Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines "Werkvertrages für freie Mitarbeit" aufgrund tatsächlicher Umstände als abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn eine Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte und die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft gekennzeichnet.
2. Führt ein als Landschaftsplaner in der Gestaltung von Parkanlagen eingesetzter Diplom-Ingenieur Arbeiten aus, welche losgelöst von der Betriebsstruktur des auftraggebenden Unternehmers nicht extern selbständig erbracht werden könnten, und die in identischer Art und Weise auch von Angestellten des Unternehmers verrichtet werden, so ist von dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
3. Dies gilt trotz eines fehlenden Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall und eines abgeschlossenen Werkvertrags für freie Mitarbeit dann, wenn der Betreffende seine Arbeitstätigkeit auf vorgegebenen Baustellen zu verrichten hat und er aufgrund des zeitlichen Umfangs seiner Tätigkeit für weitere Auftraggeber nicht tätig werden kann. Eine Abrechnung auf Stundenbasis und die Erstattung von Auslagen und Reisekosten spricht gleichfalls für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 24. März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für den Beigeladenen zu 1 in der Zeit vom 1. April 1994 bis 14. August 1996 Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestand.
Die Kläger betreiben eine Planungsgemeinschaft für Landschaft und Freiraum und waren im streitigen Zeitraum u. a. mit den Projekten der Gestaltung des Kurparkes in G-Stadt, des Bahnhofsplatzes in H-Stadt, des J. Binnenhafens und der Marktplatzgestaltung in I-Stadt befasst. Der 1960 geborene Beigeladene zu 1 ist Landschaftsplaner (Dipl.-Ing.) und betrieb bis zu dem Beginn seiner Tätigkeit für die Kläger ein Aufbaustudium in Kassel. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Kläger war der Beigeladene zu 1 mit der Entwurfs- und Ausführungsplanung und Umsetzung der verschiedenen Projekte der Kläger betraut. Seiner Arbeit lagen u. a. die “Werkverträge für freie Mitarbeit„ vom 31. März 1994 und 6. April 1994 zugrunde. Vom 15. August 1996 bis 30. September 1998 arbeitete der Beigeladene zu 1 bei den Klägern im Angestelltenverhältnis. Von der Beigeladenen zu 5 wurde der Beigeladene zu 1 ab dem 15. August 1996 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit.
Nach einer Betriebsprüfung im Februar 1998 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20. November 1998 die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1 fest und machte gegenüber den Klägern Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit (Bundesagentur für Arbeit) sowie Beiträge für Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz für die Zeit vom 1. April 1994 bis 14. August 1996 in Höhe von insgesamt 39.473,46 DM (20.182,46 Euro), den Beigeladenen zu 1 in Höhe von 38.880,80 DM (19.879,44 Euro) betreffend, geltend. Hiergegen erhoben die Kläger am 23. Dezember 1998 mit der Begründung Widerspruch, dass die tatsächliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Klägern und dem Beigeladenen zu 1 nicht berücksichtigt worden sei. Der Beigeladene zu 1 habe eigenverantwortlich entscheiden können, ob er Aufträge von den Klägern annehmen wollte oder nicht. Zudem habe er seine Tätigkeit zum großen Teil auch zu Hause erledigen können. Er sei nicht in jedem Fall auf die Räumlichkeiten und technische Ausstattung der Kläger angewiesen gewesen. In der Gestaltung seiner Arbeitszeit sei er frei gewesen und habe keinen Weisungen bezüglich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit unterlegen. Grundlage seiner Tätigkeit seien projektbezogene Werkverträge gewesen, die er in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko erfüllt habe. Die Beklagte wies nach Eingang eines von dem Beigeladenen zu 1 ausgefüllten Fragebogens vom 19. Februar 2000 bezüglich einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. abhängigen Beschäftigung mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2000, bei den Prozessbevollmächtigten der Kläger eingegangen am 26. September 2000, den Widerspruch der Kläger zurück.
Die Kläger haben hiergegen am 26. Oktober 2000 Klage zum Sozialgericht Kassel erhoben und weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Beigeladene zu 1 bei ihnen im streitigen Zeitraum als selbstständiger “Subunternehmer„ tätig gewesen sei. So sei für diesen insbesondere nicht klar gewesen, ob er nach dem Abschlu...