Verfahrensgang

SG Darmstadt (Urteil vom 27.11.1995; Aktenzeichen S-9/Ar-826/95)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.12.1997; Aktenzeichen 11 RAr 61/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. November 1995 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 6. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 1996 wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Erstattungsbescheide, die die Beklagte auf der Grundlage des § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) erlassen hat.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Bei ihr war seit dem 26. März 1965 bis zum 30. Juni 1994 der am … 1935 geborene K. J. (J.), zuletzt als Meister beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde im Rahmen eines Sozialplans durch Aufhebungsvertrag vom 30. Dezember 1993 mit Wirkung zum 30. Juni 1994 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 4.000,– DM zugunsten des Arbeitnehmers beendet. Am 7. Juni 1994 meldete sich J. arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 18. Juli 1994 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit gemäß § 119 AFG vom 1. Juli bis 22. September 1994 fest. Anschließend gewährte die Beklagte dem J. aufgrund Leistungsverfügung vom gleichen Tag Arbeitslosengeld ab 23. September 1994 in Höhe von 625,20 DM wöchentlich, nachdem J. am 7. Juni 1994 die Möglichkeit des § 105 c AFG in Anspruch genommen hatte, das Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen zu beziehen. Seit dem 1. Juli 1995 bezieht er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Nachdem die Beklagte der Klägerin Gelegenheit gegeben hatte, zu der beabsichtigten Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gemäß § 128 AFG Stellung zu nehmen, teilte sie ihr durch Bescheid vom 22. Februar 1995 mit, die Klägerin sei dazu verpflichtet, der Bundesanstalt für Arbeit (BA) das an ihren ehemaligen Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslosengeld sowie die hierauf entfallenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ab 23. September 1994 für längstens 624 Tage zu erstatten. Umstände für den Nichteintritt der Erstattungspflicht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 bzw. Abs. 2 Nr. 2 AFG seien nicht ersichtlich. Trete hinsichtlich der festgestellten Erstattungspflicht eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ein, werde darüber in einem besonderen Bescheid entschieden. Die fällig werdenden Erstattungsbeträge würden jeweils in gesonderten Abrechnungsentscheidungen – bezogen auf den kalendermäßig abgelaufenen Zeitraum von drei Monaten seit der Entstehung des Erstattungsanspruchs – mitgeteilt. Hiergegen legte die Klägerin am 3. März 1995 Widerspruch ein. Mit weiterem Bescheid vom 6. April 1995 teilte die Beklagte sodann mit, die Klägerin habe für den Abrechnungszeitraum vom 23. September 1994 bis zum 28. Februar 1995 insgesamt 21.335,71 DM (Arbeitslosengeld 14.046,20 DM, Beiträge zur Krankenversicherung 3.522,96 DM und Beiträge zur Rentenversicherung 3.766,55 DM) zu erstatten; der Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens. Gleichzeitig erfolgte durch die Beklagte die Kassenanordnung im Einziehungsverfahren.

Der gegen beide Bescheide erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 1995).

Die Klägerin erhob daraufhin am 30. Mai 1995 Klage beim Sozialgericht Darmstadt (SG). Sie machte geltend, daß die Befreiungstatbestände des § 128 Abs. 1 Ziff. 4 und Ziff. 5 sowie des § 128 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative und 3. Alternative Ziff. 5 AFG vorlägen.

Auf entsprechende Antragen der Beklagten vom 12. Juni 1995 und vom 8. November 1995 teilte J. mit, Anspruch auf andere Sozialleistungen habe er nicht und sein Ausscheiden sei durch den Sozialplan veranlaßt worden; gesundheitliche Gründe seien nicht maßgeblich gewesen.

Mit weiterem Schreiben vom 8. November 1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, J. habe in der Zeit vom 1. März 1995 bis zum 30. Juni 1995 Arbeitslosengeld einschließlich Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 17.351,57 DM bezogen. Vor Erlaß einer Abrechnungsentscheidung für diesen Zeitraum bestehe die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Durch Urteil vom 27. November 1995 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.

Mit weiterem Bescheid vom 6. Dezember 1995 machte die Beklagte auch die Erstattung für die Zeit vom 1. März 1995 bis zum 30. Juni 1995 in Höhe von insgesamt 17.351,57 DM geltend. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 1996 als unbegründet zurück.

Bereits am 22. Dezember 1995 hat die Klägerin gegen das ihr am 22. Dezember 1995 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und macht geltend, daß es im wesentlichen nicht auf die Form der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ankomme, sondern darauf, ...

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