt habe. Diese Privatrente sei in seinem Fall mit der „Rente auf Behördenwunsch“ vertauscht worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da die Rentenanpassung zum 1. Juli 2022 rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Mit Schreiben vom 3. August 2022, das die Beklagte als Klageerhebung wertete und mit Schriftsatz vom 15. August 2022 dem Sozialgericht Marburg am 16. August 2022 vorlegte, hat der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben.
Zur Begründung hat er erneut vorgetragen, dass er die Umrechnung seiner Rente von einer „Privatrente mit finanziellen Verlusten“ zu einer „Behördenwunschrente ohne finanzielle Verluste“ verlange. Die in der Rentenanpassungsmitteilung ausgewiesenen Zahlen belegten, dass die Rente, obwohl er sie damals auf Aufforderung des Arbeitsamtes Korbach habe beantragen müssen, von Anfang an falsch berechnet worden sei. Ihm sei eine Rente ohne Abschläge und unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu gewähren.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. Oktober 2022 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er mit seinem eigentlichen Klagebegehren, der rentensteigernden Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld unter Umwandlung in eine Rente ohne finanzielle Verluste, aufgrund des eingeschränkten Regelungsgehalts der Rentenanpassungsmitteilung nicht durchdringen könne.
Die Beklagte hat ihre Bescheide verteidigt und ergänzend auf das zuletzt vor dem Sozialgericht Marburg geführte Verfahren zwischen den Beteiligten verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. April 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Sie sei bereits unzulässig. Es fehle dem Kläger schon an der nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlichen Beschwer durch die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 29. Juli 2022. Denn aus seinem Vorbringen und dem Sachstand ergebe sich nicht einmal die Möglichkeit, dass er durch die Rentenanpassungsmitteilung in seinen Rechten hätte verletzt sein können. Damit fehle es an der Klagebefugnis (Verweis auf BSG, Urteil vom 7. Februar 2007, 6 KA 8/06 R, SozR 4-1500 § 54 Nr. 10; Urteil vom 11. Mai 1999,11 AL 69/98 R, SozR 3-1500 § 75 Nr. 31).
Der Regelungsgehalt von Rentenanpassungsmitteilungen beschränke sich darauf, in Ausführung der jeweiligen Rentenanpassungsgesetze den Änderungen des aktuellen Rentenwertes zum 1. Juli eines jeden Jahres Rechnung zu tragen (Verweis u.a. auf BSG, Beschluss vom 27. Mai 2021, 5 R 8/21 BH, juris Rnr. 8). Eine Anpassungsmitteilung betreffe nur die Berechnung des Rentenzahlbetrags auf Grund des geänderten aktuellen Rentenwerts ( § 68 SGB VI), also eines der vier maßgeblichen Berechnungsgrößen der Rentenhöhe, und lasse die weiteren Berechnungsfaktoren der Rente nach § 64 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) unberührt ( BS...