Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf. unabweisbarer laufender besonderer Bedarf. keine Rechtsgrundlage für gesonderte Entscheidung. Besuchsreise zum im Ausland lebenden Ehegatten. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 14 AS 47/17 R
Orientierungssatz
1. Die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann abgesehen von den Kosten der Unterkunft nicht in rechtlich zulässiger Weise in weitere Streitgegenstände aufgespalten werden (vgl BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 49/10 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 10, RdNr 13). Für den Erlass eines gesonderten Bescheides zur Entscheidung über einen geltend gemachten Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB 2 besteht daher keine Rechtsgrundlage.
2. Aufwendungen für eine Reise zu dem in China lebenden nichtdeutschen Ehegatten begründen keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB 2 (vgl LSG Darmstadt vom 6.7.2012 - L 7 AS 275/12 B ER = FamRZ 2012, 1983).
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2014 abgeändert und der Bescheid des Beklagten vom 14. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2012 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die regelmäßige Übernahme von Reisekosten des Klägers nach China zu seiner dort lebenden Ehefrau, um den Verpflichtungsausspruch, dass zukünftig entsprechende Kosten regelmäßig übernommen werden sowie um die entsprechende Freistellung von der Erreichbarkeitspflicht für die Zeit der Auslandsreisen.
Der 1954 geborene Kläger ist deutscher Staatsbürger und lebte bis Februar 2007 in Singapur, wo er Frau B., eine chinesische Staatsangehörige, heiratete. Seit seiner Rückkehr nach Deutschland erhält er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Das Ehepaar lebt seit der Rückkehr des Klägers nach Deutschland räumlich voneinander getrennt.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf der Grundlage von dessen Weiterbewilligungsantrag vom 2. März 2011 (Bl. 514 Rückseite der Verwaltungsakte) mit Bescheid vom 15. März 2011 (Bl. 527a ff. der Verwaltungsakte) vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2011. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18. März 2011 (Bl. 534 der Verwaltungsakte) hinsichtlich des Abzuges von 26,80 Euro (71,56 Euro - 44,76 Euro) im April 2011 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 (Bl. 537 der Verwaltungsakte) erhöhte der Beklagte die Leistungen unter Berücksichtigung einer Regelleistung für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2011 in Höhe von 364 Euro monatlich. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 26. März 2011 (Bl. 557 der Verwaltungsakte) gewährte der Beklagte höhere Leistungen unter Berücksichtigung der vollen Heizkosten ohne Abzug einer Warmwasserpauschale für den Bewilligungszeitraum. Mit Schreiben vom 27. April 2011 (Bl. 560 der Verwaltungsakte) ergänzte der Kläger seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. März 2011 in der Fassung der Bescheide vom 26. März 2011 und vom 18. April 2011 dahingehend, dass er die seit 1. Januar 2011 nicht mehr übernommenen Rentenversicherungsbeiträge und höhere verfassungsmäßige Regelleistungen geltend mache. Den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 15. März 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. März 2011 und vom 18. April 2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2011 (Bl. 587 der Verwaltungsakte) als unbegründet zurück. Dagegen erhob der Kläger am 26. August 2011 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (S 2 AS 1210/11).
Mit Beschluss vom 12. Juli 2012 trennte das Sozialgericht Frankfurt am Main das Verfahren hinsichtlich des Antrages auf Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen ab und führte es unter dem Aktenzeichen S 2 AS 971/12 fort. Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage aus dem Verfahren S 2 AS 971/12 ab. Über die dagegen vom Kläger erhobene Berufung (L 7 AS 149/15) hat der Senat bislang noch nicht entschieden.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2012 trennte das Sozialgericht Frankfurt am Main das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung höherer Regelleistungen ebenfalls ab und führte dieses Verfahren unter dem Aktenzeichen S 2 AS 991/12 fort. Mit Urteil vom 15. Oktober 2014 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage aus dem Verfahren S 2 AS 991/12 ab. Über die dagegen vom Kläger erhobene Berufung (L 7 AS 150/15) hat der Senat bislang noch nicht entschieden.
Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage aus dem Verfahren S 2 AS 1210/11 ab. Die dagegen vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (L 7 AS 369/15 NZB) hat der Senat mit Beschluss vom ...