Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung von Krankengeld über den 25. Juli 2017 hinaus.

Die bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin war seit 1. Februar 2017 bis 20. Juni 2018 arbeitsunfähig erkrankt. Unter dem 1. März 2017 erhielt die Klägerin von der Beklagten ein Informationsschreiben rund um das Krankengeld, insbesondere zur Notwendigkeit des lückenlosen Nachweises der Arbeitsunfähigkeit (AU). Zum 14. März 2017 beendete die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis. In der Folge erhielt die Klägerin Krankengeld von der Beklagten in Höhe von EUR 37,18 brutto kalendertäglich. Die Fortdauer der AU wurde zunächst bis 28. Juni 2017 lückenlos bescheinigt. Am 29. Juni 2017 ging bei der Beklagte eine Folgebescheinigung, ausgestellt am 28. Juni 2017, mit einer Fortdauer der AU voraussichtlich bis 25. Juli 2017 ein (Bl. 9 VA). Am 31. Juli 2017 ging bei der Beklagten eine Folgebescheinigung, ausgestellt am 28. Juli 2017, mit einer Fortdauer der AU voraussichtlich bis 24. August 2017 ein (Bl. 10 VA). Daneben existiert eine weitere Folgebescheinigung vom 28. Juni 2017 mit voraussichtlicher Dauer der AU bis 28. Juli 2017, die bei der Beklagten am 4. August 2017 einging (Bl. 11 VA).

Mit Bescheid vom 4. August 2017 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld über den 25. Juli 2017 hinaus ab, da die weitere AU erst am 28. Juli 2017 und damit nicht am nächsten Werktag festgestellt worden sei. Ab 26. Juli 2017 sei die Klägerin nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten versichert gewesen. Ein nachgehender Krankengeldanspruch über § 19 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) scheide aus, da die Klägerin voraussichtlich länger als einen Monat AU sein werde. Hiergegen erhob die Klägerin am 4. August 2017 Widerspruch und führte aus, nach einem Anruf der Beklagtenmitarbeiterin Frau K. vom 1. August 2017 habe ihr Arzt Dr. C. die Krankmeldung korrigiert. Eine Lücke sei nicht vorhanden. Sie sei durchgängig AU. Der Fehler läge auf Seiten ihres Arztes. In einem Attest vom 7. August 2017 gab Dr. C. an, die Klägerin habe nach der Krankmeldung bis zum 26. Juli 2017 erst am 28. Juli 2017 einen Termin gehabt. Möglicherweise sei aufgrund der Urlaubszeiten ein Fehler in der Terminvergabe erfolgt. Hierdurch sei leider formal eine Lücke in den Bescheinigungen der AU entstanden. Es habe aber durchweg AU wegen eines mittelgradigen depressiven Syndroms bestanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, da die weitere AU nicht spätestens am nächsten Werktag (26. Juli 2017) festgestellt worden sei. Eine nachträgliche Korrektur der AU-Bescheinigung vom 28. Juni 2017 könne nicht anerkannt werden, da es an der fristgerechten Feststellung der weiteren AU fehle, was der behandelnde Arzt in seinem Attest bestätigt habe. Unmittelbar im Anschluss an die Krankengeldzahlung sei die Versicherung als Familienversicherung fortgesetzt worden. Diese sei vorrangig und schließe einen Anspruch auf Krankengeld aus.

Am 11. Dezember 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, dass es aufgrund der Folgebescheinigung vom 28. Juni 2017 bis 28. Juli 2017 keine Lücke in den bescheinigten Zeiträumen gebe. Am 28. Juni 2017 seien zwei Folgebescheinigungen ausgestellt worden und die falsche Bescheinigung sei zur Vorlage bei der Beklagten an die Klägerin ausgehändigt worden. Zudem sei durch fachärztliches Attest auch die durchgehende AU festgestellt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, alles ihr Zumutbare unternommen zu haben, um ihre AU lückenlos ärztlich feststellen zu lassen. Sie habe alle an sie vergebenen Termine wahrgenommen. Etwaige Fehler des Vertragsarztes / seiner Mitarbeiter seien der Beklagten zuzurechnen. Sie sei schließlich auch nicht durch ein Merkblatt der Beklagten auf Meldepflichten bei AU hingewiesen worden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Krankengeld über den 25. Juli 2017 hinaus weiter zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid vom 7. November 2017. Sie ist der Ansicht, ein Ausnahmefall nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur lückenlosen Feststellung der AU liege nicht vor. Die AU sei ursprünglich bis 25. Juli 2017 bescheinigt worden. Am 26. Juli 2017 habe die Klägerin keinen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt aufgesucht, um die weitere AU feststellen zu lassen. Sie habe deswegen nicht alles in ihrer Macht Stehende und Zumutbare unternommen, um ihre Ansprüche zu wahren. So habe sie keinen anderen Arzt aufgesucht. Eine Fehlentscheidung eines Vertragsarztes liege nicht vor.

Das Gericht hat die Beteiligten unter dem 9. Juni 2020 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz - SGG) angehört.

Wegen der ...

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