Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragspsychotherapeut. Vergütung für psychotherapeutische Leistungen in 1999. Regelung des Art 11 PsychThG/SGB5uaÄndG ist verfassungsgemäß. Feststellung des Auszahlungspunktwertes und des Interventionswertes nach dem Quartalsprinzip

 

Orientierungssatz

1. Die Regelung des Art 11 PsychThG/SGB5uaÄndG ist rechtmäßig und verletzt weder Art 3 Abs 1 noch Art 12 Abs 1 GG (vgl BSG vom 6.11.2002 - B 6 KA 21/02 R = BSGE 90, 111 = SozR 3-2500 § 85 Nr 49).

2. Weder aus dem Wortlaut des Art 11 Abs 2 PsychThG/SGB5uaÄndG noch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ein Hinweis, dass abweichend von dem sonst in der Abrechnungspraxis herrschenden Quartalsprinzip bei der Feststellung des Auszahlungspunktwertes und des Interventionswertes auf einen Jahresdurchschnittswert abzustellen ist.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits auch im zweiten Rechtszug zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Honorars für die Quartale 3/99 und 4/99.

Der Kläger ist als Facharzt für psychotherapeutische Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Gegen die Honorarbescheide der Beklagten für die Quartale 3/99 und 4/99 legte der Kläger mit Schreiben vom 27. April 2000 und 10. August 2000 Widerspruch ein. Er wies auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. August 1999 bezüglich der Honorarverteilung und der Honorierung psychotherapeutischer Leistungen hin und forderte die rückwirkende Erstattung des in diesem Urteil festgelegten Punktwertes.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2004 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. In den Gründen führte sie aus, dass das BSG zwar unter anderem mit Urteil vom 25. August 1999 (Az.: B 6 KA 14/98 R) für die in diesem Verfahren streitbefangenen Zeiträume bezüglich psychotherapeutischer Leistungen entschieden habe, dass diese grundsätzlich mit einem Punktwert von 10 Pfennigen zu vergüten seien. Ein Anspruch auf einen festen Punktwert bestehe aber nicht für einen Zeitraum, in welchem ein gesetzliches Ausgabenbudget bestehe. Dies sei aber gemäß Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Änderung des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998, BGBl. I Seite 1311; im Folgenden: EG-PsychThG), das zum 1. Januar 1999 in Kraft getreten sei, hinsichtlich der im Jahre 1999 erbrachten psychotherapeutischen Leistungen der Fall. Bei der Ermittlung des Punktwertes sei Art. 11 Abs. 2 EG-PsychThG zu berücksichtigen, wonach die kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen verpflichtet seien, geeignete Maßnahmen zu treffen, wenn der für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen geltende Punktwert dem durchschnittlichen rechnerischen Punktwert, der für Leistungen des Kapitels B II des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM) gelte, mehr als 10 v. H. unterschreite. Das BSG habe mit Urteil vom 6. November 2002 (Az.: B 6 KA 21/02 R) festgestellt, dass für die Vergütung der im Jahr 1999 erbrachten psychotherapeutischen Leistungen nach Art. 11 EG-PsychThG ein Rahmen für das Ausgabenvolumen für psychotherapeutische Leistungen festgesetzt worden sei. Das BSG habe ausdrücklich festgestellt, dass die Festlegung eines begrenzten Vergütungsanteils für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen nicht zu beanstanden sei. Eine Anwendung der Grundsätze, die der Senat für den Zeitraum bis 1998 für eine Stützung des Punktwerts für psychotherapeutische Leistungen zu Lasten der Honorare für sonstige ärztliche Leistungen entwickelt habe, sei daher ausgeschlossen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sei nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Die Punktwerte für die psychotherapeutischen Leistungen sowie für den rechnerischen Durchschnittspunktwert der Leistungen des Kapitels B II des EBM hätten wie folgt betragen:

Quartal I/99

Quartal II/99

Quartal III/99

Quartal IV/99

EK   

PK   

EK   

PK   

EK   

PK   

EK   

PK   

PT Leistungen

8,71

7,00

7,84

6,91

7,60

7,00

8,14

7,23

BII-Leistungen

8,71

7,42

8,72

7,68

8,44

7,49

9,04

8,03

Bedingt durch die Honorarverhandlungen mit den Primärkassen sei es im Quartal 2/99 möglich gewesen, ein höheres Honorarvolumen für dieses Quartal zur Verteilung zu bringen, so dass der ursprüngliche Punktwert im Primärkassenbereich von 5,73 Pfg. auf 6,91 Pfg. erhöht habe werden können. Eine entsprechende Nachvergütung sei erfolgt.

Dagegen hat der Kläger am 14. September 2004 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.

Mit Urteil vom 28. September 2004 hat das Sozialgericht die angefochtenen Honorarbescheide für die Quartale 3/99 und 4/99 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2004 aufgehoben u...

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