Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung: Umfang der Kostenübernahme für die Überführung eines Leichnams nach Unfalltod
Orientierungssatz
Im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung können bei einem Unfalltod Überführungskosten nur für die Überführung des Leichnams an den Ort der ständigen Familienwohnung geltend gemacht werden, nicht aber an einen beliebigen für die Beerdigung vorgesehenen Ort. Damit kommt auch bei einem Migranten eine Überführung in sein Heimatland nur dann in Betracht, wenn sich dort im Unfallzeitpunkt sein Familienwohnsitz befand.
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Überführungskosten.
Die Klägerin ist die Ehefrau und die Erbin des am .... ... 2013 im Rahmen eines Verkehrsunfalls tödlich verunglückten C. A. (im weiteren Versicherter). Der Versicherte hatte gemeinsam mit der Klägerin und dem gemeinsamen Sohn in der A-Straße, A-Stadt gelebt.
Mit Schreiben vom 19. September 2013 (60) begehrte der Sohn der Klägerin bei der Beklagten die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Beerdigung des Versicherten in Höhe von rund 11.000,00 Euro; u.a. machte er Kosten für die Überführung seines Vaters von A-Stadt nach Bosnien-Herzegowina (66) im Umfang von 3.000,00 Euro geltend.
Durch Bescheid vom 2. Mai 2014 (547) lehnte die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf die Übernahme der Überführungskosten nach Bosnien-Herzegowina ab. Zur Begründung führte sie aus, grundsätzlich würden die Überführungskosten zu einem ausländischen Ort der Bestattung erstattet, wenn sich die ständige Familienwohnung an diesem Ort befunden habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Familie der Klägerin lebe seit 1981 in Deutschland und wolle auch weiterhin dort wohnen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 12. Mai 2014 Widerspruch ein (554).
Diesen wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2014 (2 d.A.) zurück.
Hiergegen richtet sich die am 24. Juni 2014 erhobene Klage. Die Klägerin macht geltend, die Überführungskosten seien für Migranten gedacht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte in vollem Umfang zu verpflichten, die Überführungskosten in Höhe von 3.500,00 Euro zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihren Bescheiden fest.
Zur weiteren Darlegung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Gegenstand der Klage ist der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für die Überführung ihres Ehemannes nach Bosnien-Herzegowina sowie der diesen Anspruch ablehnende Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2014.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde im Rahmen des Verfahrens von der Klägerseite zu Recht klargestellt, dass die durch den Sohn erhobene Klage ausschließlich im Namen seiner Mutter, der Klägerin, erhoben wurde. Dies zumal die Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden ausschließlich über einen etwaigen Anspruch der Klägerin, nicht aber des Sohnes entschieden hatte. Einer etwaigen Klage des Sohnes wäre wegen des Fehlens einer zwingend notwendigen Verwaltungsentscheidung unzulässig gewesen.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 2. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Überführung des Versicherten nach Bosnien-Herzegowina.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Überführungskosten ist § 64 Abs. 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Danach werden die Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.
Diese Voraussetzungen liegen dem Grunde nach vor, denn der Tod des Versicherten ist nicht am Ort der ständigen Familienwohnung in der A-Straße in A-Stadt eingetreten, sondern in der BGU in Ludwigshafen. In diese Klinik war der Versicherte eingeliefert worden nachdem er auf der Rückfahrt von einer Baustelle seines Arbeitgebers einen Verkehrsunfall erlitten hatte. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Gleichwohl steht der Klägerin kein Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Überführung des Versicherten in sein Heimatland Bosnien-Herzegowina zu. Das Heimatland des Versicherten stellt im vorliegenden Einzelfall keinen von § 64 Abs. 2 SGB VII umfassten Zielort für die Überführung dar.
Welcher Ort als Ort der Bestattung und damit als Ziel der Überführung (m...