Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit. arbeitstechnische Voraussetzung. Epicondylitis. Maurer
Leitsatz (amtlich)
Zur Nichtanerkennung einer Epicondylitis eines Maurers als Berufskrankheit Nr 2101 der Anl 1 zur BKV.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Epicondylitis humeri radialis links als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) streitig.
Der 1955 geborene Kläger war von 1970 als Maurer zunächst im Hochbau in Italien beschäftigt. Seit dem 11. Juli 1983 war er ununterbrochen für die Firma E. GmbH in L. tätig, welche im Wesentlichen Ein- und Mehrfamilienhäuser erstellt.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1998 beantragte er bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsrente. Nach dem beigefügten Auszug aus den medizinischen Daten des Orthopäden S. vom 1. Juli 1998 leidet der Kläger seit Januar 1997 unter persistierenden Beschwerden im Bereich des Epicondylus radialis humeri links. Nach den Angaben des Klägers seien die Beschwerden erstmals 1988 aufgetreten.
Bereits am 6. April 1998 war eine Operation nach Hohmann und Wilhelm erfolgt. Im Entlassungsbericht der Orthopädischen Klinik X-Stadt vom 17. April 1998 wurde eine Epicondylitis humeri radialis links diagnostiziert, aufgrund derer der Kläger vom 15. September 1997 bis zum 15. März 1999 arbeitsunfähig war. Nach dem beigezogenen Vorerkrankungsverzeichnis war der Kläger bereits vom 15. März 1991 bis zum 3. Mai 1991 wegen Tendinose am linken Ellenbogengelenk arbeitsunfähig und wurde am 19. April 1991 wegen Epicondylitis links behandelt. Bei einem Arbeitsunfall am 28. April 1994 erlitt der Kläger zudem eine Distorsion des linken Handgelenks.
Die Firma E. teilte der Beklagten am 14. Dezember 1998 mit, dass der Kläger überwiegend allgemeine Maurerarbeiten verrichtet habe. In den letzten Jahren seien oft Hilfsgeräte (Minikran) zum Mauern eingesetzt worden. Steine und Mörtel stünden am Arbeitsplatz, die Steine würden mit elektrischem Hubgerät versetzt. Ferner wurde angegeben, dass der Kläger in seiner Freizeit Mehrfamilienhäuser baue.
Der Arbeitsmedizinische Dienst der Beklagten stellte mit Schreiben vom 29. Januar 1999 fest, dass bei der Firma E. häufig Umbau- und Sanierungsarbeiten anfallen würden. Stemmarbeiten mit dem Boschhammer und Arbeiten mit dem Winkelschleifer würden regelmäßig verrichtet. Im Rahmen der erstmaligen Untersuchung am 8. März 1988 habe der Kläger keine Beschwerden vorgetragen. Der Untersuchungsbefund sei unauffällig gewesen. Bei der Nachuntersuchung am 6. Februar 1998 habe der Kläger über Schmerzen im linken Ellenbogen geklagt. Als Befund wird Druckschmerz und teigige Schwellung über dem Epicondylitis radialis links sowie Schmerzen bei Pronation unter Druckaufwendung an dieser Stelle angeben.
Im Rahmen der von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen stellte der Technische Aufsichtsbeamte H. am 23. April 1999 fest, dass aufgrund von Erkenntnissen aus Betriebsbegehungen an Vergleichsarbeitsplätzen, nach Aktenlage und nach Rücksprache mit dem Kläger keine einseitige, langdauernde mechanische Beanspruchung und keine ungewohnte Arbeit bei fehlender und gestörter Anpassung entsprechend dem Merkblatt zur BK Nr. 2101 vorgelegen hätten. Der Kläger verrichte wechselnde Tätigkeiten. Unter dem 18. Mai 1999 teilte daraufhin der Landesgewerbearzt T. mit, dass aufgrund der Ermittlungen zur beruflichen Exposition des Klägers eine berufliche Verursachung der Erkrankung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei und eine BK der Nr. 2101 der BKV nicht vorliege.
Mit Bescheid vom 1. Juni 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit der Epicondylitis radialis humeri am linken Ellenbogen des Klägers ab, da die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach der Nr. 2101 der BKV nicht vorlägen.
Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er während seiner beruflichen Tätigkeit als Maurer einseitigen, langdauernden mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt gewesen sei. Er habe auch ungewohnte Arbeiten aller Art verrichtet, teilweise monatelang am Stück nur gemauert oder Rohrleitungen verlegt. In den letzten vier Jahren seien keine Bauhelfer mehr beschäftigt worden. Ein Minikran sei nur bei großen Bauvorhaben eingesetzt worden, nicht jedoch beim Bau von Einfamilienhäusern, bei welchem der Kläger vorwiegend verwendet worden sei. Auch sei es unzutreffend, dass in der Firma ein elektronisches Hubgerät zur Verfügung gestanden habe.
In der Stellungnahme vom 10. März 2000 führte der Technische Aufsichtsbeamte H. aus, dass es sich bei der beruflichen Tätigkeit des Klägers nicht um ungewohnte Arbeiten gehandelt habe. Der Kläger sei in seinem gesamten Berufs...