Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Oktober 1986 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Dezember 1983 verurteilt, dem Kläger Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Juli 1982 zu gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit streitig.
Der 1935 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er war in Italien von 1945 bis 1959 als Bauhilfsarbeiter und nach eigenen Angaben von 1959 bis 1962 als Maurer und Verputzer beschäftigt. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik arbeitete er wiederum als Maurer und Verputzer mit Ausnahme der Zeit von Oktober 1962 bis April 1963, während der er als Maschinenarbeiter beschäftigt war. Zuletzt war der Kläger von Juli 1976 bis Juni 1980 als Verputzer bei der Fa. NS. in MA. beschäftigt. Anschließend war er bis 1. Dezember 1981 arbeitsunfähig krank und anschließend arbeitslos. Er bezog Arbeitslosengeld bis zum 3. Juni 1982, die anschließend beantragte Arbeitslosenhilfe wurde abgelehnt.
Am 7. Juni 1982 beantragte der Kläger die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte veranlaßte daraufhin eine sozialmedizinische Begutachtung durch Frau Dr. ET.. In ihrem Gutachten vom 21. Oktober 1983 stellte Frau Dr. ET. einen Narbenbruch nach mehrmaliger Operation eine Narbenhernie und Magenresektion, einen wechselnden Bluthochdruck und ein Übergewicht fest. Das Leistungsvermögen schätzte sie dahingehend ein, da der Kläger noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten mit gewissen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 8. Dezember 1983 ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Den hiergegen am 3. Januar 1984 eingelegten Widerspruch leitete die Beklagte nach § 85 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Sozialgericht Darmstadt als Klage zu. Der Kläger machte weiterhin geltend, daß er nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Das Sozialgericht holte einen Befundbericht von Dr. TB. sowie mehrere Arbeitgeberauskünfte ein und hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines fachinternistischen Gutachtens von Dr. EE.. In seinem Gutachten vom 6. Juni 1986 diagnostizierte Dr. EE. einen Reizmagen nach Magenoperation und einen Narbenbruch nach Magenoperation, eine hypoplastisch hydronephrotisch veränderte rechte Niere, einen Zustand nach Gallenblasenoperation 1971, ein Übergewicht sowie eine mäßige Hypertonie. Das Leistungsvermögen schätzte Dr. EE. dahingehend ein, daß der Kläger noch in der Lage sei, regelmäßig ganztags mittelschwere Arbeiten mit gewissen Einschränkungen zu verrichten.
Durch Urteil vom 17. Oktober 1986 wies das Sozialgericht Darmstadt die Klage mit der Begründung ab, der Kläger sei noch nicht berufsunfähig und daher auch nicht erwerbsunfähig. Er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen verrichten. Der Kläger sei allenfalls der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und damit auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisen. Mit dem noch vorhandenen Leistungsvermögen und seinen Kenntnissen und Fertigkeiten gebe es für den Kläger zahlreiche Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, so daß ein Rentenanspruch nicht angenommen werden könne.
Gegen dieses dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 28. Oktober 1986 zugestellte Urteil richtet sich seine am 27. November 1986 beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingegangene Berufung.
Der Kläger trägt vor, daß er aufgrund der Vielzahl seiner Leiden und Erkrankungen zu einer Arbeitsleistung wie sie Dr. EE. in seinem Gutachten festgestellt habe, nicht mehr in der Lage sei. Er verweist auf die grundsätzlich andere Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit durch die behandelnde Ärztin Dr. TB.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Oktober 1986 sowie den Bescheid vom 8. Dezember 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juli 1982 Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise, Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise, ein orthopädisches Gutachten einzuholen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen, hilfsweise, durch Anfrage bei der Firma RS. Elektronik zu klären, ob für den Kläger dort ein Arbeitsplatz mit einer zusätzlichen Pause eingerichtet ist.
Sie hält das angefochtene Urteil auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich noch erhobe...