Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur eines Bescheides über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Besserung des Leistungsvermögens. bisheriger Beruf iS des § 240 SGB 6. Aufgabe eines Berufs vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

 

Orientierungssatz

1. Zur Korrektur eines Bescheides über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Besserung des Leistungsvermögens.

2. Der "bisherige Beruf" iS des § 240 SGB 6 darf nicht bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten aufgegeben worden sein (vgl BSG vom 13.12.1984 - 11 RA 72/83 = BSGE 57, 291 = SozR 2200 § 1246 Nr 126).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 01.10.2019; Aktenzeichen B 13 R 105/19 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1958 geborene Kläger ist gelernter Fliesenleger (1. September 1973 bis 31. August 1976), der im Anschluss an seine Ausbildung als Lagerarbeiter (September 1976 bis 1985), als Holzfäller (1985 bis 1990) und als Palettenbauer (1990 bis 2001) beschäftigt war. Am 29. September 2001 erlitt der Kläger einen später von der LBG A. anerkannten Arbeitsunfall (Sturz von einem Baum), aufgrund dessen er eine Unfallrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 bezieht. Seit diesem Arbeitsunfall ist der Kläger nicht mehr berufstätig gewesen.

Im Versicherungsverlauf des Klägers waren zunächst bis zum 31. Dezember 2004 Pflichtbeitragszeiten und sodann vom 1. Januar 2005 bis 8. April 2008 Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug gespeichert. Vom 9. April 2008 bis 7. Mai 2008 nahm der Kläger an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Rehaklinik B. - Fachklinik für orthopädische und rheumatische Erkrankungen - in Z. teil.

Am 14. August 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. In ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2009 gelangte die Ärztin Dr. med. C. nach Auswertung der ihr vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere des Befundes der Fachärztin für Innere Medizin D. vom Berufsförderungswerk Y. vom 27. Januar 2009, die den Kläger im Rahmen des dort vom 12. Januar 2009 bis 23. Januar 2009 dauernden Reha-Assessments zur Abklärung seiner beruflichen Eignung/Arbeitserprobung untersucht und getestet hatte, ausgehend von den Diagnosen

1.

Funktionseinschränkung des linken Schultergelenkes nach Schulterblatt- und Oberarmfraktur 2001

2.

Funktionsminderung des linken Ellenbogengelenkes mit anhaltender postoperativer Gelenksteife nach Luxationsfraktur 2001, V.a. sensible Nervenschädigung

3.

Belastungsminderung des Beckens nach traumatischer Beckenringsprengung 2001

4.

Rezidivierendes Wirbelsäulen-Syndrom

5.

Dauerschmerztherapie mit Opioid

zu der Einschätzung, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten nur noch drei bis unter sechs Stunden mit Einschränkungen (überwiegend im Sitzen, ohne: anhaltende Zwangshaltungen, Tätigkeiten auf unebenem Gelände, Klettern und Steigen auf Treppen, Leitern und Gerüsten, im Bücken, im Knien, in Hocke, Über-Kopf, besondere feinmotorische Anforderungen an den linken Arm, Witterungseinflüsse, besondere geistig-psychische Beanspruchung, Wechsel- und Nachtschicht, Verantwortung für Maschinen, Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr, Eigen- oder Fremdgefährdung) erwerbsfähig sei. Darauf gestützt gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23. Oktober 2009 unbefristet Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit ab 1. September 2009 sowie mit weiterem Bescheid vom 22. Dezember 2009 befristet Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. März 2010 bis 28. Februar 2013.

Am 15. November 2012 stellte der Kläger bei der Beklagten Weiterzahlungsantrag, zu dessen Begründung er einen hausärztlichen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. E. vom 6. Dezember 2012 zur Akte reichte.

Daraufhin veranlasste die Beklagte eine Untersuchung des Klägers am 14. Januar 2013 bei Dr. med. F., die in ihrem Rentengutachten vom 21. Januar 2013 ausgehend von den Diagnosen

1.

Rezidivierende Schmerzen linkes Schulterblatt, linker Arm bei Witterungswechsel

2.

Z.n. Scapularfraktur, Rippenfraktur links und Z.n. Ellenbogenfraktur mit Ankylose 2001

3.

Rezidivierende belastungsabhängige Schmerzen im Beckenbereich links betont, bei Z.n. Beckenringfraktur 2001

4.

Anamnestisch Z.n. lakunärem Thalamusinfarkt links, keine Residuen

zu der Einschätzung gelangte, dass der Kläger nunmehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr mit Einschränkungen (ohne häufiges Bücken, ohne Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Zwangshaltungen, ohn...

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