Entscheidungsstichwort (Thema)

Eishockey-Spieler. Amateur-Status. Satzungsrecht. Arbeitnehmereigenschaft. „Vorschalt-Gesellschaften. Sponsoren. Konkursausfallgeld

 

Leitsatz (amtlich)

Fördervereine oder sonstige als Sponsoren tätige sog. „Vorschalt-Gesellschaften” im Eishockey sind nicht Arbeitgeber hinsichtlich der von einem Eishockeyspieler im Spielbetrieb der Bundesliga zu erbringenden Arbeitsleistung. Das Bestehen eines Sponsorenvertrages steht deshalb dem Fortbestehen arbeitsvertraglicher Beziehungen zwischen einem Spieler und dem Verein, der nach der Verbandssatzung zum Eishockeyspiel zugelassen ist und für den dieser Spieler eingesetzt wird, nicht entgegen.

 

Normenkette

AFG § 141b; SGB IV § 7

 

Verfahrensgang

SG Gießen (Urteil vom 09.12.1985; Aktenzeichen S-14/5/Ar-263/83)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 9. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für seine Tätigkeit als Eishockeyspieler Konkursausfallgeld für die Monate März bis Mai 1982 zusteht.

Der Kläger ist am … 1948 geboren. Er hat den Beruf des Bankkaufmanns erlernt. Zwischen 1979 und 1980 war der Kläger in Berlin in seinem erlernten Beruf tätig; gleichzeitig war er Eishockeyspieler beim Berliner SC.

Im Juni 1980 zog der Kläger von Berlin nach … N. Ab dem 1. Juli 1980 arbeitete er bei der dortigen Volksbank. Für die Spielzeit 1980/81 wurde der Kläger gleichzeitig vom VfL … N. als Eishockeyspieler verpflichtet. Eine solche Verpflichtung erfolgte auch für die nachfolgende Spielzeit 1981/82. Am 18. Mai 1981 wurde darüber ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Auf Seiten des VfL … N. e.V. wurde dieser Vertrag vom damaligen Vereinsvorsitzenden D. S. unterzeichnet. Der Vertrag wurde als „Angestellten-Vertrag” bezeichnet. Die Satzungen, die Wettkampfordnung sowie die Lizenzspielerordnung zur Wettkampfordnung des Deutschen-Eiskockey-Bundes wurden in diesem Vertrag als für den Spieler verbindlich angesehen (§ 1). § 3 des Vertrages enthielt die Verpflichtung des Klägers „seine ganze Kraft und seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Verein einzusetzen” und insoweit insbesondere an den Vereinsspielen und Vereinslehrgängen sowie Spielen und Lehrgängen des Deutschen-Eishockey-Bundes, am Training, an den allgemein vorgesehenen sowie den besonders angeordneten Trainingsveranstaltungen und Trainingslagern sowie an Spielerbesprechungen, sportärztlichen Untersuchungen u.a.m. teilzunehmen. § 4 regelte die Gewährung von Erholungsurlaub, wobei ausdrücklich vereinbart war, daß dieser in der Zeit genommen werden sollte, in der der Trainings- und Spielrhythmus nicht beeinträchtigt werden konnte. In § 8 war ein monatliches Grundgehalt von 1.666,67 DM vereinbart. Dazu wurde bestimmt, daß dieser Betrag als Bruttobetrag anzusehen sei; die gesetzlichen Abgaben sollten vom Verein abgeführt werden. In § 8 und § 9 waren Regelungen über Leistungsprämien enthalten. In § 12 wurde als Vertragsdauer die Zeit vom 1. Juni 1981 bis zum 31. Mai 1982 bestimmt. § 16 sah vor, daß Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages nur schriftlich Gültigkeit haben sollten; zusätzlich war aufgenommen, daß mündliche Abreden keine Gültigkeit haben. Nach § 17 enthielt der Vertragstext die Bestimmung, wonach der Spieler diese Vertragsvereinbarungen uneingeschränkt anerkenne; Änderungen, die durch Beschlüsse des Deutschen Eishockey-Bundes (Lizenzspielerstatut oder ähnliches) erfolgen, sollten diesen Vertrag nicht beeinträchtigen. Der Vertrag enthielt darüber hinaus den Zusatz, wonach der Kläger nach seiner aktiven Spielzeit vom VfL … N. Eissport e.V. als Nachwuchstrainer eingesetzt und die finanziellen Vereinbarungen darüber zu gegebener Zeit festgelegt werden sollten.

Im Juni 1981 beschloß der Vorstand des VfL … N. Eissport e.V. den Verein „Rote Teufel … N.” zu gründen. Nach den vorliegenden schriftlichen Beschlüssen sollte dieser Verein zur Wiedererlangung der Gemeinnützigkeit des VfL … N. – Eissport e.V., zum Aufbau und Weiterführung des Eishockeynachwuchses des VfL und zur Ausrichtung von Eishockey-Spielen des VfL … N. dienen. Im schriftlichen Beschluß des Vorstandes vom 12. Januar 1982 ist weiterhin festgehalten, daß der neue Verein die Spieler der Eishockey-Seniorenmannschaft (1. Mannschaft) des VfL als Arbeitnehmer übernehmen solle. Die Spieler sollten dabei ausschließlich einen Amateurstatus aufweisen und Zahlungen nur in der Höhe erhalten, wie sie vom Deutschen Eishockey-Bund als zulässig anerkannt seien. Zur Eintragung dieses Vereins in das Vereinsregister kam es in der Folgezeit nicht.

Unter Beteiligung von Vorstandsmitgliedern des VfL … N. Eissport e.V. wurde im Januar 1982 überdies eine „Eissport-Werbe-GmbH” gegründet. Zehn Gesellschafter dieser Eissport-Werbe-GmbH erbrachten eine Bareinlage von jeweils 5.000,– DM.

In der Spielzeit 1981/82 wurde der Kläger bei ...

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