Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine Ferienfahrt an den Bodensee im Juni 2011 als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe (SGB XII).

Die 1973 geborene, ledige Klägerin, die Helferin in der Hauswirtschaft ist, leidet ausweislich einer fachärztlichen Stellungnahme des Dr. med. C., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. September 2008 an einem Down-Syndrom sowie an einer Verhaltensstörung bei Minderbegabung. Die Klägerin sei sowohl geistig als auch seelisch behindert.

Mit dem Down-Syndrom ist das Bestehen einer Herzschwäche verbunden. Durch diese Herzschwäche ist die Klägerin nur unterdurchschnittlich belastbar und ermüdet schnell.

Die Klägerin bezog eine Rente der Deutschen Rentenversicherung Hessen in Höhe von 430,84 €. Mit Bescheid vom 10. September 2008 bewilligte der Landkreis Darmstadt-Dieburg ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum von September bis einschließlich Dezember 2008 in Höhe von 648,37 € pro Monat.

Nachdem die Klägerin bereits am 7. September 2008 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII (DX.) gestellt hatte, erstellte der Beklagte unter dem 9. September 2008 einen Integrierten Hilfeplan (IHP). In diesem wurde festgestellt, die Klägerin habe zwar eine eigene Wohnung, nutze diese aber zunehmend weniger. Tagsüber halte sie sich meist in der Wohnung der Mutter auf. Dort und während eines Urlaubs sei die Situation aber so weit eskaliert, dass die Klägerin jeweils stationär habe aufgenommen werden müssen. Es bestehe eine ärztliche Auflage, die Wohnung der Mutter nicht mehr zu betreten. Die Klägerin lebe völlig zurückgezogen. Außer den Kontakten mit ihrer Familie habe sie keinerlei soziale Beziehungen. Als Ziel von Maßnahmen gegenüber der Klägerin wurden in dem IHP u.a. der Aufbau sozialer Kontakte, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und - konkret - die regelmäßige Teilnahme am Freizeitbereich (des Trägers) genannt.

Am 15. September 2008 wurde die Klägerin dann im "Betreuten Wohnen" der Einrichtung DX. AX-Stadt e.V. (nachfolgend DX. AX-Stadt) aufgenommen. Mit Bescheid vom 18. September 2008 bewilligte der Beklagte ihr für die Zeit vom 15. September 2008 bis 31. Dezember 2008 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Kontingents von 288 Fachleistungsstunden jährlich.

Dem IHP vom 15. November 2008 für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass es vorstellbar sei, dass die Klägerin an einer Ferienfreizeit im Sommer teilnehme. Bisher habe sie ihren Urlaub immer gemeinsam mit der Mutter verbracht. Als eines der Ziele nennt der IHP "mehr Unabhängigkeit von der Mutter".

Mit Bescheid vom 30. Dezember 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin auch für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 Leistungen der Eingliederungshilfe für "DX." in Form eines Kontingents von 288 Fachleistungsstunden jährlich.

Seit November 2009 hat die Klägerin einen Arbeitsplatz in der Werkstadt für behinderte Menschen (WfbM) inne. Sie ist in der Kantine des E. der EX-Diakonie beschäftigt.

In dem IHP vom 16. November 2009 für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 heißt es unter anderem, dass die Klägerin im Jahr 2009 an einer mehrtägigen Ferienfreizeit des DX. AX-Stadt teilgenommen habe. Sie nutze weiterhin den Freizeitbereich des Vereins, insbesondere das Malen und Ausflüge machten ihr Spaß. Als eines der Ziele nennt der IHP weiterhin eine größere Unabhängigkeit von der Mutter.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2009 gewährte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 erneut Leistungen der Eingliederungshilfe, allerdings nur noch in Form eines Kontingents von 198 Fachleistungsstunden jährlich.

In dem IHP vom 15. November 2010 für das Jahr 2011 wird unter der Überschrift "Gestaltung sozialer Beziehungen" festgestellt, dass die Klägerin erstmalig Kontakt zu einem Mann aufgenommen habe, den sie in der WfbM kennengelernt habe. Sie nutze den Freizeitbereich des DX. AX-Stadt, um soziale Kontakte zu pflegen. Sie habe dort mittlerweile einige Leute kennengelernt, die sie dort regelmäßig treffe. Unter der Überschrift "Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben" ist vermerkt, dass die Klägerin die Freizeitangebote des DX. AX-Stadt gut und gerne nutze. Ende des Jahres werde sie wieder an einer Ferienfreizeit teilnehmen sowie einen Bildungsurlaub zum Thema "Malen" - was sie sehr gerne tue - wahrnehmen.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 abermals Leistungen der Eingliederungshilfe durch den Beklagten in Form eines Kontingents von 198 Fa...

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