Leitsatz (redaktionell)
Berufsgenossenschaftliche Beitragsforderungen als Masseschulden im Konkurs (KO § 59 Abs 1 Nr 3):
Die BG kann bei Konkurs eines Mitgliedsunternehmen ihre rückständige Beitragsforderung, soweit diese Masseschulden iS des KO § 59 Abs 1 Nr 3 sind, im Rahmen des RVO § 748 beitreiben.
Verfahrensgang
SG Fulda (Urteil vom 16.12.1976) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 1993 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Durch Beschluss des Amtsgerichtes Bad Hersfeld (AG) vom 24. Oktober 1974 (VN 1/74) wurde über die Firma N. GmbH & Co. KG in B. (Gemeinschuldner) das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Die Beklagte stellte hierauf diesem gegenüber mit Bescheid vom 12. November 1974 entsprechend der für das Jahr 1974 festgestellten Lohnsummen eine rückständige Beitragsforderung bis zum Tage der Eröffnung des Konkursverfahrens fest. Diese Beitragsforderung ermäßigte sie später auf den Betrag von 39.041,50 DM, wobei sie der Berechnung die Lohnsummen für die letzten 6 Monate vor Konkurseröffnung zu Grunde legte. Nach mehreren Aufforderungen erkannte der Kläger mit Sehreiben vom 21. Januar 1976 die geltend gemachte Forderung als Massenschuld im Konkurs des Gemeinschuldners gegenüber der Beklagten an, lehnte jedoch wiederholt eine Vorwegbefriedigung ab. Er strebe einen Vergleich mit allen Gläubigern an. Hierauf erteilte die Beklagte sich am 18. Mai 1976 einen vollstreckbaren Auszug aus dem Beitragsbescheid zum Zwecke der Zwangsvollstreckung nach § 748 RVO und erwirkte am 16. Juni 1976 von dem AG (Az.: 714/76) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus einer Guthabensforderung bei der D. Bank AG in B.. Von dieser erhielt sie die Mitteilung, dass Ansprüche Dritter oder zur Aufrechnung geeignete Gegenansprüche nicht bestünden, so dass mit einer Befriedigung der Forderung zu rechnen sei. Auf die Erinnerung des Klägers stellte das AG durch Beschluss vom 1. Juli 1976 die einstweilige Zwangsvollstreckung aus ein. Außerdem erhielt die Beklagte von dem Arbeitsamt Gießen am 28. Mai 1976 die Mitteilung, dass dieses gegen den Kläger keine Masseschuld-, sondern nur Konkursforderungen habe.
Am 2. Juni 1976 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Fulda -SG - verwiesen.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage im wesentlichen vorgebracht: Die Beklagte sei nicht befugt gewesen, sich eine vollstreckbare Abfertigung aus dem Beitragsbescheid zu erteilen. Dies sei nach § 240 Zivilprozessordnung - ZPO - unzulässig. Es steht bisher nicht fest, dass die Masse ausreichen werde, alle Masseschulden und Massekosten in vollem Umfange zu befriedigen. Zu den Massekosten gehöre u.a. eine Mehrwertssteuerforderung in voraussichtlich Mehr-Millionenhöhe aus der Fertigstellung von Bauarbeiten während des Konkurses. Es müsse daher die Vollstreckbarkeitserklärung des Beitragsbescheides aufgehoben und aus diesem bis zum rechtskräftigen Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens die Vollstreckung ausgesetzt werden.
Das SG hat mit Urteil vom 16. Dezember 1976 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Zwangsvollstreckung zulässig einleiten dürfen, nachdem der Kläger die erhobene Beitragsforderung als Masseschuld anerkannt habe. Die Unzulänglichkeit der Masse sei nicht nachgewiesen. Andere bevorrechtigte Massegläubiger seien bisher nicht angegeben. Im übrigen sei die Klage unzulässig. Die beantragte einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung sei nach § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- nicht zulässig. Es fehle auch am Rechtsschutzbedürfnis, da das AG insoweit eine einstweilige Einstellung angeordnet habe.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Januar 1977 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat dieser am 31. Januar 1977 bei dem SG schriftlich Berufung eingelegt und im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 16. Dezember 1976 und die Vollstreckbarkeitserklärung des Beitragsbescheides der Beklagten vom 18. Mai 1976 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat eine Urkunde des Bundesversicherungsamtes vorgelegt, wonach dieses ihrem Referenten Assessor V. am 7. Februar 1975 ermächtigte, vollstreckbare Ausfertigungen von Beitragsbescheiden und Bescheiden über die Einforderung von Beitragsvorschüssen gemäß § 748 Abs. 2 RVO mit Vollstreckungsklausel zu erteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten und die Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat mit zutreffenden Ausführungen den mit dar Klage beschrittenen Rechtsw...