Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelungsgehalt einer Mitteilung über die Anpassung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Leitsatz (amtlich)
Rentenanpassungsmitteilungen beschränken sich inhaltlich auf die jährliche wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Rentenstammrechts.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Rentenanpassungsmitteilung und begehrt die rentensteigernde Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Der 1957 geborene Kläger bezog zunächst seit dem 01.09.1995 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Mit nichtstreitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 08.02.2023 bezieht der Kläger wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nunmehr seit dem 01.04.2023 eine Regelaltersrente mit monatlichen Rentenzahlbetrag in Höhe von 1.144,79 Euro.
Wie bereits in den Jahren 2009, 2011, 2015, 2017, 2019 und 2020 hat der Kläger gegenüber der Beklagten eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. nunmehr Regelaltersrente geltend gemacht und legte mit Schreiben vom 12.06.2022 gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2022 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er den damaligen Rentenantrag auf Veranlassung des Arbeitsamtes Korbach und nicht aus eigenem Antrieb gestellt habe, weshalb ihm die Rente ohne finanzielle Verluste ausgezahlt werden müsse. Seine Rente sei von Anfang an falsch berechnet worden, weil er gerade keine „Privatrente mit finanziellen Verlusten“ beantragt habe. Diese Privatrente sei in seinem Fall mit der „Rente auf Behördenwunsch“ vertauscht worden. Die Beklagte habe dennoch bislang noch keine entsprechende Rentenumrechnung vorgenommen. Zutreffend wäre es, wenn ihm eine Rente auf der Grundlage seines letzten vollmonatlichen Gehalts (Juli 1992) gezahlt werde. Im Übrigen müsse auch sein Weihnachts- und Urlaubsgeld, auf das er Beiträge entrichtet habe, bei der Berechnung der Rentenhöhe anerkannt werden.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2022 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Rentenanpassung zum 01.07.2022 rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Mit Schreiben vom 03.08.2022, welches die Beklagte als Klageerhebung wertete und mit Schriftsatz vom 15.08.2022 dem Sozialgericht Marburg am 16.08.2022 vorlegte, erhob der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid.
Mit gerichtlichen Hinweis vom 24.10.2022 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er mit seinem eigentlichen Klagebegehren, die rentensteigernde Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld unter Umwandlung in eine Rente ohne finanzielle Verluste, aufgrund des eingeschränkten Regelungsgehalts der Rentenanpassungsmitteilung nicht durchdringen könne.
Der Kläger trägt vor, dass er die Umrechnung seiner Rente von einer „Privatrente mit finanziellen Verlusten“ zu einer „Behördenwunschrente ohne finanziellen Verluste“ verlange. Die in der Rentenanpassungsmitteilung ausgewiesenen Zahlen belegten, dass die Rente, obwohl er sie damals auf Aufforderung des Arbeitsamtes Korbach beantragen musste, von Anfang an falsch berechnet worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.07.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld“ und unter „Umrechnung“ in eine „Behördenwunschrente ohne finanzielle Verluste“ zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt ihre Bescheide und verweist ergänzend auf das zuletzt vor Sozialgericht Marburg geführte Verfahren zwischen den Beteiligten.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 24.10.2022 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Das Gericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Die Klage ist unzulässig.
Für die erhobene Klage fehlt es dem Kläger bereits an der nach § 54 Abs. 1 S. 2 SGG erforderlichen Beschwer durch die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 29.07.2022. Denn aus seinem Vorbringen und dem Sachstand ergibt sich nicht einmal die Möglichkeit, dass er durch die Rentenanpassungsmitteilung in seinen Rechten hätte verletzt sein können. Der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn dem Kläger das gelte...