Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Erstattung der Überführungskosten gem § 64 Abs 2 SGB 7. Ort der ständigen Familienwohnung. ausländisch Beschäftigter. Lebensmittelpunkt in Deutschland. Lebensmittelpunkt in der ausländischen Heimat
Orientierungssatz
1. Die Vorschrift des § 64 Abs 2 SGB 7 sieht nach ihrem Sinn und Zweck lediglich eine Erstattung der Kosten für die Überführung an den Ort der ständigen Familienwohnung vor.
2. Beschäftigte behalten den Heimatort als Lebensmittelpunkt bei, solange die engeren Familienangehörigen dort leben, aus dem Verdienst der Versicherten unterhalten werden und die Familienbindungen noch nicht gelockert sind; dazu genügt die Nutzung des Jahresurlaubs zu Besuchen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung der Überführungskosten für ihren tödlich verunglückten Ehemann hat.
Die 1939 geborene Klägerin ist Witwe und Erbin des 1956 geborenen und am xx. xxx 2013 an den Folgen eines Verkehrsunfalls verstorbenen bosnischen Staatsangehörigen C. A. (im Weiteren Versicherter). Der Versicherte war aus betriebsbedingten Gründen für die Firma D. GmbH in D-Stadt auf einer auswärtigen Baustelle tätig gewesen. Auf der Rückfahrt von der Arbeitsstätte erlitt er am 26. August 2013 als Beifahrer auf der Autobahn A 6 einen Verkehrsunfall mit schwersten Verletzungen, an denen er wenige Tage später in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in Ludwigshafen (BGU) verstarb. Er hatte gemeinsam mit der Klägerin und dem gemeinsamen Sohn in der A-Straße in A-Stadt gelebt.
Mit Schreiben vom 19. September 2013 begehrte der Sohn der Klägerin für seine Mutter bei der Beklagten die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der in Bosnien-Herzegowina erfolgten Beerdigung des Versicherten in Höhe von rund 11.000,00 Euro; u. a. machte er unter Vorlage einer Vertragsvereinbarung Kosten für die Überführung seines Vaters von A-Stadt nach Bosnien-Herzegowina im Umfang von 3.000,00 Euro geltend.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2014 lehnte die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf die Übernahme der Überführungskosten nach Bosnien-Herzegowina ab. Zur Begründung führte sie aus, grundsätzlich würden die Überführungskosten zu einem ausländischen Ort der Bestattung erstattet, wenn sich die ständige Familienwohnung an diesem Ort befunden habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Familie der Klägerin lebe seit 1981 in Deutschland und wolle auch weiterhin dort wohnen.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2014 Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2014 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 24. Juni 2014 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, die Überführungskosten seien für Migranten gedacht, die hier arbeiteten und dabei ums Leben kämen. Sie sei schwerbehindert und habe keine lebenden Verwandten mehr in ihrem Heimatland, weshalb sie gezwungen sei, bei ihrem Sohn in Deutschland zu leben.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. Juli 2016 hat das Sozialgericht - nach Durchführung eines Erörterungstermins am 13. Oktober 2015 und Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die zulässige Klage unbegründet sei. Maßgebliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sei § 64 Abs. 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII -. Danach würden die Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten sei und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten hätten, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stünden. Diese Voraussetzungen lägen dem Grunde nach vor, denn der Tod des Versicherten sei nicht am Ort der ständigen Familienwohnung in der A-Straße in A-Stadt eingetreten, sondern in der BGU in Ludwigshafen. Gleichwohl stehe der Klägerin kein Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Überführung des Versicherten in sein Heimatland Bosnien-Herzegowina zu. Das Heimatland des Versicherten stelle im vorliegenden Einzelfall keinen von § 64 Abs. 2 SGB VII umfassten Zielort für die Überführung dar. Welcher Ort als Ort der Bestattung und damit als Ziel der Überführung (mit Einfluss auf die aus der Unfallversicherung zu erstattenden Überführungskosten) fungiere, ergebe sich zwar nicht aus dem Gesetz (Hinweis auf Marschner in: Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 41. Edition, § 64 Rd...