Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenberechnung. Berücksichtigung von Schulzeiten. vorausbescheinigtes Arbeitsentgelt
Orientierungssatz
1. Nach dem am 1.1.2000 geltenden gesetzlichen Bestimmungen können Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres oder aber über die Höchstdauer von acht Jahren hinausgehende Ausbildungszeiten nicht berücksichtigt werden.
2. Liegt der Rentenberechnung ein durch den Arbeitgeber vorläufig bescheinigtes Arbeitsentgelt zugrunde, ist es nicht möglich, dass tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt vor einer Rentenumwandlung nachträglich zu berücksichtigen, wenn der Rentenantragsteller eine Einverständniserklärung unterschrieben hat.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. November 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die bei Berechnung der Altersrente des Klägers zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten.
Der ... 1939 in B/Kreis K (Oberschlesien, jetzt Polen) geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und im Besitz des Ausweises für Flüchtlinge und Vertriebene "A". Er legte im Herkunftsgebiet die folgenden (rentenrechtlichen) Zeiten zurück:
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27.11.1955 bis 12.06.1958 |
Fachschulbesuch |
01.09.1958 bis 27.04.1959 |
Elektromechaniker |
02.05.1959 bis 01.10.1960 |
streitig |
02.10.1960 bis 30.09.1965 |
Hochschulbesuch |
01.07.1966 bis 26.05.1982 |
Tätigkeit im Bergbau |
27.05.1982 bis 26.11.1982 |
arbeitsunfähig |
27.11.1982 bis 14.11.1983 |
Rentenbezug in Polen |
Der Kläger übersiedelte am 15. November 1983 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte hier am 6. Februar 1984 die Gewährung von Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit. Hinsichtlich der Zeit vom 2. Mai 1959 bis zum 1. Oktober 1960 gab er in einem ihm übersandten Fragebogen "Unterlagen und Angaben zu polnischen Militärdienstzeiten" vom 26. Juli 1984 in polnischer Sprache an, dass er in diesem Zeitraum Militärdienst geleistet habe.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch in der Sache bindend gewordenen Bescheid vom 19. Dezember 1984 unter Zugrundelegung eines am 15. November 1983 eingetretenen Versicherungsfalls die Gewährung von Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit in gesetzlicher Höhe. Die vom Kläger in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten wurden dabei nach Maßgabe des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 9. Oktober 1975 (DPRA 1975) in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung übernommen. Die Zeit vom 2. Mai 1959 bis zum 1. Oktober 1960 wurde entsprechend den Angaben des Klägers als polnische Militärdienstzeit berücksichtigt. Durch in der Sache bindend gewordenen Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 1988 wurde die Rente des Klägers sodann unter Zugrundelegung eines am 8. November 1985 eingetretenen Versicherungsfalls in eine Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer umgewandelt. Die in Polen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des Klägers wurden dabei wie im vorangehenden Rentenbescheid berücksichtigt.
Am 1. September 1999 stellte der Kläger den hier maßgeblichen Antrag auf Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin durch Bescheid vom 14. Dezember 1999 unter Zugrundelegung eines am 31. Dezember 1999 eingetretenen Leistungsfalls für die Zeit ab 1. Januar 2000 die Gewährung einer Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige. Die in Polen zurückgelegten Beitragszeiten des Klägers wurden dabei wiederum nach dem DPRA 1975 berücksichtigt. Die Zeit der Fachschulausbildung wurde erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres, d. h. ab 27. November 1956 angerechnet. Bezüglich des zuvor bereits anerkannten Wehrdienstes wurden nunmehr Pflichtbeiträge berücksichtigt. Die Zeit der Hochschulausbildung des Klägers wurde begrenzt auf eine Höchstdauer von drei Jahren berücksichtigt. Hinsichtlich des Jahres 1999 wurde das in einer Entgeltvorausbescheinigung des Arbeitgebers vom 12. Oktober 1999 bescheinigte Entgelt zugrunde gelegt.
Der Kläger erhob am 10. Januar 2000 Widerspruch und machte geltend, dass die ihm nunmehr bewilligte Altersrente lediglich um 12,5 % höher als die vorherige Berufsunfähigkeitsrente sei. Nach dem Rentengesetz müsse die Altersrente hingegen um 50 % höher sein. Der Kläger beanstandete, dass bei der Rentenberechnung verschiedene rentenrechtliche Zeiten unzutreffend berücksichtigt worden seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2001 zurück und legte im Einzelnen dar, aus welchen Gründen die von dem Kläger beanstandeten Zeiten bei der Rentenberechnung wie geschehen berücksichtigt worden seien.
Der Kläger erhob daraufhin am 16. März 2001 Klage bei dem Sozialgericht Gießen und verfolgte sein Begehren weiter. Die Beklagte berief sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Be...