Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsbemessung. Leistungsfähigkeit. Ehegatte. Unterhaltsanspruch. Satzung. Nachweis. Bekanntmachung. Vermögen. Rechtsstaatsprinzip. Krankenversicherung. beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder. Zulässigkeit der Heranziehung des Ehegatteneinkommens. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Das Einkommen des Ehegatten darf bei der Bemessung des Beitrags eines freiwilligen Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung nur berücksichtigt werden, wenn hierfür eine klare satzungsrechtliche Grundlage besteht.
Orientierungssatz
1. Bei freiwilligen Mitgliedern, deren nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört, ist für die Beitrags-Einstufung die Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen beider Ehegatten oder Lebenspartner zugrunde zu legen.
2. Bei freiwillig versicherten Rentnern ist eine Heranziehung des Ehegatteneinkommens zulässig, wenn dieses höher liegt als das des Mitglieds.
3. Werden die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nicht nachgewiesen, sind die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung zu erheben. Für die Bemessung ist höchstens die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen.
4. Die seit dem 1. 4. 2006 zulässige Beitragsbemessung unter Einbeziehung der Einnahmen des Ehegatten ist verfassungsgemäß.
Normenkette
SGB V § 194 Abs. 1 Nr. 11, § 240 Abs. 1, 2 S. 1; BGB § 1360; GG Art. 14 Abs. 1
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Mai 2006 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 28. Dezember 2004 und vom 19. April 2005, der Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005, sowie die Bescheide vom Juni 2005 und vom 10. Januar 2006 werden aufgehoben, soweit die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2006 der Beitragsberechnung zur freiwilligen Krankenversicherung außer den eigenen Rentenbezügen der Klägerin auch Einnahmen ihres Ehegatten zugrunde gelegt hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
Die 1937 geborene Klägerin bezieht seit 1997 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ihr privat krankenversicherter Ehemann erhält sei 1999 Versorgungsbezüge als Beamter des Landes Hessen.
Zum 1. Juli 1998 trat die Klägerin der Beklagten als freiwillig versichertes Mitglied bei. Der Beitragsbemessung legte die Beklagte in der Folgezeit (ausschließlich) den Zahlbetrag der Rente der Klägerin zugrunde. Hieraus ergab sich ein monatlicher Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag von (im Jahr 2004) 118,02 €.
Im Oktober 2004 überprüfte die Beklagte das Einkommen der Klägerin und begehrte hierbei auch Angaben zum Einkommen des Ehegatten unter Hinweis auf § 36 Abs. 2 Satz 1 ihrer mit Wirkung zum 1. Januar 2004 geänderten Satzung; bei freiwilligen Mitgliedern, deren nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner keiner gesetzlichen Krankenkasse angehöre, sei für die Einstufung die Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen beider Ehegatten oder Lebenspartner zugrunde zu legen.
Nachdem es die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 abgelehnt hatte, Angaben zum Einkommen ihres Ehegatten zu machen und eine Beitragsberechnung weiterhin allein aus dem Zahlbetrag ihrer Rente in Höhe von 808,44 € forderte, setzte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 den Beitrag der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung mit Wirkung zum 1. Januar 2005 auf 257,32 € fest, wovon auf die Krankenversicherung 227,36 € entfielen. Aufgrund der fehlenden Angaben zum Ehegatteneinkommen würden die fehlenden Entgeltangaben geschätzt. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 25. Januar 2005, mit dem diese eine Beitragserhöhung von 118 % rügte, erteilte die Beklagte am 19. April 2005 einen weiteren Bescheid, mit dem sie die Beitragshöhe ab dem 1. Januar 2005 auf 243,96 € reduzierte. Im Übrigen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 den Widerspruch zurück. Nach ihrer Satzung sei bei der Beitragsberechnung das Ehegatteneinkommen bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze des eigenen Einkommens des Versicherten zu berücksichtigen. Diese Berechnungsweise habe das Bundessozialgericht (BSG) in verschiedenen Urteilen als sachgerecht angesehen. Die Klägerin verfüge über eine eigene Rente in Höhe von 808,44 €. Ihr Ehemann sei nicht gesetzlich versichert. Aus diesem Grunde seien dessen Einnahmen bis zur Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (1.762,50 €) heranzuziehen.
Die Klägerin hat am 17. Mai 2005 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben. Sie hat geltend gemacht, ein freiwilliges Mitglied dürfe beitragsmäßig nicht höher belastet werden als ein vergleichbarer versicherungspflichtig Beschäftigter. Bei einem Pflichtversiche...