Entscheidungsstichwort (Thema)
Bildungsmaßnahme. Notwendigkeit. Unterbringung, auswärtige. Kosten für Unterkunft. Kostenerstattung. Höchstbetrag. Monatspauschale. Umrechnung in Tagespauschalen
Leitsatz (amtlich)
1. Ist eine auswärtige Unterbringung nicht für den ganzen Kalendermonat notwendig, sind die monatlichen Pauschbeträge der AFuU für Unterkunft grundsätzlich nicht anteilig zu kürzen; in diesen Monaten sind Unterkunftskosten – begrenzt durch die vorgenannten Pauschbeträge – in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten (Fortführung von BSG, Urteil vom 06.03.1991, Az. 9b/11 RAr 105/89).
2. Dies rechtfertigt sich daraus, daß § 16 Abs. 2 Buchst. a AFuU selbst keine Umrechnung in Tagespauschalen vorsieht und die Gewährung von Unterkunftskosten nach Tagespauschalen bei einer allein tageweisen Anmietung eines Zimmers in keinem Verhältnis mehr zur effektiven Belastung stünde, also eine nahezu vollständige Verlagerung des Kostenrisikos auf den Leistungsempfänger beinhalten und damit dem Wesen einer generalisierten Pauschalregelung widersprechen würde.
Normenkette
AFG § 45; AFuU §§ 14, 16
Verfahrensgang
SG Kassel (Urteil vom 11.07.1991; Aktenzeichen S-11/Ar-1396/89) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten zu tragenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung aus Anlaß der Teilnahme des Klägers an einer von der Beklagten geförderten Bildungsmaßnahme.
Der am 29. Oktober 1941 geborene Kläger, der graduierter Ingenieur in der Fachrichtung Feinwerktechnik ist, nahm in der Zeit vom 31. Juli 1989 bis 16. Januar 1990 in Vollzeit an einer von der Beklagten geförderten Fortbildungsmaßnahme in Sch. teil. Dabei ging die Beklagte davon aus, daß die Maßnahme für den Kläger, der vor Beginn der Maßnahme im Anschluß an die Gewährung von Arbeitslosengeld Arbeitslosenhilfe bezogen hatte, notwendig gewesen sei, um den arbeitslosen Kläger beruflich einzugliedern.
Mit Bescheid vom 17. August 1989 bewilligte die Beklagte dem alleinstehenden Kläger, der seinen Hauptwohnsitz in K. hatte und während der Maßnahme zunächst bis 6. August 1989 in W., anschließend bis 12. August 1989 in M. und schließlich ab 13. August 1989 direkt in Sch. wohnte, sodann gemäß § 45 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für die Dauer der Maßnahme vom 31. Juli 1989 bis 16. Januar 1990 unter anderem Fahrtkosten für die Hinreise zum Maßnahmeort, die Rückreise zum Wohnort sowie für eine Heimfahrt pro Kalendermonat in Höhe von insgesamt 468,00 DM sowie Kosten für die zusätzliche Unterkunft in Höhe von 1.169,00 DM und für die zusätzliche Verpflegung in Höhe von 501,00 DM, In Anlehnung an die Anordnung des Verwaltungsrates der Beklagten über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) ging die Beklagte hinsichtlich der Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Unterkunftskosten für die Monate August bis Dezember 1989 insoweit von einer monatlichen Pauschale von jeweils 210,00 DM sowie hinsichtlich der zu erstattenden Mehrkosten für Verpflegung von einer solchen in Höhe von monatlich 90,00 DM aus, so daß auf den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 1989 insgesamt 1.500,00 DM entfielen, die die Beklagte dem Kläger aus Anlaß der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme gewährte. Für die Monate zu Beginn und am Ende der Maßnahme, also hier für den 31. Juli 1989 und die Zeit vom 1. bis 16. Januar 1990 gewährte die Beklagte dem Kläger für die zusätzliche Unterkunft und Verpflegung darüber hinaus je Kalendertag 1/30 der o.a. Monatspauschale, für den 31. Juli 1989 also an Unterkunftskosten nochmals 7,00 DM sowie an Verpflegungskosten weitere 3,00 DM; für den 1. bis 16. Januar 1990 an zusätzlichen Unterkunftskosten nochmals 112,00 DM sowie an zusätzlichen Verpflegungskosten weitere 48,00 DM.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27. August 1989, bei der Beklagten eingegangen am 1. September 1989, Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, daß weder die bewilligten Fahrtkosten noch die bewilligten Kosten für Unterkunft und Verpflegung seine tatsächlichen Aufwendungen abdecken wurden. Die Beklagte wies den Widerspruch schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1989 als unbegründet zurück. Dabei führte sie aus, daß die dem Kläger zu erstattenden Kosten grundsätzlich nur als Pauschalen zu gewähren seien. Eine Erstattung tatsächlich entstehender Kosten sei weder nach § 45 AFG noch nach den Vorschriften der AFuU möglich. Jede Pauschalierung könne im Einzelfall zu Begünstigungen, aber auch zu Benachteiligungen führen. Eine Prüfung der Frage, in welcher Höhe tatsächlich Aufwendungen entstünden, sei mit dem aus Praktikabilitätsgründen sich rechtfertigenden Sinn jeder Pauschalierung von Kostenerst...