Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Gerichtsbescheid vom 08.09.1999; Aktenzeichen S 6 RJ 2189/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit einer Beitragserstattung.
Die Ehe der Klägerin mit dem Beigeladenen wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Frankfurt am Main vom 4. Februar 1986 (Az.: XXXXX) geschieden. Während des Scheidungsverfahrens teilte der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin dies der Beklagten mit (Schreiben vom 18. Mai 1984) und wies darauf hin, dass vorab der Versorgungsausgleich durchzuführen sei. Auf die Anfrage der Beklagten bei dem Amtsgericht – Familiengericht, ob der Versorgungsausgleich bereits durchgeführt wurde bzw. welche Zeit als Ehezeit in Betracht komme, teilte dieses mit Schreiben vom 13. Dezember 1984 mit, “… dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wurde.” Daraufhin gab die Beklagte mit Bescheid vom 6. März 1985 dem Antrag des Beigeladenen vom 19. April 1984 statt und erstattete einen Betrag in Höhe von 30.331,79 DM, den sie aufgrund einer Abtretungserklärung an die O… Volksbank eG zur Auszahlung brachte.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 17. April 1986 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1987 als unzulässig verwarf, da die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert sei. Im Übrigen sei der Widerspruch auch unbegründet.
Auf die Klage vom 10. März 1987 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 29. Mai 1990 den Erstattungsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, im Versorgungsausgleichsverfahren Auskunft über die Rentenanwartschaften des Beigeladenen vor der Beitragserstattung zu erteilen. Auf die Berufung hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 2. April 1993 das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben, soweit dieses die Bescheide aufgehoben hat. Im Übrigen hat es die Berufung als unzulässig verworfen. Auf die Revision der Klägerin und der Beklagten hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 25. Oktober 1995 (Az.: 5 RJ 40/93) das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main geändert, soweit es die Beklagte zur Erteilung von Auskunft verurteilt hat. In diesem Umfang hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, dass die Berufung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (a. F.) ausgeschlossen sei, wenn ein Beitragserstattungsbescheid angefochten sei. Im Übrigen sei für eine Klage eines Ehepartners gegen den Rentenversicherungsträger, dem Familiengericht zur Durchführung des Versorgungsausgleichs Auskunft über das Versicherungsverhältnis des anderen Ehepartners zu erteilen, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ausgeschlossen.
Nachdem mit Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1990 der Beitragserstattungsbescheid vom 6. März 1985 wegen fehlender Anhörung der Klägerin rechtskräftig aufgehoben worden war, hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge an den Beigeladenen (auf seinen Antrag vom 19. April 1984) und Erteilung eines entsprechenden Bescheides an. Mit Bescheid vom 23. September 1996 erließ die Beklagte den entsprechenden Bescheid und wies darauf hin, dass nach Aufhebung des Bescheides vom 6. März 1985 über den Antrag auf Beitragserstattung erneut zu entscheiden gewesen sei. Dabei sei auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen gewesen. Der Widerspruch der Klägerin vom 6. Dezember 1996 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 1997 als unzulässig verworfen, da die Klägerin durch diesen Bescheid nicht beschwert sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 2. Juli 1997 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main beigezogen und den Versicherten A… D… mit Beschluss vom 23. März 1998 zum Verfahren beigeladen. Mit Gerichtsbescheid vom 8. September 1999 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main den Beitragserstattungsbescheid aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Die Klägerin sei durch den angefochtenen Bescheid beschwert. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei § 10d VAHRG anzuwenden. Spätestens im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt Main vom 29. Mai 1990 habe der Beitragserstattungsanspruch des Beigeladenen nicht mehr bestanden. Einer erneuten positiven Entscheidung der Beklagten habe dann aber die Vorschrift von § 10d VAHRG entgegengestanden, die 1987 in Kraft getreten sei. Danach sei bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Versorgungsträger verpflichtet,...