Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 4. März 2022 wird zurückgewiesen.
Die im Wege der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz in das Verfahren eingeführte Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Verfahren vor dem Senat keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. April 2016.
Die im Jahr 1953 geborene, verwitwete Klägerin ist bulgarischer Staatsangehörigkeit. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet meldete sie sich am 1. Juli 2015 beim Einwohnermeldeamt an. Am 28. Juli 2015 stellte sie beim Beklagten, der für die Erbringung von Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und als zugelassener kommunaler Träger im Sinne von § 6a SGB II auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig ist, zunächst einen Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe; auf Bl. 5 ff. der elektronisch unter dem Dateinamen „akte_bd_i_bl_1-311“ vorgelegten Akten des Beklagten als Grundsicherungsträger - im Folgenden: eLA - wird Bezug genommen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 5. August 2015 (eLA Bl. 23 f.) mit der Begründung ab, die Klägerin unterliege einem Leistungsausschluss, da sie eingereist sei, um Sozialhilfe zu erlangen. Hiergegen legte diese am 27. August 2015 Widerspruch ein (eLA Bl. 29). Sie sei zu ihren Kindern nach Deutschland nachgezogen, da sie in Bulgarien bedroht werde. Zudem lebten ihre Kinder alle hier; bei einem ihrer Söhne, C. C., wohne sie auch derzeit. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 29. Oktober 2015 forderte die Klägerin die Zahlung eines Vorschusses ein und teilte zudem ihren Umzug am 22. Oktober 2015 in die D-Straße, D-Stadt mit. Unter der neuen Adresse lebe sie mit einem (anderen) ihrer Söhne (E. C.) zusammen. Zwischen den Beteiligten war und ist im Übrigen streitig, ob sich die Klägerin zwischenzeitlich in Bulgarien oder durchgängig in Deutschland aufgehalten hatte.
Im laufenden Widerspruchsverfahren wies der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 20. November 2015 (eLA Bl. 37 f.) darauf hin, sie sei aufgrund ihres Alters grundsätzlich dem Leistungsbereich des Sozialgesetzbuches Zweites Buch zuzuordnen. Sie habe in ihrem Sozialhilfeantrag zwar angegeben, nicht erwerbsfähig zu sein. Jedoch lägen keine Unterlagen zu Erkrankungen vor. Die Klägerin werde daher gebeten, entsprechende ärztliche Unterlagen vorzulegen und ihre Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte daraufhin mit Schreiben vom 27. November 2015 (eLA Bl. 41) erneut die sofortige Gewährung von Leistungen. Falls ein Anspruch nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bestehe, hätte der Antrag längst an das Jobcenter des Beklagten weitergeleitet werden müssen. Der Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch gelte ab dem Zeitpunkt, zu dem Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch beantragt worden seien. Zudem stellte die Klägerin am 16. Dezember 2015 einen als „Folgeantrag auf Leistungen“ bezeichneten Antrag nunmehr ausdrücklich hinsichtlich der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2015 (eLA Bl. 44 ff.). Der Beklagte forderte nachfolgend zunächst mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 noch Unterlagen zu den beantragten Leistungen an; zudem zeichnete die Klägerin im Rahmen einer Vorsprache beim Beklagten am 8. Januar 2016 eine „Checkliste mit Fragen zur Ermittlung des rechtmäßigen Aufenthalts von Ausländern“, auf der unter anderem eingetragen ist, sie sei erwerbsfähig und halte sich zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik Deutschland auf (eLA Bl. 75 ff).
Der Beklagte - als Jobcenter - lehnte daraufhin durch Bescheid vom 8. Januar 2016 (eLA Bl. 80 f.), der als Betreff „Ihr Antrag vom 31.07.2015 auf Leistungen nach dem SGB II“ aufführt, den Antrag der Klägerin ab. Diese unterliege dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, da sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 13. Januar 2016 (eLA Bl. 125) legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Sie sei nicht ausschließlich zur Arbeitsuche eingereist, sondern hierher zu ihren Kindern geflüchtet. In einer eidesstattlichen Versicherung führte sie weiter aus, sie habe bei der Vorsprache am 8. Januar 2016 gesagt, sie sei in Bulgarien geschlagen worden und deshalb hierher zu ihren Kindern geflüchtet. Alle vier Kinder lebten hier, sie habe niemanden in Bulgarien. Sie habe nicht gesagt, dass sie nur zur Arbeitsuche hierher gekommen sei. Auf eLA Bl. 136 wird Bezug genommen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 wies der Beklagte zunächst -...