Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. redaktionelle Tätigkeit eines Journalisten für Zeitschriften oder Magazine. freier Journalist. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung. Berücksichtigung der Pressefreiheit
Leitsatz (amtlich)
1. Die redaktionelle Tätigkeit eines Journalisten für Zeitschriften oder Magazine kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (fest angestellter Redakteur) wie auch als Selbstständiger (freier Journalist) ausgeübt werden.
2. Bei der Abgrenzung ist auch die durch Art 5 Abs 1 S 2 GG geschützte Pressefreiheit im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status zu berücksichtigen.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 2019 sowie die Bescheide der Beklagten vom 22. April 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. Februar 2014 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger zu 2) aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 1) ab dem 1. Februar 2009 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers zu 2) aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 1) im Zeitraum ab dem 1. Februar 2009.
Der Kläger zu 2) war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 15. Mai 2004 bei der Klägerin zu 1) ab dem 1. Juli 2004 als Redakteur tätig, wobei der Vertrag auf der Grundlage einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden eine monatliche Vergütung i.H.v. 3.200 € brutto vorsah.
Am 8. November 2012 beantragte die Klägerin zu 1) gemäß § 7a SGB IV die Feststellung, dass die für sie ausgeübte Tätigkeit des Klägers zu 2) ab dem 1. Februar 2009 keine Beschäftigung (mehr) darstelle. Der Kläger zu 1) sei nun als freier Redakteur für eine 6-mal jährlich erscheinende Publikation für sie tätig. Der zeitliche Umfang hierfür umfasse ca. einen Tag pro Woche, höchstens 6 Tage im Monat. Er unterliege keinen Vorgaben hinsichtlich Zeit und Ort der Arbeitsleistung, entscheidend sei der Abgabetag der Texte. Vorgelegt wurde unter anderem ein Schreiben der Klägerin zu 1) an den Kläger zu 2) vom 30. Januar 2009 unter dem Betreff „Anstellung als freier Mitarbeiter“. Danach sei besprochen worden, dass der Kläger zu 2) ab 1. Februar 2009 der Redaktion als freier Mitarbeiter zur Verfügung stehe. Das monatliche Honorar hierfür betrage 2.800 € zuzüglich Mehrwertsteuer und sei vom Kläger zu 2) jeweils am Monatsende per Rechnung auszuweisen. In dem Schreiben wurden zwei Ansprechpartner der Klägerin zu 1) namentlich benannt, die dem Kläger zu 2) zur Verfügung stünden, um dessen „Tätigkeit organisatorisch in den Lauf des Verlages anpassen zu können“. Weiter wurde ausgeführt, es sei vereinbart worden, die Zusammenarbeit mit einer beiderseitigen Frist von 6 Monaten beenden zu können. Der Kläger zu 2) habe die Klägerin zu 1) rechtzeitig zu informieren, wenn er abwesend sei.
Am 5. Dezember 2012 wurde seitens des Klägers zu 2) ein entsprechender Antrag gestellt, der ebenfalls auf die Feststellung gerichtet war, dass seine Tätigkeit für die Klägerin zu 1) als „freier Journalist/Redakteur“ ab 21. Februar 2009 keine Beschäftigung darstelle. Er gab darin an, neben der Klägerin zu 1) noch für einen anderen Auftraggeber tätig zu sein („D.“). Er teilte dabei ebenfalls mit, als Redakteur für eine 6-mal jährlich erscheinende Publikation tätig zu sein und hierbei außer dem Abgabetermin keinen Vorgaben hinsichtlich Arbeitszeit und -ort zu unterliegen. Die Tätigkeit werde von ihm hauptsächlich zu Hause ausgeführt, „gelegentlich im Verlag (Meetings, Textübergabe)“. Vorgelegt wurden von ihm monatliche Honorarrechnungen über 2.700 € netto (Februar und März 2009), 2.800 € (April 2009 bis Dezember 2010), 1.500 € (Januar 2011 bis Dezember 2011) sowie 2.000 € (Januar 2012 bis August 2012). Auf Nachfrage der Beklagten gab der Kläger zu 2) an, er sei für die Klägerin zu 1) als Chefredakteur tätig und bei der Erstellung des „periodischen Magazins M. und diverser Sonderhefte mit Organisation, Recherche, Reportagen, Text“ betraut. Er sei überwiegend zu Hause tätig, für die Reportage allerdings auch „vor Ort in ganz Deutschland“ sowie für Meetings im Verlag. Er habe dort keinen eigenen Arbeitsplatz, allerdings könne bei Bedarf der Platz eines Verlagsangestellten genutzt werden. Bei Verhinderung informiere er die Verlagsleitung, seine Vertretung sei dann deren Sache. Von der Klägerin zu 1) werde ihm für die Tätigkeit ein PC sowie eine Kamera zur Verfügung gestellt. Er arbeite bei der Erstellung der Hefte mit Grafikern zusammen. Die Kommunikation mit diesen erfolge per E-Mail, Skype oder Dropbox, wobei ihm die Projektleitung o...