Verfahrensgang
SG Kassel (Urteil vom 26.08.1998; Aktenzeichen S 7 AL 1223/95) |
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. August 1998 wird zurückgewiesen.
- Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit von 6 Wochen in der Zeit vom 1. August bis 11. September 1995 sowie die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 7. August bis 11. September 1995; der Eintritt einer Sperrzeit ist anlässlich der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin mit dem Ziel, zu ihrem damaligen Lebensgefährten und Verlobten sowie jetzigen Ehemann nach A… zum 31. Juli 1995 zu ziehen, festgestellt worden.
Die 1961 geborene Klägerin meldete sich am 7. August 1995 bei dem für ihren Wohnsitz in A… zuständigen Arbeitsamt arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Klägerin war zuvor in der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 31. Oktober 1993 in T… und vom 1. November 1993 bis 31. Juli 1995 in K… als Arzthelferin beitragspflichtig beschäftigt. Das letzte Arbeitsverhältnis kündigte die Klägerin ausweislich der Auskunft des Arbeitgebers mündlich am 21. April 1995 und schriftlich am 21. Mai 1995 zum 31. Juli 1995. Sie gab zur Begründung an, ihr Verlobter, der bei der Bundeswehr tätig sei, sei von K… nach A… versetzt worden. Ein der Beklagten von der Klägerin vorgelegtes Kündigungsschreiben trägt das Datum des 21. April 1995. Die Arbeitsstelle bei Dr. H… habe sie kündigen müssen, da die Versetzung ihres Verlobten mit der sofortigen Wohnungsauflösung verbunden gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Umzugs habe sie bereits 5 Jahre mit ihrem Verlobten zusammengelebt und die Heirat habe kurz bevorgestanden, ohne dass bereits ein Aufgebot bestellt bzw. ein genauer Termin geplant worden sei.
Mit Bescheid vom 22. August 1995 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. August bis 11. September 1995 von 6 Wochen, § 119a Arbeitsförderungsgesetz – AFG – fest und versagte den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit bis 11. September 1995. Die Klägerin habe ihr Arbeitsverhältnis bei Dr. H… zum 1. August 1995 selbst gekündigt und damit Anlass zur Sperrzeit gegeben. Ein wichtiger Grund könne auch im Hinblick darauf, dass ihr Verlobter ab 31. Juli 1995 nach A… versetzt worden sei, nicht anerkannt werden. Nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen würde eine solche von 12 Wochen jedoch eine besondere Härte für die Klägerin bedeuten, weshalb diese gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 AFG auf 6 Wochen herabgesetzt worden sei. Mit Bescheid vom 24. August 1995 wurde der Klägerin ab 12. September 1995 Arbeitslosengeld in Höhe von 362,40 DM wöchentlich bewilligt.
Gegen den Sperrzeitbescheid wie auch gegen den Bewilligungsbescheid von Arbeitslosengeld legte die Klägerin am 5. September 1995 Widerspruch ein. Mit dem Widerspruch verwies sie insbesondere darauf, dass die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses in unmittelbarem Zusammenhang mit der Versetzung ihres Verlobten nach A… gestanden habe. Daraus habe die Auflösung des Hausstandes und die Kündigung der Bundesdarlehenswohnung in K… resultiert. In der Bundesdarlehenswohnung habe nicht sie, sondern nur ihr Verlobter als Bundesbediensteter ein Wohnrecht gehabt. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wäre nur mit der Suche nach einer neuen Wohnung möglich gewesen, was ihr in kürzester Zeit nicht möglich gewesen wäre. Ab 18. September 1995 stand die Klägerin wiederum in einem Arbeitsverhältnis. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1995 zurück.
Die Klägerin hat am 23. Oktober 1995 Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben, mit der sie sich gegen den Eintritt einer Sperrzeit von 6 Wochen wie auch die Versagung der Gewährung von Arbeitslosengeld bis zum 11. September 1995 wehrt. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe für die von ihr ausgesprochene Kündigung einen wichtigen Grund gehabt. Kenntnis von der Erforderlichkeit des Umzuges habe ihr Verlobter erst in der zweiten Maihälfte erhalten. Zu dieser Zeit sei es nicht mehr möglich gewesen, sich zur Verlängerung der Beschäftigung eine neue Wohnung zu nehmen. Sie habe sich zudem am 12. Juni 1995 bei dem für sie zuständigen Arbeitsamt K… arbeitsuchend gemeldet und um Unterstützung dahingehend gebeten, möglichst ab dem 1. August 1995 eine Folgebeschäftigung zu erhalten. Ihr sei von der zuständigen Sachbearbeiterin die Angabe gemacht worden, dass sie sich erst förmlich melden könne, wenn der Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitsamtes K… erfolgt sei. Die Bemühungen des Arbeitsamtes K… um eine Anschlussbeschäftigung seien unzulänglich gewesen; ihr seien lediglich vier Ärzte benannt worden, bei denen jedoch ein Arbeitsverhältnis nicht zustandegekommen sei. Gegen den Eintritt einer Sperrzeit spreche auch, dass sie bereits seit 1990 mit ihrem Verlobten zusammengelebt habe und sie bereits einen früheren Umzug aus dem R… nach K… zusammen bewältigt hätt...