Verfahrensgang
SG Kassel (Gerichtsbescheid vom 20.02.1997; Aktenzeichen S-8/J-1128/96) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 20. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Beigeladenen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten.
Die Beklagte bewilligte dem am 26. Juli 1961 geborenen Beigeladenen mit Bescheid vom 10. Juli 1991 eine stationäre Entwöhnungsbehandlung im Fachkrankenhaus …, … von bis zu neun Monaten. Die stationäre Entwöhnungsbehandlung fand in der Zeit vom 11. November 1991 bis 10. Juni 1992 statt. Der Beigeladene war nicht krankenversichert. Der mehrfach suchtabhängige Beigeladene erlitt am 3. Mai 1992 wegen seiner Alkoholabhängigkeit einen Rückfall, so daß er in der Zeit bis 6. Mai 1992 im Psychiatrischen Krankenhaus … stationär behandelt werden mußte. Die Behandlungskosten übernahm der Kläger. Mit Schreiben vom 14. Juli 1992 machte der Kläger die Erstattung der Kosten für die Behandlung des Beigeladenen in der Zeit vom 3. bis 6. Mai 1992 im Psychiatrischen Krankenhaus … geltend. Mit Schreiben vom 22. Juli 1992 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ab. Weitere Ersuchen des Klägers um Kostenerstattung wurden von der Beklagten in der Folgezeit ebenfalls abgelehnt.
Am 4. September 1996 erhob der Kläger Klage gegen die Beklagte, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von Kosten in Höhe von 578,58 DM für den Aufenthalt des Beigeladenen im Psychiatrischen Krankenhaus … in der Zeit vom 3. bis 6. Mai 1992 begehrte. Er vertrat die Auffassung, daß der Rentenversicherungsträger in seiner Zuständigkeit die nötige Krankenbehandlung zu erbringen habe, wenn eine akute Behandlungsbedürftigkeit während medizinischer Leistungen zu Rehabilitation eintrete. Dies gelte jedenfalls dann, wenn für den Versicherten der Krankenversicherungsschutz fehle.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Februar 1997 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte, dem Kläger die für den Aufenthalt des Beigeladenen in dem Psychiatrischen Krankenhaus … in der Zeit vom 3. bis 6. Mai 1992 entstandenen Kosten in Höhe von 578,58 DM zu erstatten. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Sozialgericht im wesentlichen aus, die Beklagte habe dem Kläger nach § 104 SGB X die Kosten für den stationären Aufenthalt des Beigeladenen zu erstatten. Der Kläger sei gegenüber der Beklagten nachrangig verpflichtet. Die Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Danach habe die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation jedenfalls dann zu erbringen, wenn es sich um eine sogenannte interkurrente Erkrankung handele, die während der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme auftrete. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Zwar sei eine Akutmaßnahme im Krankenhaus durchweg dem Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen, während die eigentliche Entwöhnungsbehandlung in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Rentenversicherung falle. Dies gelte indessen nicht für eine akute Behandlungsbedürftigkeit während der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation. Vielmehr habe dann der Träger der Rentenversicherung die nötige Krankenbehandlung in seiner Zuständigkeit und fachlichen Verantwortung zu erbringen.
Gegen den ihr am 5. März 1997 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 25. März 1997 wegen Nichtzulassung der Berufung eingelegte Beschwerde der Beklagten mit der Begründung, die Berufung hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen werden müssen. Es gehe um die Auslegung der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI. Aus der Vorschrift folge zweifelsfrei, daß der Gesetzgeber zwar in Ausnahmefällen die Erbringung von Krankenbehandlung durch einen Rentenversicherungsträger zulassen wolle, daß aber die grundsätzliche Zuständigkeit der Krankenversicherung bestehen bleiben solle. Begründe eine interkurrente Erkrankung eine Krankenhauspflegebedürftigkeit, trage die Krankenkasse die Kosten der Krankenhausbehandlung in einem Krankenhaus. Gleiches gelte, wenn der Versicherte in eine andere Station der Rena-Einrichtung verlegt werde. Die Krankenkasse trage schließlich immer dann die Kosten, wenn eine ambulante Krankenhausbehandlung außerhalb der Rena-Einrichtung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolge, selbst wenn dies während einer Rena-Leistung geschehe. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Abs. 4 SGB VI zwischen den Spitzenverbänden der Rentenversicherung und der Krankenkassen vom 21. Januar 1993. Aus diesen Gründen sei die Krankenversicherung und bei fehlendem Krankenversicherungsschutz die Sozialhilfe für die Kosten einer Entg...