Verfahrensgang

SG Fulda (Urteil vom 07.12.1976)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. Dezember 1976 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Aufgrund einer Betriebsprüfung erhob die Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 1975 Beiträge bei der Klägerin in Höhe von 1.550,13 DM nach. Hiervon betrifft ein Betrag von 1.168,33 DM Beiträge nur Krankenversicherung im Zusammenhang mit Schlechtwettergeldbezügen von Bediensteten der Klägerin während der Monate Dezember 1973 und 1974.

Die Beklagte begründete die Nachforderung im Betrage von 1.168,33 DM damit, die Klägerin habe den Weihnachtsfreibetrag von 100,– DM nicht vom tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Entgelt, sondern vom Vollohn abgesetzt, so daß die Bemessungsgrundlage für die Beitragsabrechnung um jeweils 100,– DM zu niedrig angesetzt sei.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, der Begriff des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes im Sinne des § 163 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) umfasse den gesamten Lohn einschließlich eventueller Überstunden und einmaliger Zuwendungen.

Die Tatsache der Beitragsfreiheit wie im Falle des Weihnachtsfreibetrages von DM 100,– könne die Eigenschaft der ausgezahlten Beträge als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt nicht ändern, so daß das gesamte Arbeitsentgelt in Spalte 7 der Berechnung ohne rechnerische Verminderung um 100,– DM Weihnachtsfreibetrag einzusetzen sei.

Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1976 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 163 Abs. 1 AFG sei der fiktive Vollohn die Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung. Vollohn sei das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den durch Schlechtwetter bedingten Arbeitsausfall erzielt hätte. Dieser verringere sich nach § 163 Abs. 2 Satz 3 AFG um den Arbeitsverdienst, von dem bereits Beiträge zur Krankenversicherung im entsprechenden Lohnabrechnungszeitraum gezahlt seien. Beiträge seien jedoch nicht abgeführt von dem Weihnachtsfreibetrag in Höhe von 100,– DM. Da die Beiträge nach § 163 Abs. 1 Satz 1 und 2 AFG nur insoweit vom Arbeitgeber allein zu tragen seien, als nicht bereits Beiträge aus dem erarbeitenen Arbeitsentgelt abzuführen seien, könnten beitragsfreie Bezüge nicht zu einer Kürzung des Vollohnes führen.

Gegen den ihr durch Postzustellungsurkunde am 2. Februar 1976 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 25. Februar 1976 bei dem Sozialgericht Fulda (SG) Klage erhoben. Entscheidend sei der Begriff des Vollohnes. § 163 Abs. 2 AFG unterscheide bei der Verteilung der Beitragslast auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber zwischen dem Begriff des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes und dem der Beitragsbemessung nach § 163 Abs. 1 AFG zugrunde zulegenden Arbeitsentgelt. Die Auffassung der Beklagten entspreche nicht der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 163 AFG. Der Arbeitgeber habe den Gesamtkrankenversicherungsbeitrag lediglich für den Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt und dem Vollohn zu tragen. Der Begriff des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes werde durch das Gesetz in keiner Weise dahingehend eingeschränkt, daß das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt gleichzeitig auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sein müsse. Entscheidend sei allein das tatsächliche Vorhandensein dieses Arbeitsentgeltes. Der Gesetzgeber lasse die Möglichkeit offen, daß Teile des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes im Sinne des § 163 AFG auch beitragsfrei sein könnten. Ein solcher Fall sei bei dem Weihnachtsfreibetrag von 100,– DM gegeben.

Durch Urteil vom 7. Dezember 1976 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Weihnachtsgeld habe sowohl bei der Ermittlung des Vollohnes als auch bei der des tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes außer Betracht zu bleiben, so daß der tatsächliche Verdienst vorliegend nicht um das Weihnachtsgeld von 100,– DM gekürzt werden dürfe. Dies ergebe sich aus § 163 Abs. 1 AFG, der u.a. auf § 68 Abs. 3 AFG verweise. Nach dieser Regelung blieben einmalige Zuwendungen, darunter das Weihnachtsgeld außer Betracht. Da wiederum § 163 Abs. 2 auf Abs. 1 verweise, gelte § 68 Abs. 3 AFG auch bei der Ermittlung des tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes und demgemäß bei der Ermittlung des Beitrages, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Vollohn nach Abs. 1 und dem tatsächlich erzielten Arbeitsverdienst entfalle.

Gegen das ihr am 6. Januar 1977 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1. Februar 1977 bei dem Hessischen Landessozialgericht (HLSG) Berufung eingelegt. Das Urteil des Sozialgerichts Fulda habe ausweislich seines Tatbestandes und des Wortlautes seiner Entscheidungsgründe einen Sachverhalt entschieden, der nicht Gegenstand der Klage gewesen sei. So werde im Tatbestand (vgl. S. 2 Abs. 2 des Urteils) ausgeführt, die Klägerin habe den Unterschiedsbetrag zwischen angenommenem Vollohn und tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt „um das Weihnachtsgeld” gekürzt. Hier verwechsel...

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