Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingliederungszuschuss. Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers. Befreiungstatbestand. Kündigung aus wichtigem Grund. Auftragsmangel. Verfassungsmäßigkeit. unzulässige Rechtsausübung. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Orientierungssatz

1. Eine Berechtigung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen (Befreiungstatbestand nach § 223 Abs 2 S 2 Nr 1 SGB 3 aF) liegt bei Betriebseinstellungen bzw -umstellungen oder mangelnder Auftragslage grundsätzlich nicht vor.

2. Zum Nichtvorliegen einer Verletzung des Übermaßverbotes, des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie der Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.06.2004; Aktenzeichen B 7 AL 56/03 R)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines Eingliederungszuschusses in Höhe von 29.087,63 DM, der ihm in der Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Oktober 1999 von der Beklagten für die Beschäftigung des Arbeitnehmers A.-M. K. gewährt worden war.

Der Kläger ist Inhaber eines Handwerksbetriebs, dessen Geschäftszweck im streitbefangenen Zeitraum die Kunststoffverarbeitung gewesen ist. Vor dem streitbefangenen Zeitraum beschäftigte der Kläger keine weiteren Arbeitnehmer. Zwischenzeitlich übt der Kläger eine abhängige Beschäftigung aus; der damalige Geschäftsbetrieb dient ihm nur noch zum Nebenerwerb.

Mit Wirkung zum 1. September 1998 stellte der Kläger den damals arbeitslosen A.-M. K. (geb. 17.7.1941) als Arbeitnehmer in seinem Betrieb ein. Herr K. hatte bis zum 30. Juni 1997 in P. (Landkreis G.) in einem Arbeitsverhältnis als Metallbohrer gestanden. Nach Ablauf einer 12-wöchigen Sperrzeit und dem nachfolgenden Ruhen des Anspruchs nach § 117 Abs. 2 und Abs. 3 bzw. § 117a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bezog Herr K. ab dem 14. November 1997 zunächst vom Arbeitsamt A. und anschließend - nach seinem Umzug an seinen jetzigen Wohnsitz - durch das Arbeitsamt G. Arbeitslosengeld.

Die Einstellung von Herrn K. durch den Kläger erfolgte unbefristet. Nach dem auf den 1. September 1998 datierten Arbeitsvertrag wurde Herr K. als Produktionsarbeiter eingestellt; zu seinem Aufgabengebiet sollte das Arbeiten, Bedienen und Einrichten von/an computergesteuerten Maschinen gehören. Zwischen den Vertragsparteien war eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres vereinbart worden. Innerhalb der 3-monatigen Probezeit sollte der Monatslohn 3.200,-- DM betragen, danach monatlich 3.500,-- DM.

Das Arbeitsverhältnis von Herrn K. wurde unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist vom Kläger zum 31. Dezember 1999 gekündigt.

Für die Einstellung von Herrn K. beantragte der Kläger am 26. August 1998 die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses für die Dauer von 14 Monaten. Bei der Antragstellung unterzeichnete der Kläger die auf einem Formblatt der Beklagten enthaltene und auf § 223 Abs. 2 Sozialgesetzbuch III (SGB III) i.d.F. des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl. I, S. 594) gestützte Erklärung, wonach er sich verpflichte, den Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von 12 Monaten nach Ende des Förderungszeitraums, beendet wird. Nach der dort enthaltenen Formulierung sollte eine Rückzahlungsverpflichtung entfallen, sofern eine Berechtigung bestand, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers erfolgt, ohne dass der Antragsteller den Grund hierfür zu vertreten habe, oder aber der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht.

Durch Bescheid vom 4. November 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger für Herrn K. einen Eingliederungszuschuss in Höhe von 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für die Dauer vom 1. September 1998 bis zum 31. Oktober 1999.

Einschließlich der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wurde für die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses ein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt in Höhe von 3.904,-- DM und für die Zeit danach in Höhe von 4.270,-- DM errechnet und damit für diese ersten drei Monate ein monatlicher Eingliederungszuschuss in Höhe von 1.952,-- DM und anschließend in Höhe von monatlich 2.135,-- DM bewilligt. Der Bescheid vom 4. November 1998 enthielt die inhaltsgleichen Hinweise zur bestehenden Rückzahlungsverpflichtung, wie sie bereits in dem vom Kläger unterzeichneten Antragsformblatt enthalten gewesen waren.

Der bewilligte Zuschuss wurde an den Kläger für die gesamte Dauer des Förderungszeitraums in einer Gesamthöhe von 29.087,63 DM ausbezahlt.

Am 13. September 1999 unterrichtete der Kläger die für die Sachbearbeitung des Eingliederungszuschusses zuständige Stelle des Arbeitsamtes G. darüber, dass die ...

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