Verfahrensgang

SG Fulda (Urteil vom 03.02.1970)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 3. Februar 1970 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der 1907 geborene Kläger, der nach seiner Schulentlassung im Jahre 1921 in der elterlichen Landwirtschaft verblieb, arbeitete ab 1924 bis 1941 als Vorarbeiter und Schachtmeister bei verschiedenen Tief- und Straßenbauunternehmen. Nach 1945 kehrte er in den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb von insgesamt 7,71 ha zurück, den er am 1. April 1948 übernahm. Ab diesem Jahr arbeitete er daneben als Schachtmeister bei der Feldbereinigung in O. und nahm dann ab 11. April 1950 in der Gemeinde S. im Kreis H. eine Tätigkeit als Schachtmeister an. Auch in der Gemeinde A. war er in dieser Eigenschaft tätig, und zwar bis 30. März 1952 (Bl. 69 Vers.Akten). Anschließend bezog er Arbeitslosenunterstützung. Ab Juni 1952 war er Bürgermeister der Gemeinde K. mit einer Aufwandsentschädigung, die im Jahre 1964 180,– DM monatlich betrug. Zu ihr traten die Einkünfte aus der Landwirtschaft.

Als Schädigungsfolgen wurden bei dem Kläger mit Umanerkennungsbescheid vom 8. September 1952 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. anerkannt:

„1) nach Explosivgeschoßverwundung:

  1. völlige Versteifung des linken Handgelenkes,
  2. Versteifung der Finger 4 und 5, Bewegungsbeschränkung erheblichen Grades der Finger 2 und 3,
  3. erhebliche Durchblutungsstörungen der Hand und Finger,
  4. Verlust der Drehfähigkeit des linken Unterarmes”.

Der Kläger beantragte am 17. November 1964 Berufsschadensausgleich und führte dazu unter Bezugnahme auf die Erklärung des H. B. vom 25. März 1966, des Schreibens der Firma N. I. vom 21. März 1966, der Erklärung des V. E. vom 14. März 1966, des Zeugnisses der Firma N. I. vom 24. November 1936 und des Zeugnisses der Firma J. D. vom 15. April 1935 aus, in den Jahren der Inflation sei er gezwungen gewesen, eine Beschäftigung bei einem Tiefbauunternehmen aufzunehmen, nachdem er bis zu der Schulentlassung in dem kleinen landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern gearbeitet hätte. Durch die durch seinen Vater übermittelten Kenntnisse im Schreinerhandwerk sei er bald als Vorarbeiter aufsichtsführend tätig gewesen. Durch eine entsprechende technische Weiterbildung habe er die erforderlichen Kenntnisse eines Schachtmeisters gewonnen.

Das Versorgungsamt Fulda ließ am 1. November 1966 durch den Facharzt für innere Krankheiten Dr. T. eine Nachuntersuchung durchführen. Der Gutachter stellte fest, daß gegenüber der Untersuchung von 1947 keine wesentliche Änderung nachweisbar sei. Der Zustand der linken Hand sei praktisch dem Verlust der Hand gleichzustellen. Das Ischiasleiden links sei keine Schädigungsfolge. Daran habe der Kläger bereits 1939 gelitten. Durch die anerkannten Schädigungsfolgen sei er in seinem früheren Beruf als Schachtmeister und im jetzigen als Landwirt besonders betroffen.

Mit Zugunstenbescheid nach § 40 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) vom 29. Dezember 1966 ist in Abänderung des bindenden Bescheides vom 8. September 1952 der Grad der MdE ab 1. November 1960 mit 60 v.H. festgesetzt worden, da der Kläger in dem derzeitigen Beruf als Landwirt durch die Art der anerkannten Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Grade als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sei. Für die Zeit vor dem 1. November 1960 werde an der Bindung den Bescheides vom 6. September 1952 festgehalten. Eine Rückwirkung von vier Jahren sei angemessen, weil er die Unrichtigkeit der bisherigen Entscheidung nicht zu vertreten habe.

Der Bescheid vom 30. Dezember 1966 stellte dagegen fest, ein Berufsschadensausgleich könne nicht gewährt werden, da der Kläger den Beruf als Schachtmeister, den er bis 1952 ausgeübt habe, auch heute noch trotz der anerkannten Schädigungsfolgen ausüben könne.

Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, im Jahre 1948 habe er die Auszuarbeiten der neuen Wege und Gräben im Flurbereinigungsverfahren der Gemeinde O. als Schachtmeister übernommen. Es sei damals seine feste Absicht gewesen, diesen Beruf auch weiterhin auszuüben. Im Sommer habe er auch keine größeren Beschwerden gehabt; diese seien erst in der kalten Jahreszeit aufgetreten. Zahlreiche Erkältungskrankheiten, wie Rheuma und Ischias, sowie Furunkel und stärkere Herzbeschwerden hätten neben der Verwundung zu einer Beendigung dieser Beschäftigung geführt.

Der Beklagte hat von der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden die Auskunft vom 5. April 1967 eingeholt, in der mitgeteilt worden ist, daß die Aufgabe des Schachtmeisters frei von manueller Tätigkeit sei und sich im wesentlichen in der Arbeitsanweisung der einzelnen Arbeitsgruppen sowie deren Überwachung erschöpfe. Dem Kläger sei mit den anerkannten Schädigungsfolgen eine Tätigkeit als Schachtmeister im Straßen- und Erdbau durchaus möglich.

Nach Anhörung des Ob.Reg.Med. R. W. führte der Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1967 au...

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