Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.12.1992; Aktenzeichen S-25/Kr-3872/90)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.08.1996; Aktenzeichen 3 RK 22/95)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Gebührenanspruch nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) zusteht.

Die Klägerin und die Beigeladene zu 2) sind freiberufliche Hebammen und haben einen Belegvertrag mit dem Kreiskrankenhaus in S. Für dort stattfindende Entbindungen leisten sie abwechselnd Rufbereitschaftsdienst. Sie haben dafür einen Einsatzplan erarbeitet, nach welchem sie sich jeweils für einen Zeitraum von 24, 48 oder 72 Stunden zu Hause rufbereit halten. In diesem Zeitraum übernehmen sie die Betreuung der Gebärenden, nach Ablauf des Zeitraums übernimmt die jeweils andere Hebamme die Betreuung. Die Hebammenleistungen im Kreiskrankenhaus S. werden ausschließlich von freiberuflichen Hebammen erbracht und im Rahmen der HebGV mit dem jeweiligen Kostenträger abgerechnet.

Am 13. Juli 1990 wurde die bei der Beklagten familienversicherte Beigeladene zu 1) wegen beginnender Geburtswehen in das Kreiskrankenhaus S. aufgenommen. In der Zeit von 0.40 Uhr bis 1.20 Uhr und 3.15 Uhr bis 4.00 Uhr leistete die Klägerin Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden (Kontrolle der kindlichen Herztöne mittels eines Cardiographen, Vaginaluntersuchung) im Rahmen ihres Bereitschaftsdienstes. Um 8.00 Uhr endete ihr Bereitschaftsdienst. Daraufhin übernahm die Beigeladene zu 2) die Betreuung der Versicherten und half bei der um 10.26 Uhr erfolgenden Geburt.

Die Beigeladene zu 2) rechnete für die von ihr geleistete Geburtshilfe die Pauschalgebühr nach Ziffer 9 des Gebührenverzeichnisses zur HebGV mit der Beklagten ab. Mit Schreiben vom 27. August 1990 stellte die Klägerin der Beklagten für die von ihr erbrachten Leistungen Gebühren, Auslagen und Wegegeld gemäß Ziff. 5 des Gebührenverzeichnisses zur HebGV in Höhe von 86,60 DM in Rechnung. Die Beklagte lehnte die Bezahlung mit der Begründung ab, grundsätzlich bestehe nur der einmalige Anspruch auf Abrechnung der Positionsziffern. Die Regelung in der Legende zu Ziff. 9 bis 11 des Gebührenverzeichnisses zur HebGV schließe jedoch weitere Gebührenansprüche aus, wenn die Hilfeleistung in einem Zeitraum von zehn Stunden vor der Geburt bis zu drei Stunden nach der Geburt erfolge. Dies gelte auch dann, wenn zur Leistungserbringung mehrere Hebammen notwendig seien. Im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung werde die Auffassung vertreten, daß mehrere Hebammen den finanziellen Ausgleich untereinander zu regeln hätten.

Am 14. Dezember 1990 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, mit der Pauschalgebühr für die Entbindung seien nur die in den letzten zehn Stunden vor der Entbindung erbrachten Leistungen der Entbindungshebamme abgegolten, nicht jedoch Leistungen anderer Hebammen, wenn das Tätigwerden nicht in den Organisationsbereich der beiden Hebammen falle. Die Beklagte hat die Ansicht geäußert, Ziff. 9 des Gebührenverzeichnisses und die in der Leistungslegende enthaltene Regelung sei auch für den hier vorliegenden Fall anzuwenden. Hilfeleistungen anderer Hebammen seien daneben nicht gesondert abrechenbar. Dies widerspreche allen vertragsrechtlichen Normen von Treu und Glauben und würde dem Abgeltungsgedanken einer Pauschalregelung entgegenstehen.

Nachdem das Sozialgericht die damals noch nicht Beigeladene zu 2) als Zeugin gehört hat, hat es mit Urteil vom 7. Dezember 1992 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, daß für die Streitigkeiten zwischen Hebammen und gesetzlichen Krankenkassen der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) offenstehe, denn nach einhelliger Rechtsauffassung seien diese Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlicher Natur. Auch sei die Klage zulässigerweise ohne Durchführung eines Vorverfahrens erhoben worden, denn zwischen Krankenkassen und Hebammen bestehe kein Über-Unterordnungsverhältnis, welches die Krankenkassen zum Erlaß von Verwaltungsakten ermächtigen würde. Die Klage sei jedoch unbegründet. Grundsätzlich habe eine Hebamme zwar nach § 2 HebGV i.V.m. Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses einen Anspruch auf den geltend gemachten Betrag, wenn sie während der Nacht Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen leiste. Dieser Anspruch sei jedoch nach der Legende zu den Nrn. 9–11 des Gebührenverzeichnisses dann ausgeschlossen, wenn die Hilfeleistung innerhalb von 10 Stunden vor und 3 Stunden nach der Geburt erfolge. Diese Regelung gelte beim Tätigwerden von zwei Hebammen zumindest dann, wenn dies in deren Organisationsbereich falle. So liege es hier, denn die Klägerin und die Beigeladene zu 2) hätten sich auf einen Rufbereitschaftsd...

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