Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung von Krankengeld über den 25. Juli 2017 hinaus.
Die bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin war vom 1. Februar 2017 bis zum 20. Juni 2018 arbeitsunfähig erkrankt. Unter dem 1. März 2017 erhielt die Klägerin von der Beklagten ein Informationsschreiben rund um das Krankengeld, insbesondere zur Notwendigkeit des lückenlosen Nachweises der Arbeitsunfähigkeit (AU). Zum 14. März 2017 endete das Arbeitsverhältnis der Klägerin. In der Folge erhielt sie Krankengeld von der Beklagten in Höhe von 37,18 EURO brutto kalendertäglich. Die Fortdauer der AU wurde zunächst bis zum 28. Juni 2017 lückenlos bescheinigt. Am 29. Juni 2017 ging bei der Beklagte eine Folgebescheinigung, ausgestellt am 28. Juni 2017 durch den Facharzt für Neurologie/Psychiatrie C., mit einer Fortdauer der AU voraussichtlich bis 25. Juli 2017 ein. Am 31. Juli 2017 ging bei der Beklagten eine Folgebescheinigung, ausgestellt am 28. Juli 2017, mit einer Fortdauer der AU voraussichtlich bis 24. August 2017 ein.
Die Beklagte teilte der Klägerin darauf am 1. August 2017 telefonisch mit, dass Krankengeld aufgrund der entstandenen Lücke in der AU-Bescheinigung nur bis zum 25. Juli 2017 geleistet werden könne. Daraufhin übersandte die Klägerin der Beklagten eine von Herrn C. ausgestellte AU-Bescheinigung, die auf den 28. Juni 2017 datiert und die Arbeitsunfähigkeit bis zum 28. Juli 2017 bescheinigt.
Mit Bescheid vom 4. August 2017 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld über den 25. Juli 2017 hinaus ab, da die weitere AU erst am 28. Juli 2017 und damit nicht an dem auf das Ende der letzten Krankschreibung folgenden nächsten Werktag festgestellt worden sei. Ab dem 26. Juli 2017 sei die Klägerin nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten versichert gewesen. Ein nachgehender Krankengeldanspruch über § 19 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) scheide aus, da die Klägerin voraussichtlich länger als einen Monat AU sein werde. Hiergegen erhob die Klägerin am 4. August 2017 Widerspruch und führte aus, dass ihr Arzt die Krankmeldung nach dem Anruf der Beklagtenmitarbeiterin korrigiert habe. Eine Lücke sei nicht vorhanden. Sie sei durchgängig AU. Der Fehler läge auf Seiten ihres Arztes.
Herr C. gab in einem Attest vom 7. August 2017 an, dass bei der Klägerin durchgängig AU bestanden habe. Möglicherweise sei auch auf Grund der Urlaubszeiten der Praxis ein Fehler in der Terminvergabe erfolgt, so dass die Klägerin nach der Krankmeldung bis zum 26. Juli 2017 erst am 28. Juli 2017 einen Termin gehabt habe. Hierdurch sei leider formal eine Lücke in den Bescheinigungen der AU entstanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, da die weitere AU nicht spätestens an dem auf den letzten Tag der AU-Bescheinigung folgenden nächsten Werktag (26. Juli 2017) festgestellt worden sei. Eine nachträgliche Korrektur der AU-Bescheinigung vom 28. Juni 2017 könne nicht anerkannt werden, da es an der fristgerechten Feststellung der weiteren AU fehle, was der behandelnde Arzt in seinem Attest bestätigt habe. Unmittelbar im Anschluss an die Krankengeldzahlung sei die Versicherung als Familienversicherung fortgesetzt worden. Diese sei vorrangig und schließe einen Anspruch auf Krankengeld aus.
Hiergegen erhob die Klägerin am 11. Dezember 2017 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main. Sie trug vor, dass aufgrund der vom 28. Juni 2017 bis zum 28. Juli 2017 reichenden Folgebescheinigung keine Lücke in den bescheinigten Zeiträumen bestehe. Am 28. Juni 2017 seien zwei Folgebescheinigungen ausgestellt worden, und die falsche Bescheinigung sei zur Vorlage bei der Beklagten an die Klägerin ausgehändigt worden. Zudem sei durch fachärztliches Attest die durchgehende AU festgestellt worden. Die Klägerin habe daher alles ihr Zumutbare unternommen, um ihre AU lückenlos ärztlich feststellen zu lassen. Sie habe alle an sie vergebenen Termine wahrgenommen. Etwaige Fehler des Vertragsarztes bzw. seiner Mitarbeiter seien der Beklagten zuzurechnen. Sie sei schließlich auch nicht durch ein Merkblatt der Beklagten auf Meldepflichten bei AU hingewiesen worden. Zum Beleg ihres Vortrags reichte die Klägerin ein an ihre Prozessbevollmächtigten adressiertes Schreiben des Herrn C. vom 9. Februar 2018 vor, in dem dieser ausführte, dass die initiale Krankmeldung der Klägerin vom 28. Juni 2017 vermutlich bis zum 25. Juli 2017 datiert gewesen sei. Der Folgetermin sei jedoch erst am 28. Juli 2017 gewesen, so dass die Krankmeldung umdatiert worden sei. Laut der EDV-unterstützten Krankenunterlagen der Praxis existiere eine Krankmeldung bis zum 28. Juli 2017. Hier...