Entscheidungsstichwort (Thema)
Korrektur. Feststellungsbescheid. Anwartschaftserhaltungszeit. Berücksichtigungszeit. mehr als geringfügige selbstständige Tätigkeit. Nachentrichtung freiwilliger Beiträge. Erwerbsminderungsrente
Leitsatz (amtlich)
1. Nach Übernahme aller Feststellungen eines Vormerkungsbescheides in den Rentenbescheid verliert der Vormerkungsbescheid jegliche rechtliche Bedeutung und ist "auf andere Weise" erledigt (§ 39 Abs 2 SGB 10). Die Aufhebung eines solchen bereits erledigten Vormerkungsbescheides läuft ins Leere (vgl BSG vom 23.8.2005 - B 4 RA 21/04 R und vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R).
2. Eine Anerkennung von Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung als Anwartschaftserhaltungszeit kann bei gleichzeitiger selbständiger Tätigkeit in mehr als geringfügigem Umfang weder vor Änderung des § 57 SGB 6 zum 1.1.2002 noch danach erfolgen.
3. Eine nachträgliche Zuordnung ohne Tilgungsbestimmung geleisteter freiwilliger Beiträge für bereits abgelaufene Beitragsjahre kommt weder nach der Vorschrift des § 1418 Abs 1 RVO noch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB 10) in Betracht.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Februar 2011 teilweise geändert. Der Bescheid vom 20. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2007 wird aufgehoben, soweit dieser die Aufhebung der Vormerkungsbescheide vom 25. April 1995, 20. Januar 1998 und 19. April 2000 regelt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung von Vormerkungsbescheiden und der Rücknahme der Erwerbsminderungsrentenbewilligung des Klägers zum 1. Dezember 2006.
Der 1949 geborene Kläger war seit Januar 1973 als selbständiger Malermeister in mehr als geringfügigem Umfang tätig. Seit dem 8. September 2003 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 7. Mai 2009 wurde dem Kläger durch die Beklagte Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt.
Für den Zeitraum vom 30. Juni 1986 bis zum 17. März 1993 merkte die Beklagte Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung betreffend den Sohn des Klägers, B. A., vor (Bescheide vom 25. April 1995, 20. Januar 1998 und 19. April 2000). Die Bescheide beinhalten jeweils den Zusatz:
“Vorbehalte und Erläuterungen
Sie üben seit dem 01.01.1973 eine selbständige Tätigkeit aus, die mehr als nur geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig ist. Berücksichtigungszeiten, die mit dieser Zeit zusammentreffen, können nur eingeschränkt angerechnet werden.„
Durch Bescheid vom 21. September 2004 stellte die Beklagte die volle Erwerbsminderung des Klägers für die Zeit vom 10. März 2004 bis 30. September 2007 fest. Die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte sie wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab, weil sich unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles zum 10. März 2004 nicht die erforderlichen drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten im davor liegenden Fünfjahreszeitraum ergäben. Zudem weise der Versicherungsverlauf vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1988 sowie vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 Lücken auf.
Dem hiergegen mit der Begründung erhobenen Widerspruch, dass diese entsprechenden Zeiträume durch Kinderberücksichtigungszeiten belegt seien, half die Beklagte dahingehend ab, dass durch Bescheid vom 6. Dezember 2004 dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ausgehend von einem Leistungsfall vom 10. März 2004 für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 30. September 2007 gewährt wurde. Durch Bescheid vom 7. Februar 2005 wurde die Rente neu festgestellt, wobei die Beklagte einen Leistungsfall vom 8. September 2003 zugrunde legte und die Rente für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 30. September 2006 gewährte. Durch Bescheid vom 21. Juni 2006 gewährte die Beklagte dann Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer in Höhe von zuletzt 739,02 €. Hinsichtlich der von ihm geleisteten freiwilligen Beiträge hat der Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2004 eine Aufstellung hinsichtlich der Zeiträume und geleisteten Zahlungen übersandt, auf die Bezug genommen wird (Hefter “Freiwillige Versicherung„ der Beklagten).
Nach einer internen Überprüfung gelangte die Beklagte zu dem Ergebnis, dass die Kinderberücksichtigungszeiten des Klägers zu Unrecht angerechnet worden seien.
Auf entsprechende Anhörung vom 31. Oktober 2006, in der die Beklagte dem Kläger mitteilte, sie beabsichtige die Feststellungs- sowie Rentenbescheide mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 aufzuheben, teilte dieser mit, er habe auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide vertraut und entsprechende Vermögensdispositionen getroffen. Durch Bescheid vom 20. November 2006 hob die Beklagte den Feststellungsbescheid vom 25. April 1995 in Gestalt des Feststellungsbeschei...