Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung einer psychischen Störung als Folge eines Arbeitsunfalls
Orientierungssatz
1. Voraussetzung für die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Folge eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Verletztenrente ist die Feststellung der konkreten Gesundheitsstörungen, die bei dem Versicherten vorliegen und seine Erwerbsfähigkeit mindern. Eine posttraumatische Belastungsstörung kann nur dann angenommen werden, wenn der Betroffene einem Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt war, das bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. Es muss ein objektivierbares Ereignis vorliegen, das nach allgemeiner Lebenserfahrung von fast jedem als außergewöhnliche Bedrohung empfunden wird.
2. Wird vom medizinischen Sachverständigen nachvollziehbar dargelegt, dass Anpassungsstörungen lediglich ein halbes Jahr lang auf ein Unfallereignis zurückzuführen sind, während nachfolgende psychische Erkrankungen letztlich in der Persönlichkeit und Anlage des Versicherten begründet sind, so ist die Anerkennung einer psychischen Störung als Folge eines Arbeitsunfalls zu verneinen.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Entschädigung der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 3. Januar 2002.
Dabei wurde der 1968 geborene Kläger bei der Ausübung der bei der Beklagten versicherten Tätigkeit als Flugzeugabfertiger auf dem A-Stadter Flughafen zwischen zwei Transportfahrzeugen eingeklemmt. Nach der Notfallaufnahme des Klägers in das Universitätsklinikum A-Stadt wurde beim Kläger im Rahmen der nachfolgenden Behandlung als Folge des erlittenen Traumas eine Weichteilquetschung des linken Unterschenkels, eine Abrissfraktur des Os cuboid, eine Distorsion des linken Kniegelenkes sowie eine Schädigung des linksseitigen Nervus peroneus diagnostiziert. Im Februar 2002 wurde im Rahmen einer Arthroskopie des linken Kniegelenkes ein degenerativer Innenmeniskusschaden nachgewiesen. Eine zum gleichen Zeitpunkt erstellte Magnetresonanztomographie (MRT) ergab ein intaktes vorderes Kreuzband. Im Rahmen einer weiteren Arthroskopie des linken Kniegelenkes im September 2002 wurde bei dem Kläger eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes festgestellt und mit einer Kreuzbandplastik versorgt.
Am 3. März 2003 wurde im Auftrag der Beklagten ein unfallchirurgisches Zusammenhangsgutachten von dem Chirurg-Unfallchirurg Dr. C. erstattet. Von diesem wurden als Unfallfolgen beschrieben: "Stabil einliegende vordere Kreuzband-Ersatzplastik linkes Kniegelenk, Minderung des Kalksalzgehaltes linkes Kniegelenk, reizlose Narbenverhältnisse linkes Kniegelenk, endgradige Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk sowie im linken oberen und unteren Sprunggelenk und bezüglich der Großzehengelenkfunktion links, deutliche Muskelverschmächtigung linker Oberschenkel und körpernaher Unterschenkel, Konturvergröberung der Kniegelenkregion links, im Weichgewebe lateral des Würfelbeines reizlos einliegende knöcherne Aussprengungen, Minderung des Kalksalzgehaltes des linken Fußes sowie linkshinkendes Gangbild". Nach Wegfall der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit resultiere hieraus eine Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von 20 vom Hundert (v. H.). Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet wurde am 31. März 2003 ein Gutachten durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. für die Beklagte erstattet. Als Unfallfolgen auf seinem Fachgebiet wurden von diesem Missempfindungen im Sinne einer neuralgieformen Schmerzsymptomatik beschrieben und mit einer MdE von 10 v. H. bewertet, welche jedoch vollständig in der auf chirurgischem Fachgebiet bestehenden MdE aufgehe. In einer Stellungnahme vom 19. Mai 2003 wurde die Gesamt-MdE unter Mitberücksichtigung der Unfallfolgen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet von dem Sachverständigen Dr. C. auf 20 v. H. eingeschätzt.
Zum 26. Juli 2003 wurde ärztlicherseits die Arbeitsfähigkeit des Klägers festgestellt und von diesem seine Erwerbstätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz (Flugzeugabfertiger) wieder aufgenommen.
In einem am 30. Januar 2004 bei der Beklagten eingegangen Attest des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie F. wurde von diesem mitgeteilt, dass der Kläger infolge des Arbeitsunfalls an depressiven Störungen leide. Die mit vielen Beschwerden und Behandlungsterminen seit dem Unfallgeschehen eingetretenen Belastungen und Kränkungen seien für ihn weiterhin schwer zu ertragen.
Am 7. April 2004 wurde ein Gutachten von dem Arzt für Chirurgie Prof. Dr. E. für die Beklagte erstattet. Danach bestünden bei dem Kläger die Gesundheitsstörungen "Quetschverletzung linker Unterschenkel mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Wadenbeinnervenquetschung und Fußwurzelkontusion links". Die Unfallfolgen auf seinem Fachgebiet wurden wie folgt ...