Verfahrensgang
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. Mai 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Teilarbeitslosengeld in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. März 1999 zu gewähren ist.
- Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Teilarbeitslosengeld nach § 150 Sozialgesetzbuch III (SGB III) für die Zeit ab dem 1. Oktober 1998 bis zum 31. März 1999.
Die Klägerin ist 1953 geboren. Sie begann am 1. Oktober 1989 bei der Grenzschutzverwaltungsstelle A… des Bundesgrenzschutzes (BGS) eine Tätigkeit als Reinigungskraft mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeiters. In dem hierüber am 26. September 1989 abgeschlossenen Arbeitsvertrag war die Anwendbarkeit des Mantel-Tarifvertrages für die Arbeiter des Bundes (MTB II) vereinbart worden. Für diese Tätigkeit wurden in der Folgezeit Beiträge für die Rentenversicherung der Arbeiter, die Krankenversicherung und die Arbeitslosenversicherung abgeführt. Vor dem streitbefangenen Zeitraum betrug die wöchentliche Arbeitszeit in dieser Tätigkeit zuletzt 19,25 Wochenstunden. Hinsichtlich der Lohngruppen war am 1. Juli 1991 und am 15. September 1993 eine Änderung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen erfolgt. In den Monaten Oktober 1997 und November 1997 betrug das für diese Tätigkeit gezahlte regelmäßige monatliche Bruttoarbeitsentgelt 1.617,23 DM, im Dezember 1997 1.618,83 DM und in der Zeit von Januar 1998 bis September 1998 jeweils 1.641,32 DM monatlich.
Mit Wirkung zum 1. Dezember 1996 war die Klägerin – neben ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft und zeitlich hiervon getrennt – mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten in der selben Dienststelle des Bundesgrenzschutzes in A… als Schreibkraft eingestellt worden. In dem hierüber am 29. November 1996 abgeschlossenen Arbeitsvertrag war die Anwendbarkeit des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages (BAT) vereinbart. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass die Tätigkeit “zur Vertretung für die Zeit der Erkrankung der Stelleninhaberin H… H…, längstens bis zum 31. Januar 1997” befristet bleiben sollte. Die Vergütung aus dieser Tätigkeit richtete sich nach Vergütungsgruppe IXb der Anl. 1a zum BAT. Für diese Tätigkeit wurden Rentenversicherungsbeiträge für die Rentenversicherung der Angestellten sowie Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung abgeführt. Am 30. Januar 1997 wurde erstmals eine Verlängerung dieses Vertragsverhältnisses für die weitere Zeit der Erkrankung von Frau H… vereinbart. Weitere gleichlautende Verlängerungen folgten mit den Vereinbarungen vom 30. April 1997, 30. September 1997 – von diesem Zeitpunkt an jeweils vorgesehen für die Dauer der befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente der Stelleninhaberin H… H… –, 3. November 1997 und 10. März 1998, zuletzt bis längstens 30. September 1998.
Wegen Schließung der Dienststelle des BGS in A… fielen die Stellen als Reinigungskraft und als Schreibkraft bei der dortigen Dienststelle weg. Nunmehr wurde die Klägerin ab dem 1. Oktober 1998 mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten beim Bundesgrenzschutzamt F… in E… nur noch als Schreibkraft weiterbeschäftigt. In der hierüber geschlossenen Vereinbarung vom 1. Oktober 1998 wurden der Arbeitsvertrag vom 26. September 1989 sowie die Änderungsverträge vom 1. Juli 1991 und vom 15. September 1993 mit Ablauf des 30. September 1998 als “gegenstandslos” bezeichnet.
Wegen des Wegfalls der Teilzeitbeschäftigung als Reinigungskraft meldete sich die Klägerin am 16. September 1998 mit Wirkung zum 1. Oktober 1998 bei der Dienststelle A… des Arbeitsamtes Gießen arbeitslos und beantragte die Zahlung von Teilarbeitslosengeld. In der Folgezeit stand die Klägerin für eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Durch Bescheid vom 28. September 1998 wurde der Antrag der Klägerin auf Teilarbeitslosengeld von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, sozialversicherungsrechtlich habe es sich bei den beiden beim Bundesgrenzschutz ausgeübten Beschäftigungen um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Dies schließe nach § 150 SGB III den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld aus. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 6. November 1998 zurückgewiesen.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Gießen durch Urteil vom 3. Mai 2000 die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Oktober 1998 Teilarbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu zahlen. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, entgegen der Meinung der Beklagten hätten bis zum 30. September 1998 zwei unterschiedliche versicherungspflichtige Beschäftigungen, nämlich eine als Schreibkraft und eine ...