Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Beitragsrecht. Beitragshöhe. Beitragsberechnung. Altlasten Ost. Umlegung des Finanzbedarfs nach dem Grad der Unfallgefahr. Berechnungsgrundlage für nicht ganzjährige Beschäftigte gem § 153 Abs 2 SGB 7. Gleichheitssatz
Leitsatz (amtlich)
1. Die Umlegung des Finanzbedarfs der Unfallversicherungsträger für die Entschädigung der in der früheren DDR eingetretenen Arbeitsunfälle nach dem Grad der Unfallgefahr verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG (Anschluss an BSG vom 24. Februar 2004 - B 2 U 31/03 R = BSGE 92, 190).
2. Allein aus dem Tatbestand, dass Unternehmen mit einer höheren Gefahrklasse anteilig stärker zur Tragung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet herangezogen werden als solche mit einer niedrigeren Gefahrklasse, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Einzelfall. Eine andere Beurteilung ist auch nicht bei professionellen Sportunternehmen in der zweithöchsten Gefahrklasse gerechtfertigt.
3. Bei nicht ganzjähriger Beschäftigung ist das für die Beitragsberechnung bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde zu legende Arbeitsentgelt der Versicherten nicht anteilig zu kürzen. § 153 Abs 2 SGB 7, der bei zeitweise beschäftigten Versicherten den Mindestbeitrag entsprechend der zeitanteiligen jährlichen Beschäftigung reduziert, ist nicht entsprechend anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet im Hinblick auf die in § 153 Abs 2 und 3 SGB 7 geregelten unterschiedlichen Sachverhalte keine entsprechende Anwendung.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2005 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 18. April 2005 als unzulässig verworfen.
II. Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 83.000,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge der Klägerin zur Beklagten für das Jahr 2001 und 2004.
Die Klägerin betreibt ein Sportunternehmen und ist seit 1999 Mitglied der Beklagten. 2001 beschäftigte sie 18 Berufsspieler, 4 Trainer und 11 Angestellte in der Verwaltung. Mit Bescheid vom 27. Juni 2001 veranlagte die Beklagte die Klägerin als Sportunternehmen für die Tarifzeit ab dem 1. Januar 2001 nach dem am 7. Dezember 2000 von der Vertreterversammlung beschlossenen und am 13. Dezember 2000 vom Bundesversicherungsamt (BVA) genehmigten Gefahrtarif - Gefahrtarif 2001 - zur Gefahrtarifstelle 54. Danach wurden bezahlte Sportler, die nicht der 1. oder 2. Fußballbundesliga oder Fußballregionalliga angehören, ab 2001 der Gefahrklasse 18,01, ab 2002 der Gefahrklasse 20,26 und ab 2003 der Gefahrklasse 22,52 zugeteilt.
Mit Bescheid vom 24. April 2002 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Gesamtbeitrag 2001 unter Miteinbeziehung des Anteils am Lastenausgleich der gewerblichen Berufsgenossenschaften und des Anteils an der Insolvenzgeldumlage für die Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von insgesamt 77.390,72 € fest, den Beitrag zur Beklagten in Höhe von 73.315,20 €. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 7. Mai 2002 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 13. September 2002 änderte die Beklagte den Bescheid vom 24. April 2002 dahingehend ab, dass sich der Gesamtbeitrag 2001 auf 75.105,09 € reduzierte, der Beitrag zur Beklagten auf 71.121,08 €. Zur Begründung des Widerspruchs führte die Klägerin aus, der Beitragsbescheid sei rechtswidrig, weil die so genannten Altlasten Ost nach dem Grad der Unfallgefahr berechnet worden seien, statt die Verteilung allein nach der Lohnsumme vorzunehmen. Hierdurch werde sie mit ihrer Einstufung in Gefahrklasse 18,01 unverhältnismäßig höher belastet als die allermeisten anderen Mitgliedsunternehmen der Beklagten. Diese Ungleichbehandlung stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar. Die vom Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 18. April 2000 -B 2 U 13/99 R - noch offen gehaltene Prüfung, inwieweit eine gebotene Neuberechnung zur Verteilung der Altlasten Ost einen verfassungsrechtlich nicht tolerablen Nachteil gegenüber Unternehmen mit Gefahrklasse 1,0 ergebe, könne für die Klägerin nicht zweifelhaft sein. Rechtswidrig sei der Beitragsbescheid darüber hinaus wegen unrichtiger Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Danach werde das Arbeitsentgelt der Versicherten nur bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes (Höchst-JAV) zugrunde gelegt. Wenn Versicherte nicht während des ganzen Kalenderjahres beschäftigt gewesen seien, dürfe die so genannte Kappungsgrenze nur anteilig berücksichtigt werden. Dies entspreche der Gesetzesregelung für den Mindestjahresarbeitsverdienst (Mindest-JAV) nach § 153 Abs. 3 Satz 2 SGB VII. Auch wenn der ...