Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkursausfallgeld. Betriebstätigkeit. vollständige Beendigung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Betriebstätigkeit i.S. § 141 b Abs. 3 Nr. 2 AFG, die vollständig beendigt werden kann, liegt jedenfalls dann vor, wenn kontinuierliche Vorbereitungstätigkeiten für eine geplante Produktion in der Form stattfinden, daß ein Büro angemietet wird, ein Arbeitnehmer eingestellt wird, Geschäftsfahrzeuge gekauft werden, von den Gesellschaftern Geld in die Gesellschaft eingezahlt wird und sowohl der Arbeitnehmer als auch die Gesellschafter bzw. deren Repräsentanten eine rege Reise- und Verhandlungstätigkeit entfalten, um eine Produktionsstätte zu erstellen, geeignete Maschinen zu kaufen, die Finanzierung durch Aufnahme von zusätzlichen Krediten zu sichern und Marktuntersuchungen über die Absatzchancen der geplanten Produkte durchführen.

 

Normenkette

AFG §§ 141a, 141b Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

SG Fulda (Urteil vom 18.02.1982; Aktenzeichen S-3c/Ar-105/81)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 18. Februar 1982 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20. Mai 1981 und vom 10. September 1981 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Konkursausfallgeld für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 1977 zu zahlen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revisionn wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Es geht in dem Rechtsstreit um Konkursausfallgeld für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1977.

Der am 5. November 1925 geborene Kläger war seit dem 27. September 1976 allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer neben dem Gesellschafter – Geschäftsführer – Herrn K. E. Laute bei der S. K. GmbH, F.. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug DM 500.000,–. Hierauf übernahm der Gesellschafter Laute DM 250.000,– und die zweite Gesellschafterin, die F.-P. AG, C. Sch., ebenfalls DM 250.000,–. Laut Gesellschaftsvertrag waren 50 % der Einlagen bei Vertragsschluß in bar zu zahlen, der Rest spätestens am 31. Dezember 1976. Zu diesem Zeitpunkt waren nach der Jahresbilanz DM 327.239,20 noch nicht bezahlt.

Am 8. April 1977 beschlossen die Gesellschafter unter anderem, wenn trotz großzügiger materieller und substantieller Vorleistungen des Gesellschafters F.-P. in C. die Durchfinanzierung des Objektes S. F. nicht termingerecht beigebracht werden könne, werde die S. aufgelöst. Für den Fall der Finanzierung werde das Stammkapital auf DM 1.000.000,– erhöht, zu Geschäftsführern die Herren H. R. B. und K. E. L. bestellt, der Kläger als Geschäftsführer entlassen. Die von Herrn L. bisher vorgeschossenen Gelder bis zu DM 200.000,– würden als Kapitaleinlage betrachtet.

Am 29. August 1977 beschlossen die Gesellschafter unter anderem, keine Kapitalerhöhung durchzuführen, die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer zum 4. April 1977 zu genehmigen, den Geschäftsführer L. abzuberufen, die Gesellschaft zum 31. August 1977 aufzulösen, zum Liquidator Herrn H. R. B. zu bestellen und das Steuerbüro Seel mit der Abschlußbilanz zu beauftragen. Laut Jahresabschlußbilanz zum 31. Dezember 1977 waren die Einlagen der Gesellschafter voll bezahlt. Dem Kläger wurde zum 30. September 1977 gekündigt und das Büro zu diesem Zeitpunkt aufgelöst.

Am 24. Oktober 1977 beantragte der Kläger bei der Beklagten zur Fristwahrung Konkursausfallgeld für nicht bezahltes Gehalt durch die Firma S. K. GmbH. Da er in aussichtsreichen Verhandlungen stehe mit einem Unternehmen, an dem auch die Sch. Gesellschafterin der Styrotex beteiligt sei, bat er zunächst um Rückstellung. Im Februar 1981 spezifizierte der Kläger nunmehr seinen Antrag auf DM 17.007,– für die Monate Juli bis September 1977. Ein entsprechender Betrag war von dem Liquidator H. B. unter dem 20. Februar 1981 bestätigt worden. Mit Bescheid vom 20. Mai 1981 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es fehle zum einen an einem Antrag auf Konkurseröffnung, so daß die Voraussetzungen des § 141b Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht vorlägen. Die „Betriebstätigkeit” habe offensichtlich nur in Vorbereitungs- bzw. Abwicklungsarbeiten gelegen, da der eigentliche Geschäftsbetrieb nie aufgenommen worden sei. Es habe daher im Sinne des § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG auch keine vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit vorgelegen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht gekommen sei.

Hiergegen hat der Kläger am 25. Mai 1981 Widerspruch eingelegt und unter anderem vorgetragen, er habe als einziger Angestellter vom ersten bis zum letzten Tag seiner Tätigkeit am 30. September 1977 die ihm übertragenen Arbeiten nach bestem Vermögen durchgeführt. Für die Eröffnung des Konkursverfahrens sei kein Geld mehr vorhanden gewesen. Wenn die Beklagte ihm rechtzeitig diese Meinung mitgeteilt hätte, hätte er Konkursantrag stellen können. Die Sch. Gesellschafterin sei nicht ansprechbar, der deutsche Gesellschafter K. E. L. habe seines Wissens sein gesamtes Vermögen verloren und ...

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