Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Höhe und Berechnung des Krankengeldes. vorheriger Bezug von Übergangsgeld
Orientierungssatz
Zur Höhe und Berechnung des Krankengeldes nach vorausgegangenem Bezug von Übergangsgeld während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben der Deutschen Rentenversicherung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des an den Kläger zu leistenden Krankengeldes nach vorausgegangenem Bezug von Übergangsgeld für den Zeitraum 31. August 2016 bis 19. Februar 2018 streitig.
Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger nahm an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben der Deutschen Rentenversicherung Hessen (DRV) teil und bezog hierfür ab dem 16. November 2015 Übergangsgeld. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 setzte die DRV auf Grundlage der§§ 46 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF) das Übergangsgeld ab 16. November 2015 auf 39,79 Euro brutto und ab 1. April 2016 auf 40,83 Euro brutto fest. Dieser Berechnung lagen ausweislich dem dem Bescheid anliegenden Berechnungsbogen ausgehend vom Entgeltabrechnungszeitraum 1. bis 31. März 2014 ein durch die DRV festgestelltes kalendertägliches Regelentgelt in Höhe von 87,33 Euro brutto bzw. ein kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 57,24 Euro zu Grunde. Die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes betrage grundsätzlich 80 Prozent des kalendertäglichen (Brutto-)Regelentgelts (69,86 Euro), jedoch nicht mehr als das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt ( §§ 46 Abs. 1 Satz 1, 47 SGB IX a.F.). Die durchgeführte Vergleichsberechnung mit 65 Prozent des tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts (kalendertäglich 53,30 Euro) ergab, dass es bei dem Nettoarbeitsentgelt als Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld verblieb. Berücksichtigt wurde weiterhin die gesetzliche Anpassung ab dem 1. April 2015 um 2,22 Prozent. Als Berechnungsgrundlage für den Anspruch auf Übergangsgeld ergab sich damit ab dem 16. November 2015 ein Betrag von 58,51 Euro (57,24 Euro x 102,22 %). Das Übergangsgeld wurde gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB IX a.F. mit 68 Prozent hieraus ermittelt auf 39,79 Euro. Ab dem 1. April 2016 wurde eine weitere Anpassung um 2,63 % berücksichtigt, woraus sich als Berechnungsgrundlage ab diesem Zeitpunkt der Betrag von 60,05 Euro ergab (58,51 Euro x 102,63 %) sowie hieraus ein Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 40,83 Euro (68 % x 60,05 Euro).
Am 23. August 2016 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2). Am 30. August 2016 brach er die Fortbildungsmaßnahme bei der DRV ab. In der Folge bezog der Kläger vom 31. August 2016 bis zum 19. Februar 2018 Krankengeld von der Beklagten.
Mit Bescheid vom 28. November 2016 informierte die Beklagte den Kläger, dass sein Krankengeld 31,79 Euro brutto (27,97 Euro netto) täglich betrage. Mit E-Mail vom selben Tage erläuterte die Beklagte dem Kläger ihre Berechnung. Das Übergangsgeld betrage 65 Prozent des kalendertäglichen Arbeitsentgelts (in Höhe von 87,33 Euro), mithin 56,76 Euro. Hiervon gälten 80 % als (für die Krankengeldberechnung zu berücksichtigende) beitragspflichtige Einnahmen (Berechnungsgrundlage für das Krankengeld damit: 45,41 Euro). Das tägliche Bruttokrankengeld betrage 70 Prozent hiervon, mithin 31,79 Euro (87,33 Euro x 65 % x 80 % x 70 %).
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2017 zurück. Hierbei hielt sie an ihrem Berechnungsweg fest.
Der Kläger erhob am 15. Mai 2017 Klage zum Sozialgericht Wiesbaden. Das Krankengeld berechne sich gemäߧ 47 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 4 Satz 2 SGB V aus 70 vom Hundert des zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebenden kalendertäglichen Betrages. Dieser Betrag berechne sich gemäߧ 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit 80 vom Hundert des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liege, wobei mit dem Begriff des Regelentgelts entsprechend § 46 Abs. 1 Satz 1 das zuletzt erzielte regelmäßigeBrutto arbeitseinkommen bzw. -entgelt, soweit es der Beitragsberechnung unterliege, gemeint sei. Zu rechnen sei also 87,33 Euro x 80 % x 70 %. Der Krankengeldanspruch betrage damit kalendertäglich 48,90 Euro. Die insofern anderslautende Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. Mai 2009 (Az. B 1 KR 16/08 R ), in der dieses das nach dem Bezug von Übergangsgeld bezogene Krankengeld mit 80 vom Hundert von 70 vom Hundert vomNetto arbeitsentgelt berechnet hatte (das dort gemäß § 46 Abs. 1 Hs. 1 a.E. SGB IX a.F. der die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld gebildet hatte), sei nicht eindeutig und beziehe sich auf eine andere Problemkonstellation.
Die Beklagte trug demgegenüber vor, dass das Krankengeld 70 vom Hundert von ...