Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.10.1994; Aktenzeichen S-8/U-448/92) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 1994 werden zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren Hinterbliebenenrenten nach ihrem am 28. Februar 1946 geborenen und am 11. Juli 1989 erschossenen Ehemann und Vater … (S.).
S. lebte seit etwa 1972 in der Bundesrepublik Deutschland und war in der Großmarkthalle … bei einer Früchtegroßhandelsgesellschaft als Staplerfahrer beschäftigt, seit Anfang 1989 mit einer Arbeitszeit von 3.30 Uhr bis ca. 14.00 Uhr. Am 11. Juli 1989 wurde er, nachdem er wie üblich gegen 3.00 Uhr seine Wohnung in …, verlassen hatte, um zur Arbeit zu fahren, durch mehrere Schüsse getötet. Bei dem Tatort handelte es sich um ein ca. 1.000 m² großes Grundstück mit zweigeschossigem Sechs-Familien-Wohnhaus, das ringsum durch einen etwa 2 m hohen Maschendrahtzaun eingefriedet war und eine Torzufahrt zur … und einen weiteren seitlichen Zugang zu einem linker Hand der Torausfahrt beginnenden Verbindungsweg zwischen …straße und … Straße besaß, der regelmäßig und auch zur Tatzeit verschlossen war. An beiden Seiten befanden sich getrennt durch Zufahrtswege oder Gartenteile weitere Wohnhäuser, ebenso auf der gegenüberliegenden Seite der …straße. Von der …straße aus gesehen war das Grundstück rechter Hand der Torzufahrt zwischen …straße und Wohnhaus durch einen Spielplatz und fünf Garagen begrenzt. Links der Zufahrt befand sich im vorderen Bereich zunächst eine kleine Grünanlage mit Bäumen, an die sich zwei Pkw-Abstellplätze anschlossen, von denen einer S. gehörte. Hinter dem Abstellplatz des S. lag quer zum Haus eine freistehende Garage, die die Eingangstür in der Mitte des Hauses verdeckte. Zwischen dieser Garage und dem Wohnhaus führte ein schmaler Fußweg am Haus entlang, der am linken Grundstücksrand in Höhe des zweiten Zugangs an einer Kellertreppe endete. Am Fuße dieser Kellertreppe wurde die Leiche des S. aufgefunden. Nach den polizeilichen Ermittlungen war der erste Schuß auf S. höchstwahrscheinlich aus kurzer Entfernung abgegeben worden, als er nach Verlassen des Hauses und Erreichen seines Pkw-Abstellplatzes hinter der freistehenden Garage Gegenstände in den Kofferraum seines Pkw's legen wollte. Nach der Spurenlage floh S. dann um sein geparktes Fahrzeug und in großem Boden um die freistehende Garage herum zurück in Richtung Hauseingang, wobei weitere vier Schüsse auf ihn abgegeben wurden, und von dort über den Fußweg zwischen Wohnhaus und Garage in Richtung Kellertreppe, wo vermutlich nochmals auf ihn geschossen wurde, nachdem er bereits die Kellertreppe heruntergestürzt war.
Hinsichtlich der Beleuchtungsverhältnisse zur Tatzeit wurde von der Polizei festgestellt, daß die …straße – eine Sackgasse, die von mehreren Stichstraßen gekreuzt wird – durch einfache elektrische Straßenlaternen eher spärlich und im Bereich zwischen zwei Laternen nur schwach ausgeleuchtet war. Im Bereich des Anwesens …straße … war auf dem dem Hausgrundstück gegenüberliegenden Gehweg eine Laterne angebracht, die die beiden Gehwege rechts und links der Fahrbahn und die Fahrbahn selbst ausreichend beleuchtete, so daß eine dort laufende Person gut erkennbar war. Der Hof des Anwesens Nr. … war durch diese Laterne nur im Bereich der Torzufahrt bis zu den ersten Garagen ausgeleuchtet, der Rest nicht. Im Bereich der Hauseingangstür gab es eine Lampe, die gemeinsam mit dem Treppenhauslicht von außen und innen eingeschaltet werden konnte und ca. drei Minuten brannte. Durch diese Lampe wurde der Hof lediglich unmittelbar im Bereich des Hauses bis zu der freistehenden einzelnen Garage und den ersten anderen Garagen beleuchtet. Erst nach der Tötung des S. wurde im Hof eine weitere Lampe angebracht. Vom Küchenfenster der Wohnung des S. im 1. Stock rechts (von der …straße aus gesehen) bestand ein guter Überblick über den Hof bis hin zur Toreinfahrt, dem Gehweg und der Fahrbahn bis zur Straßenlaterne. Umrisse, Konturen und Bewegungen von Personen im Bereich der Torzufahrt waren deutlich zu erkennen, nicht aber Gesichtszüge und Kleider (außer hell/dunkel). Lediglich der Bereich unmittelbar hinter der freistehenden Garage, wo S. sein Fahrzeug abgestellt hatte, war nicht einsehbar. Der gesamte Verbindungsweg zur … Straße war ohne Beleuchtungskörper; nur bei eingeschalteter Hof-/Treppenhausbeleuchtung war ein kurzes Stück des Weges etwa in Höhe der Kellertreppe, wo S. aufgefunden wurde, erkennbar. Die auf S. abgegebenen Schüsse, Laufgeräusche und ein Schrei ähnlich einem Gejohle bzw. ein Ausruf, der einem indischen Wort mit der Bedeutung „mach schnell – beeil dich” entsprochen haben könnte, wurden von mehreren Bewohnern des Hauses …sträße … und der benachbarten Häuser gehört, ferner das anschließende Wegfahren von z...