Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Statthaftigkeit der Berufung. Nichtfeststellbarkeit des Wertes des Beschwerdegegenstandes
Orientierungssatz
Bleibt der Wert des Beschwerdegegenstandes trotz diesbezüglicher Aufklärungsbemühungen des Gerichts unklar, geht dies zu Lasten des Rechtsmittelführers, (jedenfalls) wenn die verbleibende Unklarheit auf fehlenden konkreten Vortrag seinerseits zurückgeht (vgl LSG Celle-Bremen vom 8.1.2013 - L 11 AS 526/12 = juris RdNr 50).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 1. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit von Januar bis Juni 2020.
Die 1967 geborene Klägerin erhält, aufstockend zu einer selbständigen Tätigkeit, seit längerem Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von dem Beklagten. Während des noch bis 31. Dezember 2019 andauernden vorangegangenen Bewilligungszeitraums warf die Klägerin - offenbar ohne weiteres Anschreiben - Ende Dezember 2019 eine vorläufige Erklärung zu ihrem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS) für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 bei dem Beklagten in den Briefkasten.
(Erst) am 17. Februar 2020 beantragte sie förmlich die Weiterbewilligung von Leistungen zum Lebensunterhalt. Der Beklagte bewilligte ihr daraufhin mit Bescheid vom 26. Februar 2020 für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Juli 2020 vorläufig Leistungen in Höhe von 271,20 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte er ein (voraussichtliches) Erwerbseinkommen in Höhe von monatlich 621,- Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf Dokument Nummer 9 der elektronisch vorgelegten Leistungsakte des Beklagten (im Folgenden: eLA Dok. Nr.) Bezug genommen.
Mit Eingang am 28. Februar 2020 übermittelte die Klägerin (nochmals) die vorläufige Erklärung zu ihrem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS) für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020, wobei sie darauf verwies, sie habe diese Unterlagen bereits zuvor eingereicht; auf dem Vordruck befindet sich ein handschriftlicher Vermerk „Eingeworfen 24.12.19“, wobei nicht erkennbar ist, von wem dieser stammt; datiert ist die Erklärung auf den 11. November 2019. Wegen der Einzelheiten wird auf eLA Dok. Nr. 11 ff. verwiesen.
Anschließend legte die Klägerin, anwaltlich vertreten, am 3. März 2020 Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Februar 2020 ein. Dabei beanstandete sie „vorab“, dass Leistungen erst ab 1. Februar 2020 bewilligt worden seien, obwohl sie die Anlage EKS bereits am 24. Dezember 2019 in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen habe. Eine weitere Begründung werde nach Akteneinsicht erfolgen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27. März 2020 und vom 30. April 2020 trug die Klägerin ergänzend zu der nach ihrer Auffassung bereits am 24. Dezember 2019 erfolgten Antragstellung vor. Auf eLA Dok. Nr. 15, 19, 26 wird Bezug genommen.
In der Folgezeit bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 25. Juni 2020 (eLA Dok. Nr. 30) - nach entsprechendem Weiterbewilligungsantrag vom gleichen Tage und wiederum vorläufig - Leistungen für die Zeit vom 1. August 2020 bis zum 31. Januar 2021.
Auf Anregung des Beklagten, in das laufende Widerspruchsverfahren sogleich die endgültige Leistungsfestsetzung einzubeziehen, legte die Klägerin eine abschließende Erklärung zu ihrem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 vor. Diese wies Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 3.499,37 Euro und Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 1.897,60 Euro aus. Überdies bat die Klägerin darum, die Bewilligungszeiträume ihren jeweils kalenderhalbjährlichen geschäftlichen Abrechnungszeiträumen anzupassen und dementsprechend die Bewilligung für Juli 2020 dem durch den Bescheid vom 25. Juni 2020 geregelten Zeitraum „zuzuschlagen“. Wegen der Einzelheiten wird auf eLA Dok. Nr. 41 ff. sowie auf die weiteren Schreiben ihres Bevollmächtigten und die mitgereichten Unterlagen (eLA Dok. Nr. 59 f., 65 ff., 69 ff., 74 f., 78 f., 85, 88, 92 ff. - diese ganz überwiegend für den folgenden Bewilligungszeitraum -, 118 f.) Bezug genommen.
Der Beklagte gab daraufhin bei der Fa. D. / M. consult GmbH eine gutachterliche Stellungnahme zur Höhe des anrechenbaren Einkommens der Klägerin, C-Stadt, in Auftrag, die diese unter dem 4. März 2021 erstellte. Danach habe die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 Einkommen in Höhe von durchschnittlich 350,18 Euro pro Monat erwirtschaftet. Wegen der Einzelheiten wird auf eLA Dok. Nr. 129 verwiesen.
Der Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 4. Mai 2021 die der Klägerin zustehenden Leistu...