Verfahrensgang
SG Kassel (Urteil vom 30.08.2001; Aktenzeichen S 11 AL 1699/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 30. August 2001 wird, soweit sie sich auf den in der Zeit vom 1. September 1998 bis zum 28. Februar 1999 gezahlten Eingliederungszuschuss bezieht, zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines in der Zeit vom 1. September 1998 bis zum 28. Februar 1999 für die Beschäftigung des Arbeitnehmers F.-W. G. gewährten Eingliederungszuschusses. Der Rückforderungsbetrag beläuft sich auf insgesamt 13.907,70 DM.
Der Kläger ist Inhaber eines in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerksbetriebs, der als „Fa. G. B., Treppenrenovierung” firmiert. Im streitbefangenen Zeitraum bestand der Geschäftszweck der Fa. B. in erster Linie im Verkauf und in der Montage von vorgefertigten Treppen. Während dieser Zeit arbeiteten im Betrieb des Klägers außer dem Kläger selbst dessen Sohn M. B., ein gelernter Tischler, sowie die Ehefrau des Klägers als kaufmännische Halbtagskraft. Die angebotene Treppenrenovierung bei den Kunden des Klägers erfolgte dadurch, dass sog. Treppenrohlinge zugeschnitten, eingepasst, befestigt und versiegelt werden müssen, eine Arbeit, die die Einhaltung einer hohen Genauigkeit voraussetzt.
Kurze Zeit vor dem streitbefangenen Zeitraum hatte der Kläger auf einer seiner Baustellen den damals Arbeitslosen F.-W. G. kennen gelernt. Herr G. bat den Kläger darum, bei diesem eingestellt zu werden; er sei im Innenausbau bewandert und bei seiner Einstellung könne mit einer Förderung durch das Arbeitsamt gerechnet werden.
Am 31. August 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses für die Beschäftigung von Herrn G.. Im Hinblick auf die in Aussicht genommene Gewährung eines Eingliederungszuschusses durch das Arbeitsamt wurde Herr G. zum 1. September 1998 vom Kläger als Monteur eingestellt. Vereinbart war ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 3.825,– DM. Das Arbeitsverhältnis war arbeitgeberseitig mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende kündbar.
Für die Tätigkeit beim Kläger errechnete die Beklagte zum Zwecke der Festsetzung der Höhe des beantragten Eingliederungszuschusses ein berücksichtigungsfähiges Entgelt einschließlich der Arbeitgeberanteile an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von monatlich 4.635,90 DM. Durch Bescheid vom 17. November 1998 bewilligte sie dem Kläger demgemäss für den Förderungszeitraum vom 1. September 1998 bis zum 31. August 1999 bei einem Förderungssatz von 50 % einen monatlichen Zuschussbetrag von 2.317,95 DM. Der Bewilligungsbescheid enthielt den auf § 223 Abs. 2 Sozialgesetzbuch III (SGB III) i.d.F. des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl. 1, S. 594) gestützte Erklärung, wonach der Kläger verpflichtet sei, den Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, welcher der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Förderungszeitraums, beendet werde. Dies sollte nicht gelten, wenn der Arbeitgeber berechtigt sei, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolge, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten habe, oder aber der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht habe. Bereits im ursprünglichen Antragsformular war eine gleichlautende Erklärung enthalten gewesen.
Der vom Kläger eingestellte Arbeitnehmer F.-W. G. ist 1960 geboren. Er hat keinen Beruf erlernt. Herr G. war 1982 erstmals arbeitslos geworden. Bis 1992 bezog er mit Unterbrechung durch mehrere – insgesamt ca. 34 Monate andauernde – Beschäftigungsverhältnisse Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Krankengeld. Vom 12. Oktober 1992 bis zum 25. November 1996 sowie vom 20. Januar 1997 bis 5. März 1997 und vom 21. Juli 1997 bis zum 12. November 1997 stand der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis in einer Zimmerei, vom 14. April 1997 bis zum 21. Mai 1997 war er in einem Baubetrieb tätig. In sämtlichen Arbeitsverhältnissen war der Kläger mit Helfertätigkeiten bzw. angelernten Tätigkeiten beschäftigt.
Nach seiner Einstellung beim Kläger war Herr G. zunächst gemeinsam mit dem Sohn des Klägers, Herrn M. B., auf den jeweiligen Baustellen eingesetzt und wurde dabei in die Tätigkeit des Treppenbaus eingewiesen. Etwa drei Monate nach Beginn der Tätigkeit war vom Kläger, der für diesen Zweck Werkzeug gekauft und einen Werkstattbus geleast hatte, versucht worden, Herrn G. mit dem selbständigen Treppenbau zu betrauen, wie dies mit Herrn G. abgesprochen gewesen war. Nach mehreren Kundenbeschwerden ...